EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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Artikel II: Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Diese Bestimmung betrifft die § 10 und 11 HausgG, welche die Krankenstandsregelungen der Hausgehilfen und Hausangestellten enthalten. Der § 11a HausgG sieht die Anwendung wesentlicher Teile des EFZG auch für die Hausgehilfen und Hausangestellten vor (siehe auch Anm 13 zu § 1 EFZG).
Diese Regelungen wurden zuletzt durch BGBl I 2000/44 sowie BGBl I 2017/153 (Anpassung der Dauer der Entgeltfortzahlung sowie bezüglich des Fortlaufens der Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung bzw im Hinblick auf eine einvernehmliche Auflösung, siehe Anm 7 zu § 5 EFZG) geändert.