FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 10
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 10
A. Entschuldigender Notstand 1
1. Notstandssituation 3
2. Notstandshandlung 9
3. Rettungswille 14
4. Irrtum 15
B. Rechtfertigender Notstand 16
C. Gesetzliche Rechtfertigung 18
II. Rechtsprechung zu § 10
Kommentar zu § 10
Entschuldigender Notstand
1
§ 10 FinStrG verweist (anders als § 6 VStG) ausdrücklich auf § 10 StGB, der wie folgt lautet:
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Demgegenüber fehlt eine solche ausdrückliche Verweisung...