Suchen Kontrast Hilfe
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 29.06.2026, RV/5101194/2020

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung bei einer Schule - Schule weniger als 25 km vom Wohnort entfernt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Richterin*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch August Proßegger, Fichtenweg 3, 5122 Hochburg-Ach, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (bisher Finanzamt Braunau Ried Schärding) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für 2018 wird in Höhe von - 1.052,00 € (Abgabengutschrift) festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

C) Revision für A) und B)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

In den am elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für das Jahr 2017 und 2018 beantragte der Beschwerdeführer (Bf). unter anderem jeweils das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung.

Das Finanzamt erließ die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 am ohne Berücksichtigung der Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung. Die Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gehören zum Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar ist.

Die Beschwerden vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und 2018 werden wie folgt begründet:
"Die Ausbildungskosten für den Sohn ***6*** in der Landwirtschaftsschule in 0000 B wurden nicht anerkannt. Die tägliche Hin- und Rückfahrt ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, da mit der ersten Verbindung in der Früh die Ankunft in der Landwirtschaftsschule erst um 08.21 Uhr wäre. Ich habe auch einen Ausdruck des Pendlerrechners mitgeschickt. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist".

Aus der beigelegten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vom für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 ergibt sich eine Entfernung zwischen Wohnung (G) und Arbeitsstätte (***9***, B) von 22 km. (Anm. LWS Berufsschule und Fachschule B).

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. ersucht die Schulbestätigungen für SJ 2016/17, und 17/18 vorzulegen. Bekanntzugeben ist auch, ob der Sohn in einem Internat untergebracht sei, wenn ja ist die Internatsbestätigung vorzulegen.

Die Beschwerden vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und 2018 vom wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen, da trotz mehrmaliger Aufforderungen die noch fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Aus den Vorlageanträgen vom geht zusammengefasst im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Sohn ***6*** hat im Schuljahr 2016/2017 und 2017/2018 die Landwirtschaftliche Berufs- und Fachschule in 0000 B besucht und war dort im Internat untergebracht. Warum diese angeforderten Unterlagen nicht übermittelt wurden, kann sich im Nachhinein nicht mehr klären. Es wird beantragt bei der der Veranlagung 2017 die Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes ***6*** für 12 Monate zu berücksichtigen und für 2018 für 7 Monate. Die Bestätigungen der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule für 2017 und 2018 wurden übermittelt, daraus ergibt sich, dass der Sohn des Bf. im Internat untergebracht sei.

Das Finanzamt legte die Beschwerden mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden für das Jahr 2017 und 2018, "da die Entfernung Wohnort - Schule unter 25 km liegt".

In Beantwortung des Vorhalts vom gab der steuerliche Vertreter im übermittelten Schreiben vom unter Beilage von ÖBB-Fahrplänen folgendes an:
"Für den Sohn wurde nie ein Schülerfreifahrausweis beantragt.
Der Sohn besuchte die Landwirtschaftliche Schule in
0000 B. Der tägliche Unterricht begann um 7.45 Uhr und dauerte täglich bis 16.00 Uhr. Manchmal auch bis 17.00 Uhr. In der Anlage wird der ÖBB-Fahrplan für einen ganzen Tag mit Hin und Rückfahrt ausgedruckt. Aus dem Fahrplan ist ersichtlich, dass der erste Bus um 7.16 Uhr in G wegfährt und die Ankunft in B erst um 8.21 Uhr ist. Damit dem Unterricht gefolgt werden kann, ist an keinem einzigen Tag eine rechtzeitige Ankunft in der Schule möglich. Aus diesem Grund ist die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gar nicht möglich. Weiters muss ausgeführt werden, dass der jetzige Fahrplan erst seit gilt. Vor dem war der Fahrplan noch viel schlechter. Die Fahrzeit ohne Berücksichtigung von Fußwegen für die erste Verbindung am Morgen würde somit 1 Stunde 5 Minuten betragen Auch aus diesem Grund wäre die Stundenfrist überschritten, wenn man sich an die Entscheidungen des VwGH orientieren würde. Zudem hätte dann der Unterricht erst um 8.30 Uhr beginnen dürfen. Für die Rückfahrt würde bei Abfahrt 15.47 Uhr die reine Fahrzeit 1 Stunde 31 Minuten und bei Abfahrt 17.47 Uhr die reine Fahrzeit ebenfalls 1 Stunde 31 Minuten dauern".

Dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Vorhalt vom mit dem Inhalt übermittelt:
Die Fahrpläne 2016/2017 und 2017/2018 mit der Abfahrt G Ortsmitte und die Fahrplanauskunft ÖBB für Hin und Rückfahrt mit den Verkehrsverbindungen und den öffentlichen Verkehrsmittelt werden zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Angemerkt wird, dass die Abfahrt von G Ortsmitte im Jahr 2017 und 2018 um 6.44 Uhr (siehe Fahrplan 2016/2017 und 2017/2018) erfolgt ist. Hinfahrt zum Schulort: ab 6.44 Uhr; an 07:41 Uhr, Dauer 58 min (und nicht 1.03 min laut Fahrplanauskunft ÖBB, Beilage 3).
Weiters ist bekanntzugeben, ob die in den beiliegenden Fahrplanauskünften ausgewiesenen Fahrzeiten und Verbindungen für die beiden Jahre 2017 und 2018 korrekt bzw. richtig dargestellt sind".

Auf den Vorhalt reagierte der steuerlichen Vertreter mit dem Schreiben vom , aus dem im Wesentlichen hervorgeht:
"Der Sohn ***6*** hat in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 die landwirtschaftliche Fachschule in 0000 B besucht. Sie haben unter den Beilagen 1 und 2 den Fahrplan der Buslinie 882 für die Strecke G bis ***1*** Bahnhof angeführt. Dieser Fahrplan mit der Abfahrtszeit 06.44 Uhr in G ist richtig und hatte von 2016 bis Gültigkeit. Damit diese Verbindung benützt werden kann, muss aber auch der Folgefahrplan für die Strecke ***1*** Bahnhof bis ***2*** geprüft werden. Seit dem bis fuhr der Anschlusszug REX 5810 um 8.01 Uhr in ***1*** ab und kam um 8.08 Uhr in ***2*** an. Somit betrug für den Zeitraum 9/2016 bis 2/2018 die reine Fahrzeit 1 Stunde 17 Minuten und deshalb ist die Fahrzeit von einer Stunde auf jeden Fall überschritten und es haben daher keine weiteren Prüfungen für die Berücksichtigung der Ausbildungskosten zu erfolgen.
Ab fährt der REX 5858 um 7.34 Uhr in
***1*** ab und erreicht um 7.41 Uhr den Bahnhof ***2***. Eine frühere Verbindung am Morgen zwischen G und B gibt es nicht. Die Entfernung zwischen dem Bahnhof ***2*** und der Schule beträgt laut Google Maps 2,1 km und die Strecke ist zu Fuß in 26 Minuten zu bewältigen. Nachdem aber der Unterricht um 07.45 Uhr begann, kann niemals dem Unterricht gefolgt werden. Eine Busverbindung zwischen ***2*** und der Schule gibt es nicht.
Es gibt zwar die Buslinie 870, welche um 06.42 Uhr in
***1*** wegfährt und um 06.54 Uhr bei der Landwirtschaftsschule ankommt, aber zu diesem Zeitpunkt kann der Sohn noch nicht in ***1*** sein. Genauso wie der VwGH bei Lehrveranstaltungen in den Nachtstunden wegen der Nicht Benutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln dies als einen Ausnahmefall der Verordnung anerkennt, muss auch die verspätete Ankunft bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ein Ausnahmefall sein.
Weiters gebe ich zu bedenken, dass immer nur von Ausbildungsstätten gem § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBL. II Nr. 449/2001 die Rede ist.
Es gibt auch noch den § 2 Abs. 3, welcher in diesem Fall anzuwenden ist. Dort ist festgelegt, wenn innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsstelle
vorhanden ist und eine Unterbringung im Internat erfolgt, dann ist dies ebenfalls laut Verordnung als auswärtige Berufsausbildung anzusehen.
Eine nächstgelegene Schule mit Schwerpunkt Landwirtschaft gibt es in
***3*** und wäre ebenfalls mit einem Internat zu besuchen. Und die landwirtschaftliche Fachschule in ***4*** wäre noch weiter entfernt.
Dass die Unterbringung im Internat erfolgte, wurde ja schon nachgewiesen und ist sicher nicht strittig…".

Zum gesamten übermittelten Verfahrensstand äußerte sich das Finanzamt im Schreiben vom , dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei, da die Entfernung Wohnort - Schule unter 25 km liegt. [§ 2 Abs. 3 VO zu § 34 Abs. 8 Berufsausbildung - Kinder]. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VO zu § 34 Abs. 8 Berufsausbildung - Kinder zu prüfen waren, besteht kein Anspruch auf den Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung.

Aufgrund des sonstigen Anbringens vom mit dem Inhalt "Für das Jahr 2018 wird die auswärtige Berufsausbildung für das Kind ***8*** ***S***, geb. ***xxxx***, welches in Graz studiert, beantragt. Es wird um Berücksichtigung bei Bescheid Erstellung ersucht" und der nachgereichten und ergänzenden Stellungnahme vom des Finanzamtes, sei im Kalenderjahr 2018 der Freibetrag von 1.320 € für das Kind ***8*** zu berücksichtigen (LStR Rz 873f).

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen:
a) Bestand Heimpflicht bzw. Internatspflicht in der Landwirtschaftlichen Schule. Bitte, Nachweis.
b) Bezugnehmend auf die Schreiben ihres steuerlichen Vertreters in dieser Beschwerdesache wird um Übermittlung der Fahrpläne 2017 und 2018 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln samt Bekanntgabe der Anschlusslinien (mit Bus Bahn) vom Wohnort zur Ausbildungsort
B ihres Sohnes (Hinfahrt, Rückfahrt) ersucht.
b) Laut den bisherigen Ihnen übermittelten Auszügen von Fahrplänen gibt es Verbindungen unter einer Stunde (Hinfahrt und Rückfahrt)
Um Stellungnahme wird ersucht.
c) Um Bekanntgabe der Fahrzeit und der Fahrtstrecke (Hinfahrt und Rückfahrt) zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus Bahn Regionalbus etc), mit denen üblicherweise die Fahrt angetreten und beendet, wird ersucht.
d) Beiliegend das Schreiben des Finanzamtes vom zur Kenntnis.

Der Vorhalt vom wurde in der Folge dem Bf. noch einmal mit Schreiben vom zur Beantwortung übermittelt, da die erstmalige Zustellung durch die Post nicht erfolgte, da das Schriftstück auf dem Postweg verlorenging.

In der Folge wurden vom Bf. mit E-Mails vom Fahrpläne des OÖVV übermittelt. Mit E-Mail vom beantwortete der Bf. die Punkte (laut Vorhalt siehe oben) wie folgt:
"… Wie vorige Woche telefonisch besprochen, hier die Stellungnahme zu den verschiedenen Punkten.
Punkt a.) NEIN, es bestand keine Heimpflicht.
b.) Die Fahrpläne wurden übermittelt, ja, es gibt Verbindungen unter einer Stunde Fahrzeit. Leider nicht zum Unterrichtsbeginn 07:50 und Unterrichtsende 17:00, darum Internatsbesuch c.) Ab in
***5*** 06.42 an in ***1*** Busbahnhof 07:21, weiter zu Fuß oder City-Bus zum Bahnhof ***1***, Abfahrt vom Bahnhof um 08:01 bis ***2***,
Ankunft 08:08 anschließend Fußweg zur Schule.
Retour: von der Landwirtschaftsschule
B um 18:07 mit dem Bus mit Umstieg in ***1*** Mozartstraße, Ankunft in G ***7*** um 18:43.
d.) 2. Stellungnahme vom
Mit der Vorgehensweise bei meinem Sohn
***8*** bin ich einverstanden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn ***6*** des Beschwerdeführers besucht die Landwirtschaftliche Berufs- bzw. Fachschule in B. Er ist im Internat der Schule untergebracht. Es besteht keine Heimpflicht. Der Familienwohnsitz liegt in G.

Die Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort B beträgt unter 25 km (19 km Auszug Google Maps, 22 km Pendlerrechner/Erklärung).

Der Beschwerdeführer beantragt die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung für seinen Sohn ***6*** im Jahr 2017 (für 12 Monate) und für das Jahr 2018 (für 7 Monate), der die Landwirtschaftliche Schule im - unter 25 km entfernten - B besucht.

Für das Jahr 2018 ist für den Sohn ***8*** des Bf., der in Graz an der technischen Universität studierte, der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung beantragt und nicht strittig.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Aktenteilen sowie den Ermittlungsergebnissen bzw. dem Vorhalteverfahren beim Bundesfinanzgericht bzw. der Vorbringen der beiden Parteien.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)

Gesetzliche Grundlagen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die Prüfung einer Zuerkennung des Pauschalbetrags für auswärtige Berufsausbildung hat sich ausschließlich auf die in § 34 Abs 8 EStG 1988 normierte Voraussetzung zu beschränken, ob "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht, die die Vermeidung des Mehraufwandes ermöglicht hätte (). Mit dem Pauschalbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 werden nämlich nur die Mehrkosten aufgrund der Entfernung des Ausbildungsorts vom Wohnort berücksichtigt ().

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 2001/449 lautet:

Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, wird verordnet:
§ 1 Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2 (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Bei Schülern und Schülerinnen und Lehrlingen, die innerhalb von 25 Kilometern keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, stellt der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats jedenfalls eine auswärtige Berufsausbildung dar.

Die Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung (wie Schule, Lehre oder Studium) können als ⁠Außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern am Wohnort keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Einzugsbereich gilt dabei als überschritten und der Freibetrag steht zu, wenn:
Die Entfernung mehr als 80 km beträgt.
Die Fahrtzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt.
Der Schüler in einem mehr als 25 km vom elterlichen Wohnort entfernten Internat untergebracht ist.

Richtig ist, dass bei Schülern und Lehrlingen Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt wird. Finden Schüler oder Lehrlinge innerhalb einer Entfernung von 25 km zum Wohnort keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit und bewohnen sie für die Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Unterkunft am Ausbildungsort (zB Internat), ist nach § 2 Abs. 3 der VO nicht mehr vom Einzugsbereich auszugehen; dies auch dann, wenn die Ausbildungsstätte innerhalb der 80 km Grenze liegt.

Mit der Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001, wonach "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km ... als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen (gelten), wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).", wird lediglich für Schüler oder Lehrlinge mit einer Zweitunterkunft am Ausbildungsort eine begünstigende Sonderregelung getroffen, wonach diesfalls ab Überschreiten einer solchen Entfernung ein Pauschbetrag auch ungeachtet einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Hauptwohnortes mit öffentlichen Verkehrsverbindungen zustehen kann ().

Die obgenannte Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001, nimmt somit auf das Alter des Auszubildenden in § 2 Abs. 3 nur insoweit Rücksicht, als bei Schülern und Lehrlingen (nicht aber Studenten), die am Ausbildungsort eine Zweitunterkunft (etwa ein Internat) bewohnen, anstatt der 80 km-Grenze eine 25 km-Grenze festlegt, innerhalb derer die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen zu beurteilen ist.

§ 2 Abs. 3 der VO zu § 34 Abs. 8 EStG zielt somit ausschließlich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort ab und berücksichtigt nicht etwaige Verbindungsmöglichkeiten des öffentlichen Verkehrs bzw. eine etwaige Zeitkomponente für die Fahrtdauer.

Bei Schülern und Schülerinnen und Lehrlingen, die innerhalb von 25 Kilometern keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, stellt der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats jedenfalls eine auswärtige Berufsausbildung dar.

Besuch der Landwirtschaftlichen Fachschule in B für das Jahr 2017 und 2018 Sohn ***6***:

Die Schule des Sohnes ***6*** liegt innerhalb von 25 km bzw innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Das ist unstrittig. Es besteht laut Vorbringen des Bf. keine Heim- Internatspflicht. Die für den Sohn adäquate Ausbildungsmöglichkeit in B befindet sich innerhalb von 25 km, auch wenn die Schulen in ***3*** und in ***4*** außerhalb der 25 km liegen und gleichwertig sind. Der Besuch der Schule in B kann vom Sohn ohne finanziellen Mehraufwand (somit ohne Heimkosten) innerhalb von 25 km im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgen. Dass der Sohn des Bf. innerhalb der 25 km des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt obwohl keine Heimpflicht besteht, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Dem Vorbringen seitens des Bf., dass sämtliche Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 der genannten Verordnung zum § 34 Abs. 8 EStG erfüllt seien, kann demnach nicht gefolgt werden. Dadurch, dass die gegenständliche Ausbildungsstätte innerhalb von 25 km gerechnet vom Hauptwohnort liegt, die der Sohn besucht, ist diese als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wodurch bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 8 EStG die Zuerkennung des Pauschbetrages ausscheidet. (UFSG RV/0529-G/06, RV/0334-I/03; , ).

Somit ist auf der Grundlage der Rechtsprechung, eine außergewöhnliche Belastung unter dem Titel einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen und zuletzt hat der Bf. nicht mehr bestritten, dass Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter einer Stunde für Hin- und Rückfahrten unter der Woche vorhanden sind. Dies spielt aber insofern keine Rolle, weil der Sohn ***6*** die Schule innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes in B besucht und § 2 Abs 3 der VO zu § 34 Abs. 8 somit ausschließlich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort abstellt.

Aber auch Ausbildungsstätten mit einer Entfernung von weniger als 80 km können außerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes liegen, insofern innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit vorliegt und deshalb am Ausbildungsort eine Zweitunterkunft (bspw Internat, vgl LStR 2002 Rz 882) verwendet wird.

Innerhalb von 25 km vom Wohnort liegt der Ausbildungsort, den der Sohn besucht. Es besteht keine Heimpflicht bzw. Internatspflicht. Somit ist der finanzielle Mehraufwand (Heimkosten) nicht zwangsläufig und kann vermieden werden.

Somit steht diese außergewöhnliche Belastung durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat für die Berufsausbildung des Sohnes ***6*** - wie vom Bf. beantragt - für das Jahr 2017 und 2018 nicht zu. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren die durch den Pendlerrechner belegte Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den vorliegenden Fall ins Treffen führt, muss darauf hingewiesen werden, dass auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die beiden Bestimmungen § 16 Abs 1 Z 6 EStG und § 34 Abs 8 EStG nicht miteinander vergleichbar sind. Während für die Gewährung eines Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG zu prüfen ist, "ob dem Pendler ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann", geht es "um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr, bei der Auslegung des Begriffes, Einzugsbereich' in § 34 Abs 8 EStG" (vgl , mwN). Allein diese durch die bezughabenden obigen Rechtsgrundlagen näher umschriebene Voraussetzung, dass "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht, ist bei der Prüfung der Zuerkennung des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs 8 EStG entscheidend (vgl. , mwN).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung des Sohnes ***6*** im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgte. Somit steht keine außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu.

Der Pauschbetrag in Höhe von 1320,00 für die auswärtige Berufsausbildung des zweiten Sohnes ***8*** ist nicht strittig. Aufgrund der Ausführungen und Feststellungen des Finanzamtes sieht das BFG keine Veranlassung davon abzugehen. Der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes ***8*** ist als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 1320 € zu berücksichtigen, da im Einzugsbereich des Wohnortes, keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand.

Somit ist die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 abzuweisen und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 abzuändern, da der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung für den Sohn ***8*** anzuerkennen ist.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2018 ergibt sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte lt Einkommenssteuerbescheid 2018 vom
31.007,11
Sonderausgaben:
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung
Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG
Kirchenbeitrag

-482,50
-65,00
-194,92
Außergewöhnliche Belastungen
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung lt. BFG
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem.
§ 106a Abs 1 EStG

-1.320,00
-880,00
Einkommen in €
28.064,69
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00
25 % für die weiteren 7.000,00
35 % für die restlichen 10.064,69
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge in €

0.00
1.750,00
3.522,64
5.272,64
Verkehrsabsetzbetrag
Pendlereuro
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
6 % für die restlichen 4.664,16 Einkommensteuer in €
-400,00
-60,00
4.812,64

0,00
279,85 5.092,49
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
Rundung gern. § 39 Abs. 3 EStG 1988
Festgesetzte Einkommensteuer/Abgabengutschrift in €
  • 6.144,84
    0,35
    -1.052,00

Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Streitfrage nach der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt worden ist und insoweit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101194.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAG-45201