FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 6
A. Schuld 1
B. Schuld und Strafe 7
C. Straftheorien 10
II. Rechtsprechung zu § 6
Kommentar zu § 6
Schuld
1
Das Unrecht ist objektiver Natur, es liegt in der äußeren Seite der Tat beschlossen (Rittler I2, 125). Es drückt den Unwert der Tat aus (Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, Rz 132). Sollen dem Täter daraus Straffolgen erwachsen, muss dazu noch ein innerer Zusammenhang hergestellt werden, der im geistigen Bereich des Täters liegt. Das heißt, es muss dem Täter sein willkürliches, tatbildmäßiges und rechtswidriges Handeln auch persönlich vorwerfbar sein. Die Tat ist Ergebnis einer vorangegangenen Willensbildung. Dem Täter wird als Schuld vorgeworfen, dass er das im Tatbild eines bestimmten Deliktstypus umschriebene Unrecht verwirklichen wollte oder doch nicht entsprechend darauf bedacht war, es zu vermeiden (EB StGB). Die Schuld ist also ein höchstpersönliches Moment, das den inneren Anteil des Täters an der Übeltat bezeichnet und demgemäß der Natur der Sache nach für jeden Beteiligten getrennt ins Auge zu fassen ist, so dass es nur auf sein Vorliegen bei dem ankommt, dessen Verantwortlichkeit untersucht wird (Rittler I2, 284;