FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 16
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 16
A. Allgemeine Grundsätze 1
B. Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages 4
II. Rechtsprechung zu § 16
Kommentar zu § 16
Allgemeine Grundsätze
1
Bei der Geldstrafe ist die Untergrenze des Strafrahmens einheitlich, und zwar mit 20 € (bis : 10 €) festgelegt. Die Obergrenze ist den einzelnen Strafbestimmungen zu entnehmen. Hiebei unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Eine veränderliche und eine betragsmäßig bestimmte Höchstgrenze. Bei allen Finanzvergehen, bei denen die Höhe der Strafe von einem strafbestimmenden Wertbetrag abhängig ist, richtet sich die Obergrenze des Strafrahmens nach der Höhe der Abgabenverkürzung, der Abgabengutschrift oder nach dem Kleinverkaufspreis von Gegenständen des Tabakmonopols. Sie ist mit der Hälfte, dem Einfachen oder einem bestimmten Vielfachen des strafbestimmenden Wertbetrages angegeben. Wird dieser Betrag unrichtig festgestellt, dann führt dies zu einer Ausmessung der Strafe nach einem anderen als dem gesetzlichen Strafsatz, dessen verfehlte Wahl im gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes iSd Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO darstellt. Dieser Nichtigkeitsgrund i...