Schätzung eines Imbissstandes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2024 und Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2024 festgesetzt mit 291,80 €.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2024 festgesetzt mit 0,00 €.
Bei der Ermittlung des Einkommens wird ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG in Höhe von 1.773,46 € berücksichtigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der am eingereichten Umsatzsteuererklärung 2024 wurden Umsätze in Höhe von 1.917,80 € erklärt und keine Vorsteuern geltend gemacht.
In der ebenfalls am eingereichten Einkommensteuererklärung 2024 wurden gewerbliche Verluste in Höhe von 8.040 € erklärt.
Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin durch das Finanzamt aufgefordert, eine ausgefüllte Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung zu übermitteln und eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung für 2024 sowie Unterlagen einzureichen, aus denen die Ermittlung der erklärten Kennzahlen erkennbar ist. Weiters wurde um Vorlage von Unterlagen über die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie ersucht. Sollte auf das Ergänzungsersuchen nicht bzw. nicht hinreichend reagiert werden, werde der erklärte Verlust aberkannt und die Umsatz- und Einkommensteuer im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt.
In der - vom Finanzamt als Vorhaltsbeantwortung qualifizierten - Eingabe vom wurden Umsatzaufstellungen 2024 des Imbissstandes "***U***" und Kontoauszüge der über den Zeitraum bis übermittelt. Die Umsatzaufstellung des Imbissstandes stimmte betraglich mit den für 2024 erklärten Umsätzen überein, in den vorgelegten Kontoauszügen sind über das Kalenderjahr hindurch mehrere Einzahlungen mit dem Buchungstext "Bar" bzw. "Privateinlage" in Höhe von insgesamt 10.376,42 € erkennbar, wobei diese Einzahlungen offenkundig jeweils zur Deckung des Kontos für die laufenden Abbuchungen erfolgt waren (Kreditrahmen 5.000 €, Kontostand per -5.054,41 €, Kontostand per -4.804,38 €).
Da keine ordnungsmäßigen Unterlagen bzw. keine Einnahmen-Ausgaben Rechnung für 2024 vorgelegt wurden, hat die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer 2024 (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage 45.000 €) und die Einkommensteuer 2024 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 30.000 €) gemäß § 184 BAO im Schätzungswege festgesetzt.
In der gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2024 gerichteten Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass die erfolgten Schätzungen überhöht seien. Die Beschwerdeführerin führe einen kleinen Imbissstand mit lediglich acht Sitzplätzen, dieser sei aus gesundheitlichen Gründen oft auch geschlossen gewesen. Darüber hinaus gäbe es in der Ortschaft, in der der Imbissstand gelegen sei, mehrere Gasthäuser.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Umsatzsteuer 2024 erklärungsgemäß auf Grundlage der am eingereichten Erklärung (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage 1.917,80 €) mit 291,80 € festgesetzt. In der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2024 vom wurden die Einkünfte im Schätzungswege mit dem in der Umsatzsteuererklärung erklärten Betrag 1.917,80 € als gewerbliche Einkünfte veranlagt, ein Verlustabzug wurde nicht berücksichtigt.
Die Eingabe vom wurde von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag betreffend der Beschwerde gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2024 gewertet. Beantragt wurde die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen vom . Begründend wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus der Beschwerde wiederholt, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer wurde auf die Kleinunternehmerbefreiung verwiesen. Zur Eingabe vom wurden ua eine Einkommensteuererklärung 2024 (Eintragungen: Formular E1a: Einnahmen 1.917,80 €; Formular E1: gewerbliche Verluste von 8.544,53 €), eine detailliertere Umsatzaufstellung des "***U***" und Kontoauszüge 2024 der Raiffeisenbank samt Überweisungsbelegen übermittelt.
Mit Beschwerdevorlage vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom beantragt. Betreffend der Einkommensteuer wurde die Bestätigung der in der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgten Schätzung (Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe der erklärten Umsätze mit 1.917,80 €) und die Berücksichtigung eines Verlustabzugs in Höhe von 1.773,46 € beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betrieb im Zeitraum Anfang 2020 bis August 2025 den Imbissstand "***U***" in ***Bf1-Adr***.
Mit Eingabe vom (Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG) verzichtete die Beschwerdeführerin ab dem Kalenderjahr 2020 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2020 bis 2023 der Beschwerdeführerin wurde jeweils erklärungsgemäß veranlagt. Aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2020 bis 2023 resultierten vortragsfähige Verluste von insgesamt 26.247,59 €.
In der am eingereichten Umsatzsteuererklärung 2024 werden Umsätze in Höhe von 1.917,80 € erklärt und keine Vorsteuern geltend gemacht. In der ebenfalls am eingereichten Einkommensteuererklärung 2024 werden gewerbliche Verluste in Höhe von 8.040 € erklärt.
Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine ausgefüllte Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung zu übermitteln und eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung für 2024 sowie Unterlagen einzureichen, aus denen die Ermittlung der erklärten Kennzahlen erkennbar ist. Weiters wurde um Vorlage von Unterlagen über die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie ersucht.
Neben den Steuererklärungen 2024 wurden in mehreren Eingaben bloß Umsatzlisten des Imbissstandes "***U***", Kontoauszüge und Überweisungsbelege übermittelt. Den Umsatzlisten und der Umsatzsteuererklärung 2024 zufolge betrugen die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2024 insgesamt 1.917,80 € (brutto). Die Beschwerdeführerin legte trotz Aufforderung keine nach den Abgabenvorschriften ordnungsmäßig zu führenden Aufzeichnungen vor.
Die vorgelegten Kontoauszüge lassen über das Kalenderjahr 2024 hindurch mehrere Einzahlungen mit dem Buchungstext "Bar" bzw. "Privateinlage" zur Deckung der laufenden Abbuchungen erkennen. Im Hinblick auf die in den Vorjahren erklärten Verluste, die übermittelten Umsatzlisten und den erklärten Umsätzen 2024 ist schon die Herkunft dieser Geldmittel nicht nachvollziehbar. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der ab 2021 erklärten Verluste die Bedenken der Abgabenbehörde nicht aufklären, mit welchen Mitteln die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie erfolgten.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteilen, die auch die Eingaben der Beschwerdeführerin beinhalten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebungen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. ). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO).
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Abgabenbehörde aufgrund nicht ausreichender Aufklärungen berechtigt war, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Das Finanzamt hat in den Beschwerdevorentscheidungen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach die Schätzung überhöht und unrealistisch sei, berücksichtigt. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie lediglich einen kleinen Imbissstand mit acht Sitzplätzen führe und dieser aus gesundheitlichen Gründen oft auch geschlossen gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Umsatzsteuer 2024 erklärungsgemäß auf Grundlage der am eingereichten Erklärung (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage 1.917,80 €) mit 291,80 € festgesetzt. Vorsteuern wurden nicht geltend gemacht.
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 1.917,80 € | |
davon 20% Normalsteuersatz | 1.000,20 € | 200,04 € |
davon 10% ermäßigter Steuersatz | 917,60 € | 91,76 € |
Summe Umsatzsteuer | 291,80 € | |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € | |
Zahllast | 291,80 € |
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 3 UStG wurde ihr von der Abgabenbehörde zurecht versagt, da sie mit schriftlicher Erklärung vom auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtete und ein Kleinunternehmer an eine solche Verzichtserklärung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden ist.
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2024 vom wurden die Einkünfte im Schätzungswege mit dem in der Umsatzsteuererklärung erklärten Betrag 1.917,80 € als gewerbliche Einkünfte veranlagt, ein Verlustabzug wurde nicht berücksichtigt.
In der Beschwerdevorlage vom wurde vom Finanzamt noch die Berücksichtigung eines Verlustabzugs gemäß § 18 Abs. 6 EStG in Höhe von 1.773,46 € beantragt.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.917,80 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 1.917,80 € |
Sonderausgaben | |
Kirchenbeitrag | -144,34 € |
Verlustabzug | -1,773,46 € |
Einkommen | 0,00 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 € |
Zusammenfassend stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sachgerecht erfolgt sind und den Beschwerdeeinwendungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde ein teilweiser Erfolg beschieden sein.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und der einschlägige Judikatur des Veraltungsgerichtshofes, diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103825.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAG-45202