EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53b Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung-EFZ-DV-VO); BGBl II 2018/146 idF BGBl II 2019/304
Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2017 und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2018 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet.
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z. 3 ASVG und der Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG und deren Abwicklung.
Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis
§ 2. (1) Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvor...