EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 17a Arbeitsverhinderung
Überblick zu § 17a BAG
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Abs 1 | |
Anm 1 | Allgemeines |
Anm 2 | Zu den Begriffen „Krankheit oder Unglücksfall“ sowie „Arbeitsunfähigkeit“ |
Anm 3 | Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit |
Anm 4 | Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs |
Anm 4.1 | Umstellung vom Lehr- auf das Kalenderjahr |
Anm 4.2 | Übergang während des Lehrjahres auf den Status eines Arbeiters oder eines Angestellten |
Anm 5 | Fortzuzahlendes Entgelt |
Abs 2 | |
Anm 6 | Kur- und Erholungsaufenthalte |
Abs 3 | |
Anm 7 | Weiterer Krankenentgeltanspruch für 3 Tage und 6 Wochen |
Abs 4 | |
Anm 8 | Arbeitsunfall oder Berufskrankheit |
Abs 5 | |
Anm 9 | Kur- und Erholungsaufenthalte wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit |
Abs 6 | |
Anm 10 | Anspruch auf Teilentgelt |
Abs 7 | |
Anm 11 | Teilweise Anwendung des EFZG |
Anm 12 | Meldepflicht |
Anm 13 | Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses während eines Krankenstands |
Zum Anwendungsbereich des BAG – siehe Anm 15 zu § 1 EFZG.
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Allgemeines
Der § 17a BAG wurde durch Art IV EFZG in das BAG eingefügt. Er ist mit in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um Spezialregelungen für Lehrlinge zum EFZG. Nach § 17a Abs 7 BAG sind bestimmte Teile des EFZG auf Lehrlinge anzuwenden. Die Anwendung der § 8 und 9 AngG bei Krankenständen von Lehrlingen kommt nach § 5 AngG nicht in Frage, weil diese Bestimmung die Anwendung der Rege...