FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 20
A. Festsetzung 1
B. Vollzug 6
II. Rechtsprechung zu § 20
Kommentar zu § 20
Festsetzung
1
Sind Geldstrafe (auch eine kumulativ gem § 38a Abs 2 lit a erster Satz oder 39 Abs 3 FinStrG verhängte) oder Wertersatz (nicht aber eine Verbandsgeldbuße) aus dem Vermögen des Bestraften ganz oder zum Teil uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die gem Art 6 Abs 1 iVm Art 5 Abs 1 lit a EMRK nur durch Tribunale, nicht aber durch weisungsgebundene Verwaltungsbehörden ausgesprochen werden darf ( [R 20/21]). Art 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) sieht jedoch die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen auch durch Verwaltungsbehörden, allerdings eingeschränkt auf höchstens 6 Wochen, vor. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit die einzige Freiheitsstrafe im Bereich des Finanzstrafrechtes, die von einem Einzelbeamten verhängt werden kann (s Erläuterungen zu § 15 FinStrG, Rz 5 f). Dies ist mit Art 5 Abs 1 EMRK vereinbar, weil jeder Beschuldigte das subjektive Recht hat, die Entscheidung sowohl in erster (§ 58 Abs 2 lit b FinStrG) als auch in zweiter Instanz (§ 62 Abs 2 lit b FinStrG) durch einen Senat zu beantragen (vgl [R 57...