OGH 19.04.1977, 9Os14/77
OGH 19.04.1977, 9Os14/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS0096412 | Dem öffentlichen Ankläger kommt auch in Privatanklagesachen ein Beschwerderecht in Kostenfragen zu. |
Normen | |
RS0096027 | Als Ankläger im Sinne der §§ 495 Abs 3 und 498 Abs 2 StPO ist jene Person anzusehen, die gemäß § 2 StPO zur Angeklageerhebung berechtigt ist, im Privatanklageverfahren demnach der Privatankläger. |
Normen | |
RS0097148 | Wird nach dem Gesetz eine Rechtsmittelfrist durch Verkündung des Beschlusses in Gang gesetzt, ist eine nachträgliche Zustellung des Beschlusses bedeutungslos. |
Normen | |
RS0097142 | Die Beschwerdefrist beginnt, soweit das Gesetz nicht anders vorsieht, schon mit der Verkündung des Beschlusses. |
Norm | |
RS0101836 | Das Verfahren nach den §§ 495 ff StPO ist von amtswegen einzuleiten, ohne daß es darauf abzielenden Antrages des berechtigten Anklägers bedarf. |
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RS0097064 | Das Recht zur Teilnahme an Beratungen des Gerichtshofes steht dem Staatsanwalt auch in Privatanklagesachen zu. |
Normen | |
RS0087440 | Dem Einfluß des Privatanklägers völlig entzogen ist lediglich der Strafvollzug als solcher und die Frage, ob eine bedingte Entlastung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu erfolgen hat. |
Normen | |
RS0092548 | Der auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder Verlängerung der Probezeit lautende Beschluß stellt seinem Wesen nach eine Abänderung bzw Ergänzung des Urteils dar. |
Normen | |
RS0092591 | Die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht einer Strafe gehört nicht zum Strafvollzugsverfahren, sondern ergeht in einem Verfahren sui generis. |
Normen | |
RS0096878 | Der gemäß § 495 Abs 1 StPO ergehende Beschluß ist im Privatanklageverfahren dem Staatsanwalt nicht besonders bekanntzumachen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096412 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAG-38907