Suchen Kontrast Hilfe
OGH 19.04.1977, 9Os14/77

OGH 19.04.1977, 9Os14/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0096412
Dem öffentlichen Ankläger kommt auch in Privatanklagesachen ein Beschwerderecht in Kostenfragen zu.
Normen
RS0096027
Als Ankläger im Sinne der §§ 495 Abs 3 und 498 Abs 2 StPO ist jene Person anzusehen, die gemäß § 2 StPO zur Angeklageerhebung berechtigt ist, im Privatanklageverfahren demnach der Privatankläger.
Normen
RS0097148
Wird nach dem Gesetz eine Rechtsmittelfrist durch Verkündung des Beschlusses in Gang gesetzt, ist eine nachträgliche Zustellung des Beschlusses bedeutungslos.
Normen
RS0097142
Die Beschwerdefrist beginnt, soweit das Gesetz nicht anders vorsieht, schon mit der Verkündung des Beschlusses.
Norm
RS0101836
Das Verfahren nach den §§ 495 ff StPO ist von amtswegen einzuleiten, ohne daß es darauf abzielenden Antrages des berechtigten Anklägers bedarf.
Norm
RS0097064
Das Recht zur Teilnahme an Beratungen des Gerichtshofes steht dem Staatsanwalt auch in Privatanklagesachen zu.
Normen
StPO §46
StVG §7
StVG §17
RS0087440
Dem Einfluß des Privatanklägers völlig entzogen ist lediglich der Strafvollzug als solcher und die Frage, ob eine bedingte Entlastung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu erfolgen hat.
Normen
RS0092548
Der auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder Verlängerung der Probezeit lautende Beschluß stellt seinem Wesen nach eine Abänderung bzw Ergänzung des Urteils dar.
Normen
RS0092591
Die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht einer Strafe gehört nicht zum Strafvollzugsverfahren, sondern ergeht in einem Verfahren sui generis.
Normen
RS0096878
Der gemäß § 495 Abs 1 StPO ergehende Beschluß ist im Privatanklageverfahren dem Staatsanwalt nicht besonders bekanntzumachen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096412
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAG-38907