EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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Artikel VIII Außerkrafttreten von Vorschriften
Überblick zu Artikel VIII EFZG
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Anm 1 | Änderung im Entlassungsrecht der Arbeiter |
Anm 2 |
1
Änderung im Entlassungsrecht der Arbeiter
Der § 82 lit h letzter Satzteil GewO 1859 hat die Entlassung für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen geregelt. Die Aufhebung dieses Entlassungsgrundes nach Art VIII EFZG hat jedoch die Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Gänze unmöglich gemacht, da § 82 lit b GewO 1859 allgemein die Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit für zulässig erklärt (weitere Details siehe Anm 4.2 zu § 5 EFZG). Dies betrifft auch Fälle einer voraussichtlich langfristigen Arbeitsunfähigkeit. Der Unterschied zum aufgehobenen Entlassungstatbestand der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen besteht darin, dass nunmehr nicht bereits in der 5. Woche eines Krankenstandes eine Entlassung möglich ist, sondern belegbar sein muss, dass mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um eine unverschuldete Entlassung, die insbesondere den Abfertigungsanspruch (Abfertigung alt) nicht beseitigt.
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