EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 6 Unabdingbarkeit
Überblick zu § 6 EFZG
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Anm 1 | Allgemeines sowie zur Anwesenheitsprämie |
Anm 2 | Arbeitsvertrag |
Anm 3 | Arbeits-(Dienst-)ordnung |
Anm 4 | Betriebsvereinbarung |
Anm 5 | Kollektivvertrag |
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Allgemeines sowie zur Anwesenheitsprämie
Die dem Arbeiter auf Grund des EFZG zustehenden Rechte sind relativ zwingend, dh sie können nur zum Vorteil des AN abgeändert werden. Es sind daher nur solche Vereinbarungen zulässig, die den AN besser stellen, als das Gesetz es vorsieht.
Werden dem AN über das EFZG hinausgehende Rechte vom AG eingeräumt (etwa ein längerer Krankenentgeltanspruch als nach § 2 EFZG), so kommt der § 6 EFZG nicht zur Anwendung und können diese Rechte auch zum Nachteil (durch eine Änderungsvereinbarung) des AN geändert werden (zum Widerrufsvorbehalt bzw zum Unverbindlichkeitsvorbehalt bei freiwilligen Leistungen des AG siehe Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 19. Aufl, Kapitel 14.15). Sind solche Rechte jedoch in einem KV oder einer Betriebsvereinbarung enthalten, so ist ebenfalls ein relativ zwingender Charakter gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die § 3 Abs 1 bzw 31 Abs 3 ArbVG die Unabdingbarkeit für die Bestimmungen eines KV bzw einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorsehen. Eine Einzelvereinbarung mit dem AN, die solche Rechte verschl...