EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 8 Erstattungsbetrag
Überblick zu § 8 EFZG
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Anm 1 | Erstattung des Krankenentgelts |
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Erstattung des Krankenentgelts
Mit dem ARÄG 2000 wurde die Anspruchsdauer beim Krankenentgelt der Arbeiter der Anspruchsdauer bei den Angestellten angeglichen und hätte diese Verlängerung eine erhebliche Erhöhung des (ausschließlich vom AG entrichteten) EFZG-Beitrages von 2,1% (siehe § 13 EFZG) zur Folge gehabt.
Weiters hat sich eine tendenzielle Benachteiligung von Kleinbetrieben gezeigt.
Schließlich musste festgestellt werden, dass in den westlichen Bundesländern die Erstattung in geringerem Umfang beansprucht wurde und insbesondere in diesen Bundesländern einige Betriebe höhere finanzielle Mittel für die Beiträge aufgewendet haben, als sie an Erstattungsbeträgen erhalten haben.
Aus all diesen Gründen wurde die Erstattung des Krankenentgelts bei Arbeitern und Lehrlingen durch das ARÄG 2000 (BGBl I 2000/44) abgeschafft und in der Folge der Erstattungsfonds (siehe § 14 EFZG) aufgelöst. Anträge auf Erstattung des Krankenentgelts konnten bis spätestens gestellt werden (siehe Übergangsbestimmungen nach § 19 a EFZG).
Mit dem HWG 2000, BGBl I 2002/155, wurde ein § 53b in das ASVG eingefügt, nach dem den AG Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicher...