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Rauch

EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3908-6

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Dokumentvorschau
Rauch - EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 13a Wiedereingliederungsteilzeit

Überblick zu § 13a AVRAG


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Anm 1
Allgemeines
Abs 1
Anm 2
Voraussetzungen
Anm 3
Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit
Anm 4
Beratung und Wiedereingliederungsplan
Anm 5
Wiedereingliederungsgeld
Abs 2
Anm 6
Verteilung der Arbeitszeit
Anm 7
Beiziehung des BR
Anm 8
Verschlechterungsschutz für AN
Abs 3
Anm 9
Mehrarbeit bei Wiedereingliederungsteilzeit
Abs 4
Anm 10
Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit und Änderung des Stundenausmaßes
Abs 5
Anm 11
Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld
Abs 6
Anm 12
Entgelt während der Wiedereingliederungsteilzeit
Anm 13
Entgelt beim Stufenmodell und Ausschluss der Rückforderung durch den AG bei vorzeitiger Beendigung
Abs 7
Anm 14
Kündigungsentschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während einer Wiedereingliederungsteilzeit
Abs 8
Anm 15
Verbot der Wiedereingliederungsteilzeit und Absicherung diversere Ansprüche
Abs 9
Anm 16
Evaluierung

1

Allgemeines

Der § 13a AVRAG ist mit (§ 19 Abs 1 Z 40 AVRAG) in Kraft getreten (BGBl I 2017/30). Mit der Novelle BGBl I 2018/54 wurde im Abs 1 Z 2 das Wort „Wiedereingliederungsmanagement“ durch die Worte „Case Management“ ersetzt (in Kraft getreten mit nach § 19 Abs 1 Z 41 AVRAG, wobei diese Novelle insbesondere das Betriebspensionsrecht betrifft...

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