FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 2
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 2
A. Abgaben 1
1. Abgabenbegriff 1
2. Grundsteuer und Lohnsummensteuer 22
3. Stempel- und Rechtsgebühren, Konsulargebühren 26
4. Unterschiede zur BAO 28
B . Monopole 35
1. Monopolbegriff 35
2. Monopolverwaltung 37
II. Rechtsprechung zu § 2
Kommentar zu § 2
Abgaben
1. Abgabenbegriff
a) Kein einheitlicher Abgabenbegriff
1
Einen für die gesamte Rechtsordnung einheitlichen Abgabenbegriff gibt es nicht (). Der Begriff „öffentliche Abgaben“ findet sich im § 5 F-VG, eine Definition dieses Begriffes wird jedoch weder im F-VG selbst noch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage gegeben. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des F-VG und der Rechtsprechung kann nur entnommen werden, dass unter öffentlichen Abgaben auf Grund von Gesetzen im öffentlichen Interesse vorgeschriebene Geldleistungen zur Einnahmenerzielung der Gebietskörperschaften zu verstehen sind, über deren Ertrag diese Gebietskörperschaften zur Bestreitung ihres Aufwandes verfügen (vgl ; [R 2/2]). Die öffentlichen Lasten (Naturalabgaben und Dienstleistungen) fallen damit nicht unter diesen Abgabenbegriff (Stoll