FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 7
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 7
A. Zurechnungsfähigkeit 1
B. Geisteskrankheiten und gleichwertige Störungen 2
1. Voraussetzungen 2
2. Geisteskrankheit 9
3. Schwachsinn 11
4. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung 12
5. Andere schwere seelische Störungen, die einer Geisteskrankheit, dem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gleichwertig sind 13
6. Zur Zeit der Tat 15
7. Diskretions- und Dispositionsfähigkeit 16
8. Verminderte Zurechnungsfähigkeit 17
C. Unmündigkeit 18
D. Verzögerte Reife 19
II. Rechtsprechung zu § 7
A. Rechtsprechung zu § 7 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 7 Abs 2
C. Rechtsprechung zu § 7 Abs 3
Kommentar zu § 7
Zurechnungsfähigkeit
1
Das FinStrG geht (wie das StGB) grundsätzlich von der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) Erwachsener aus; das Gesetz regelt ausdrücklich daher nur, unter welchen Umständen die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. § 7 FinStrG bedient sich dabei verschiedener Methoden: Bei der so genannten gemischten Methode (vgl zu § 11 StGB: Höpfel in WK2, § 11 Rz 2; Fuchs, AT I8, 22/9) wird eines der im Gesetz aufgezählten biologischen Elemente (vgl Abs 1 und Abs 3) mit dem psychologischen Element fehlender Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähig...