EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 20 Inkrafttreten
Überblick zu § 20 EFZG
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Anm 1 | In-Kraft-Treten |
Anm 1a | TAG statt Schauspielergesetz |
Anm 1b | Angleichung Arbeiter und Angestellte im Krankenstandsrecht |
Anm 1c | Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstands oder im Hinblick auf einen Krankenstand |
Anm 2 | Kollektivvertragliche Überhänge |
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In-Kraft-Treten
Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 EFZG ist nach (dem nicht mehr geltenden) § 19a EFZG mit in Kraft getreten (siehe Anm 10 zu § 2 EFZG und Abschnitt 2 EFZG).
Wurde der Anspruch auf das Kalenderjahr umgestellt (siehe Anm 23 zu § 2 EFZG) oder hat das Arbeitsjahr eines Arbeiters mit begonnen, so hat die verlängerte Anspruchsdauer erstmals für dieses Jahr gegolten. War in einem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Entgeltfortzahlung als Beobachtungszeitraum ein Arbeitsjahr maßgebend, welches vor dem begonnen hat, so waren die verlängerten Entgeltansprüche erst auf solche Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren, die nach dem begonnen haben, aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Beginn des Arbeitsjahres mit die alten Entgeltfortzahlungsregelungen noch bis anzuwenden waren (OÖ GKK, DG-Info 149/2000, ARD 5140/10/2000).
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TAG statt Schau...