Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, über
die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 sowie über
die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Einkommensteuerbescheid 2022: Das Einkommen beträgt EUR 22.821,03, die Einkommensteuer beträgt EUR 2.566,83, die festgesetzte Einkommensteuer beträgt EUR -917,00.
Einkommensteuerbescheid 2023: Das Einkommen beträgt EUR 26.247,64, die Einkommensteuer beträgt EUR 3.298,21, die festgesetzte Einkommensteuer beträgt EUR -596,00.
Die Berechnungen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen, sie bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2022, erlassen am , wurde das Einkommen des Beschwerdeführers mit EUR 24.831,03 errechnet und eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 3.220,08 ausgewiesen, die unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer zu einer Abgabengutschrift iHv EUR 263,00 führte.
Der Einkommensteuerbescheid 2023 wurde am erlassen und wurde damit das Einkommen des Beschwerdeführers mit EUR 27.957,64 errechnet und eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 3.811,21 ausgewiesen, die unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer zu einer Abgabengutschrift iHv EUR 83,00 führte.
Gegen beide Bescheide wurde Beschwerde eingebracht (Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 sowie Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2023). Jeweils wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten beantragt. Der Beschwerdeführer übe eine nichtselbständige Tätigkeit in Österreich aus. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers in Polen und der Betreuung derselben durch die Ehegattin sei die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen erforderlich.
Von Seiten der belangten Behörde wurden die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2022 vom sowie mit Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2023 vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass entsprechende Nachweise fehlen würden.
Mit Eingaben vom sowie vom wurden Vorlageanträge erhoben. Entsprechende Nachweise für die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers und für die angefallenen Aufwendungen für die Familienheimfahrten wurden beigebracht.
Mit Vorlagebericht vom wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Von der belangten Behörde wurde dabei die teilweise Stattgabe der Beschwerden beantragt (EUR 2.010,00 als Werbungskosten für 2022 und EUR 1.710,00 als Werbungskosten für 2023).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und hat seit dem Jahr 2014 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. In den streitgegenständlichen Jahren 2022 und 2023 erzielte er in Österreich ganzjährig Bezüge aus einem Dienstverhältnis.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen pflegebedürftig. Sie lebt gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie dem gemeinsamen Kind weiterhin in Polen.
Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich somit in Polen, während sich sein Beschäftigungsort in Österreich befindet. Eine tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort in Österreich zum Familienwohnsitz in Polen ist aufgrund der Entfernung nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer unterhält daher aus beruflichen Gründen einen Wohnsitz am Beschäftigungsort in Österreich und seinen Familienwohnsitz in Polen.
Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wurde zwar bereits im Jahr 2014 begründet, dennoch erweist sich die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen weiterhin objektiv begründet und die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Polen pflegebedürftig und wird täglich von der Ehegattin des Beschwerdeführers gepflegt und betreut
Vom Beschwerdeführer wurden Unterlagen beigebracht, die Fahrtkosten in der Höhe von EUR 2.010,00 für das Jahr 2022 und EUR 1.710,00 für das Jahr 2023 belegen.
2. Beweiswürdigung
Die obig getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ergeben sich die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers aus vorliegenden ärztlichen Bestätigungen vom sowie vom , die eine chronische Funktionsschwäche des Herzens, eine Harnwegserkrankung, Bluthochdruck, eine Stoffwechselstörung, eine Störung des Purinstoffwechsels, eine Kreislaufschwäche, Atemprobleme und Schwellungen attestieren. Es wurde zwar keine explizite Bestätigung betreffend das Jahr 2022 vorgelegt, zumal jedoch bereits im Zuge eines Ergänzungsersuchens betreffend das Veranlagungsjahr 2020 eine ärztliche Bestätigung über die gesundheitliche Situation und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers übermittelt wurde und die Betreuungsbedürftigkeit mit ärztlicher Bestätigung vom erneut bestätigt wurde, folgt das Bundesfinanzgericht der Sicht der belangten Behörde, dass die Betreuungsbedürftigkeit auch im Jahr 2022 bereits tatsächlich bestanden hat.
Das Vorliegen der beiden Wohnsitze und die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich können als unstrittig angesehen werden. Die angeführten nachgewiesenen Fahrtkosten ergeben sich aus den beigebrachten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. Nach der letztzitierten Bestimmung beträgt das höchstmögliche Pendlerpauschale EUR 3.672 jährlich.
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers sind unter jenen Voraussetzungen als Werbungskosten absetzbar, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (vgl ).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen, und gilt somit vorerst als privat veranlasst. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (vgl ).
Nach der Rechtsprechung des VwGH orientiert sich die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr bei der doppelten Haushaltsführung an einer Kilometerzahl von etwa 80 km und Fahrtzeiten von mehr als einer Stunde (vgl ). Im vorliegenden Fall ist eine derartige Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zweifelsfrei gegeben.
Die grundsätzliche Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen ua in der privaten Lebensführung haben und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl ; , Ra 2023/15/0087). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann sich aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes und damit die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ergeben (vgl ; , 2006/13/0087).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Arbeitsort.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten sind somit als Werbungskosten anzuerkennen. Es wurden vom Beschwerdeführer Fahrtkosten in Höhe von EUR 2.010,00 für das Jahr 2022 und EUR 1.710,00 für das Jahr 2023 nachgewiesen. Die Beträge überschreiten nicht das höchstmögliche Pendlerpauschale iHv EUR 3.672/Jahr.
Nach § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) bringt das Bundesfinanzgericht damit in Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten in Abzug.
Es ergeben sich folgende Berechnungen:
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Einkommensteuerbescheid 2022 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt ESt-Bescheid 2022 | € 25.009,47 |
abzüglich Familienheimfahrten für das Jahr 2022 | -€ 2.010,00 |
= Einkünfte NSA und Gesamtbetrag der Einkünfte | € 22.999,47 |
abzüglich Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) | -€ 178,44 |
= Einkommen | € 22.821,03 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | € 2.966,83 |
Verkehrsabsetzbetrag | -€ 400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | € 2.566,83 |
Steuer sonstige Bezüge | € 0,00 |
Einkommensteuer | € 2.566,83 |
Anrechenbare Lohnsteuer | -€ 3.483,56 |
Rundung | -€ 0,27 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -€ 917,00 |
Einkommensteuerbescheid 2023 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt ESt-Bescheid 2023 | 28.141,36 |
abzüglich Familienheimfahrten für das Jahr 2023 | -€ 1.710,00 |
= Einkünfte NSA und Gesamtbetrag der Einkünfte | € 26.431,36 |
abzüglich Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) | -€ 183,72 |
= Einkommen | € 26.247,64 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | € 3.622,29 |
Verkehrsabsetzbetrag | -€ 421,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | € 3.201,29 |
Steuer sonstige Bezüge | € 96,92 |
Einkommensteuer | € 3.298,21 |
Anrechenbare Lohnsteuer | -€ 3.893,78 |
Rundung | -€ 0,43 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -€ 596,00 |
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten wird von der klaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. Das Bundesfinanzgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt, womit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof damit gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102531.2026 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAG-42588