EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 1154b
Überblick zu § 1154b ABGB
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Abs 1 | |
Anm 1 | Allgemeines |
Abs 2 | |
Anm 2 | Wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Arbeitsjahres |
Abs 3 | |
Anm 3 | Arbeitsunfall und Berufskrankheiten |
Abs 4 | |
Anm 4 | Kur- und Erholungsaufenthalte |
Abs 5, 6 | |
Anm 5 | Persönliche Dienstverhinderungsgründe |
Anm 6 | Zwingender Charakter der Krankenentgeltregelungen des ABGB |
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Allgemeines
Das ABGB enthält nur zu einem sehr geringen Teil arbeitsrechtliche Regelungen (§§ 1151 ff). Überdies wurden die Bestimmungen des ABGB über den Arbeitsvertrag weitgehend von arbeitsrechtlichen Sondergesetzen verdrängt. Die Regelungen des ABGB zum Arbeitsvertrag kommen dementsprechend nur insoweit zur Anwendung, als in den für bestimmte Arbeitsverhältnisse bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen über den Arbeitsvertrag nicht enthalten sind. Die arbeitsrechtlichen Normen des ABGB kommen somit nur subsidiär zur Anwendung, wenn das jeweilige Spezialgesetz den zu klärenden Anspruch überhaupt nicht regelt (, Arb 6.570, , Arb 10.097).
So enthält etwa der § 8 AngG keine Regelung zu Entgeltansprüchen bei Kur- und Erholungsaufenthalten des Angestellten. Der § 2 Abs 2 EFZG sieht hingegen in diesen Fällen für die Arbeiter ausdrücklich einen Krankene...