DBA | Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2017
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Art 31 Kündigung
Österreichisches Musterabkommen
Artikel 28
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
OECD-Musterkommentar s Art 30
Literatur
Rosenberger, Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich von DBA, SWK 2007, S 701; Schuch, Die Zeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2002).
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Das Abkommen regelt idR selbst sein Außerkrafttreten und sein Anwendungsende. Es bleibt nach Art 31 „in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird“ (s a Art 42 Abs 2 iVm Art 54 lit a WVK; zur Staatensukzession s Einl Rz 18). Art 31 sieht für die Kündigung vor, dass diese auf diplomatischem Weg „unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres“ zu erfolgen hat und überlässt es den jeweiligen Partnerstaaten näher festzulegen, ab welchem Zeitpunkt das Abkom...