EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 9
Überblick zu § 9 AngG
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Abs 1 | |
Anm 1 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes |
Abs 2 | |
Anm 2 | Bestandschutz für Schwangere und Mütter |
Abs 3 | |
Anm 3 | Ende des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiges Ende des Krankenentgeltanspruchs |
Anm 4 | Entlassung während eines Krankenstands |
Anm 4.1 | Allgemeines |
Anm 4.2 | Entlassung wegen eines Krankenstands |
1
Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes
Falls ein Angestellter vom AG während eines Krankenstandes gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen wird oder den AG ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft, so ist das Krankenentgelt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu bezahlen, falls der Krankenstand mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht beendet sein sollte. Ebenso gilt dies für eine einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands oder im Hinblick auf einen Krankenstand.
Der § 9 Abs 1 AngG entspricht dem § 5 EFZG. Es ist daher auf die Anm 1 bis 3 und 5 bis 7 zu § 5 EFZG zu verweisen (zur Entlassung während des Krankenstandes bei Angestellten siehe Anm 4 zu § 9 AngG).
2
Bestandschutz für Schwangere und Mütter
Der § 9 Abs 2 AngG ist durch den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz des MSchG (§§ 10 und 12) obsolet.
3
Ende des Arbeitsverhältnisses u...