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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 12.06.2026, RV/7500217/2026

Parkometer - Einspruch gegen die Höhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit des Schriftführers AD SF, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am um 10:08 Uhr in 1210 Wien, Kinzerplatz 9, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung (36 Euro) noch die darauffolgende Anonymverfügung (48 Euro) fristgerecht einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 nach durchgeführter Lenkererhebung vom am eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2025, an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.).

Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Allfällige im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der (zu zahlende) Gesamtbetrag auf 39,00 Euro belief.

Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail vom ) erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor:

"Gemäß Pkt. 2 der Einspruchgründe, ist die Höhe der Strafverfügung unverhältnismäßig und viel zu hoch. Die Bezahlung der Parkstrafe ist lediglich verspätet erfolgt, jedoch rechtzeitig bzw. vor Erstellung der Strafverfügung. Die Ausstellung, einer Strafverfügung mit einem reduzierten Strafbetrag, wissentlich dass die Parkstrafe vollumfänglich bereits beglichen wurde, stellt doch echt Sinnhaftigkeit und Logik in Frage- ein Schildbürgerstreich würde man vermuten, um Gelder in die bankrotte Wien Kasse zu spülen! Die Höhe der übrigen Strafverfügung ist daher mit 39€ deutlich zu hoch bemessen (dies entspricht 85% des ursprünglichen Strafbetrages, welcher bereits und offensichtlich, wissentlich bezahlt wurde). Mit der Bitte um Überarbeitung verbleibe ich."

In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2025, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der verspätet einbezahlte Betrag der Organstrafverfügung iHv 36,00 Euro wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, der (zu zahlende) Gesamtbetrag wurde daher mit 49,00 Euro festgesetzt.

Begründend wurde nach Schilderung des Verfahrensablaufes ausgeführt, dass Beweis durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden sei.

Dazu werde festgestellt:

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Für die Übertretung sei eine Organstrafverfügung ausgestellt worden, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Dasselbe gelte auch für die Anonymverfügung.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG werde die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolge; der Lauf der Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden sei. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die in Rede stehende Organstrafverfügung sei am ausgestellt worden. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages habe daher an diesem Tag begonnen. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen sei der damit verhängte Strafbetrag nicht beglichen worden.

Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielen keine Rolle.

In weiterer Folge sei an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges eine Anonymverfügung vom , mit welcher eine Strafe von 48,00 Euro verhängt worden sei und sei am der Strafbetrag der Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro am Konto der Behörde eingelangt.

§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge werde die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolge. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die Frist zur Bezahlung des mit der Anonymverfügung verhängten Strafbetrages habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb der gesetzlichen Frist sei der Strafbetrag von 48,00 Euro nicht beglichen worden.

Da die Organstrafverfügung verspätet und die Anonymverfügung nicht bezahlt worden sei, habe das Strafverfahren eingeleitet werden müssen, was im Übrigen auch ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates möglich gewesen wäre.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung, bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände, zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und brachte das Folgende vor:

"Die Höhe der restlichen Strafverfügung ist und war unverhältnismäßig und viel zu hoch. Die Höhe der übrigen Straferkenntnis ist daher mit 49€ nachwievor deutlich zu hoch bemessen, weil: 36€ Parkstrafe zuzüglich 10%, jedoch mind. 10€ sind 46€ und nicht zusätzliche 49€ (wovon nachweislich und bestätigt bereits 36€ bezahlt wurden). Es wird eine mündliche Verhandlung beantragt!"

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien der Bf. trotz Ladung nicht (Ladung samt RSa im Akt). Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom ihr Fernbleiben angekündigt. Die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung erfolgte daher in Abwesenheit der Parteien.

Da beide Parteien nicht anwesend waren, erfolgte keine mündliche Verkündung, sondern erging der Beschluss, dass das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe, zumal eine sofortige Verkündung iSd § 47 Abs. 4 VwGVG ohne Anwesenheit beider Parteien nicht sachgerecht gewesen wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).

Das genannte Fahrzeug war am (Montag) um 10:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Kinzerplatz 9 ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht bestand.

Der Bf. war Lenker des auf die Firma Firma zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt werden nicht bestritten.

Ebenso unbestritten blieb, dass der Bf. keinen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein in das Fahrzeug eingelegt und auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.

Beweiswürdigung:

Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.

Dass der Bf. Lenker des auf die Firma Firma zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt war, ergibt sich aus der aktenkundigen Lenkerauskunft vom (Akt S 29).

Es haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Daher sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen anzunehmen.

Der Bf. bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Strafbemessung.

Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (vgl. ; , Ra 2020/11/0105, ).

Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der Geldstrafe (Strafbemessung) abzusprechen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist () und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Entrichtung der Parkometerabgabe besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , 2011/17/0053, mwN).

Mit einer Geldstrafe von 75,00 Euro wird der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu rund 20% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (; , 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. ).

Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Zudem sind für den Bf. sieben (nicht getilgte) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird zum Vorbringen der Bf. ,die Höhe der restlichen Strafverfügung ist und war unverhältnismäßig und viel zu hoch', vom Bundesfinanzgericht noch Nachstehendes erläutert:

Gemäß § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

Die Behörde kann nach § 50 Abs. 2 VStG 1991 die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gegen die Organstrafverfügung ist nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Nach § 49a Abs. 1 VStG 1991 kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

Hat nach § 49a Abs. 2 VStG 1991 das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

Die Anonymverfügung ist nach Abs. 5 leg.cit. einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

Die Anonymverfügung ist nach Abs. 6 leg.cit. keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Aus den vorangeführten Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG ergibt sich also, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen ist und der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde.

Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist - warum auch immer - keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.

Die am mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro wäre binnen zwei Wochen zu bezahlen gewesen. Der Lauf der Frist hat mit Ablauf des Tages begonnen, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde, somit am . Da die Einzahlung der Geldstrafe verspätet (nach Ablauf der zwei Wochen) veranlasst wurde (Einspruchsvorbringen des Bf.: "Die Bezahlung der Parkstrafe ist lediglich verspätet erfolgt"), war diese nicht mehr fristgerecht und hat in weiterer Folge zur Ausfertigung der Anonymverfügung vom geführt. In der Anonymverfügung wurde nunmehr eine Strafe in Höhe von 48,00 Euro vorgeschrieben und die Frist zur Einzahlung endete am .

Wird die Zahlung unterlassen, kann gegen den Beschuldigten ein ordentliches (Straf-)Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben. Da der Strafbetrag für die Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro verspätet einbezahlt wurde, hat die Behörde am eine Strafverfügung erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro vorgeschrieben, wobei hier wiederum die aufgrund der Organverfügung verspätet geleistete Zahlung von 36,00 Euro berücksichtigt wurde.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung hervorgeht, tritt die Strafverfügung bei rechtzeitigem Einbringen eines Einspruchs außer Kraft und es wird von der Behörde ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Der Bf. hat durch den Einspruch vom rechtzeitig Einspruch erhoben und die Behörde hatte sohin das ordentliche Strafverfahren einzuleiten. Mit Straferkenntnis vom wurde das Verfahren abgeschlossen und dem Bf. eine Strafe von 75,00 Euro (wie in der Strafverfügung) sowie zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag EUR 10,00) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben, wobei hier wieder die Zahlung von 36,00 Euro angerechnet wurde.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde war rechtmäßig.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500217.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAG-39117