DHG I Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 8
Übersicht
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I. | Inkrafttreten von § 2 Abs 4 |
I. Inkrafttreten von § 2 Abs 4
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Durch § 2 Abs 4 idF BGBl I 2021/61 wurde der persönliche Geltungsbereich des DHG auf Personen erstreckt, die mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben (näher Vor § 2–4 Rz 8 ff). Diese Erweiterung trat gemäß § 8 mit in Kraft. Im Gegensatz zu Art II legt § 8 DHG nicht ausdrücklich fest, ob § 2 Abs 4 nur für Schadensfälle gilt, die nach dem eingetreten sind, oder auch für Schadensfälle, die zwar vor dem eingetreten, aber erst nach geltend gemacht worden sind. In Anlehnung an Art II kann man wohl davon ausgehen, dass § 2 Abs 4 DHG (nur) auf Schadensfälle anzuwenden ist, die nach dem eingetreten sind. Dafür spricht auch § 734 ASVG, der das Inkrafttreten von § 175 Abs 1a, 1b ASVG idF BGBl I 2021/61 regelt. § 175 1a, 1b und 734 ASVG wurden in demselben Bundesgesetz beschlossen wie § 2 Abs 4 DHG. § 734 ASVG normiert, dass § 175 Abs 1a, 1b ASVG mit in Kraft getreten ist und auf jene Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach dem eingetreten sind. Es gibt keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Wirksamwerden von verschiedenen Bestimmungen desselben Gesetzes strukturell unterschiedlich hätte regeln wollen.