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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 13.05.2026, RV/7100297/2025

1. tschechische Invaliditätsrente in Österreich steuerpflichtig 2. diverse Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am führte das Finanzamt für den Beschwerdeführer die Arbeitnehmerveranlagung 2021 durch, da er trotz Verpflichtung und Erinnerung keine Erklärung eingereicht hatte. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wurden nicht berücksichtigt. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift iHv € 1.576,00.

2. Am wurde das Verfahren gemäß § 303 Abs 1 BAO wiederaufgenommen.

Am gleichen Tag erging ein neuer Einkommensteuerbescheid, der die Gutschrift auf € 1.559,00 reduzierte, da nachträglich Informationen zu Lohnzettelangaben übermittelt worden seien.

3. Am reichte der Beschwerdeführer elektronisch Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2021 ein. Seine berufliche Tätigkeit bezeichnete er als Projektleiter. Er machte an Werbungskosten digitale Arbeitsmittel ohne Kürzung um ein allfälliges Homeoffice-Pauschale iHv € 748,00, beruflich veranlasste Reisen iHv € 4.368,00 und Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv € 3.445,00 geltend. Zudem beantragte er den ganzen Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag für seinen 2012 geborenen Sohn, da er die vollen Unterhaltszahlungen (Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung von € 300,00 und insgesamt im Jahr 2021 geleistete Unterhaltszahlungen von € 3.600,00) geleistet habe. Begründend führte er aus, dass wesentliche Sachverhalte nicht berücksichtigt worden seien.

4. Daraufhin forderte das Finanzamt Unterlagen und Belege hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltszahlungen und Werbungskosten beim Beschwerdeführer an. Das Ersuchen um Ergänzung beantwortete der Beschwerdeführer nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da er die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt habe.

6. Am beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und begehrte neben den digitalen Arbeitsmitteln (in unveränderter Höhe) die Berücksichtigung beruflich veranlasster Reisekosten iHv € 7.158,47, der Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv € 1.695,20 sowie des Berufsgruppenpauschales für Vertreter für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember und des ganzen Familienbonus Plus. In der Begründung gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seines Gesundheitszustandes die gewünschte Rückmeldung nicht geben können. Nunmehr übermittle er eine Übersicht und die einzelnen Belege.

Eine Übermittlung der angegebenen Unterlagen erfolgte nicht.

7. Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da abermals keinerlei Unterlagen übermittelt worden seien. Zudem könne im Falle eines erfolgreichen Nachweises der gesetzmäßigen Unterhaltszahlungen der Familienbonus Plus nur zur Hälfte anerkannt werden, da auch die Familienbeihilfenbezieherin den halben beansprucht habe. Aufgrund des Pflegegeldbezuges stehe auch kein Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG zu.

8. Am gleichen Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine Reisekostenabrechnung, eine Aufstellung und die Belege der geltend gemachten Fortbildungs-, Ausbildung- und Umschulungskosten, die Unterhaltvereinbarung für seinen Sohn sowie die Überweisungsbelege für die Unterhaltsleistungen.

9. Mit Schreiben vom nahm das Finanzamt zu den Unterlagen des Beschwerdeführers Stellung. Hinsichtlich der digitalen Arbeitsmittel wies es darauf hin, dass kein Nachweis vorgelegt worden sei. Die Reisekostenabrechnung entspreche nicht den notwendigen Kriterien eines Fahrtenbuches. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2021 kein Fahrzeug besessen. Die als Ausbildungskosten beantragten Anwaltskosten stünden in Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung einer tschechischen Invaliditätsrente und seien nicht in Zusammenhang mit in Österreich steuerpflichtigen Einkünften erwachsen. Bei den Kosten für ein berufliches Coaching (als weitere Ausbildungskosten beantragt) sei nicht ersichtlich, in welchen Zusammenhang dieses Coaching in Anspruch genommen worden sei. Zur Geltendmachung des Berufsgruppenpauschales Vertreter führte das Finanzamt aus, der Arbeitnehmer müsse dafür ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Diesfalls müsse der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen. Betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus gehe das Finanzamt davon aus, dass der Unterhalt laut Vereinbarung vollständig geleistet worden sei.

10. Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Jahr 2021 eine Invaliditätspension in Tschechien zugesprochen bekommen habe und legte den Zuerkennungsbescheid vor. Seiner Ansicht nach sei diese in Österreich steuerfrei. Auch machte er weitere Angaben zu den geltend gemachten Anwaltskosten, den Reisekosten und zur Unterhaltsvereinbarung mit der Kindesmutter. Er legte auch ein Urteil des Bezirksgerichtes ***5*** vor. Die Zuerkennung des Vertreterpauschales zog er zurück. Kosten in Zusammenhang mit einem langjährigen Kontaktrechtsverfahren für seinen Sohn erachtete er als außergewöhnliche Belastung.

11. In seiner Stellungnahme vom beantragte das Finanzamt die Nichtberücksichtigung der Reisekosten mangels Erbringung der geforderten Nachweise. Die Anwaltskosten würden in Zusammenhang mit früheren tschechischen Bezügen stehen und seien bisher keine finanziellen Zuwendungen zugesprochen worden, weshalb auch diese nicht anzuerkennen wären. Die tschechische Invaliditätsrente sei nicht einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung vergleichbar und daher in Österreich steuerpflichtig. Aufwendungen für Kontaktrechtsverfahren seien keine außergewöhnlichen Belastungen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im Jahr 2021 in Österreich (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ).

Er bezog im Streitzeitraum bis Ende August Krankengeld. Ab 1. September arbeitete er für die Firma ***1*** mit Sitz in der Schweiz (siehe https://www.zefix.admin.ch/de/search/entity/list/firm/***6***; abgefragt am und Lohnzettel des Beschwerdeführers); dort war er Projektleiter (siehe Angaben in der Beschwerde).

2. Die beantragten Kosten für digitale Arbeitsmittel hat der Beschwerdeführer nicht belegt.

3. Die geltend gemachten Reisekosten (zurückgelegte Kilometer, Taggelder, Nächtigungskosten) hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Er verfügte im Streitzeitraum über kein eigenes Fahrzeug. Belege über die laufenden Kosten für das Auto eines Freundes hat er nicht vorgelegt.

4. Die Invalidenrente erhielt der Beschwerdeführer mit Bescheid vom von der ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ (ČSSZ) zugesprochen. Es wurde ihm rückwirkend ab eine Invalidenrente wegen Erwerbsminderung, jedoch nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles, gewährt. Deren Höhe war im Jahr 2016 CZK 1.649, im Jahr 2017 CZK 1.694, im Jahr 2018 CZK 1.764, im Jahr 2019 CZK 1.898, im Jahr 2020 CZK 2030 und im Jahr 2021 CZK 2.145 (siehe Bescheid der ČSSZ vom ). Im Jahr 2021 erhielt er an Invaliditätspension insgesamt € 4.963,98 (9 Monate im Jahr 2016 und jeweils 12 Monate in den Jahren 2017 bis 2021 ergibt gesamt CZK 129.213 unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses (Steuerwert) für 2021 iHv 0,038417).

5. Der Beschwerdeführer hatte für Leistungen in Monaten Januar bis Mai 2021 Kosten iHv insgesamt CZK 18.755 für einen Anwalt in Prag.

Inhalt der anwaltlichen Leistungen war ein Zivilverfahren, in dem arbeitsrechtliche Umstände gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und Schadensersatzansprüche gegen die Unfallgegner behandelt wurden. Die Kosten dafür betrugen CZK 5.445, also € 209,18 (umgerechnet mit dem Umrechnungskurs (Steuerwert) für 2021 iHv 0,038417). Dass der Prozessgegenstand des Zivilverfahrens objektiv und fast ausschließlich beruflich veranlasst war, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Zudem beriet der Anwalt den Beschwerdeführer in einem Verfahren zur Erlangung der Invaliditätspension in Tschechien, wofür er insgesamt CZK 13.310, d.s. € 511,33, in Rechnung stellte.

6. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 3. August bis 21. Dezember insgesamt 10 Einheiten bei einer Psychologin für ein "berufliches Coaching" in Anspruch genommen. Dem Beschwerdeführer wurden dafür € 945,00 in Rechnung gestellt (siehe Rechnung der Psychologin vom ). Einen beruflichen Zusammenhang mit seiner ausgeübten oder beabsichtigten zukünftigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

7. Für seinen 2012 geborenen Sohn zahlte der Beschwerdeführer monatlich € 300,00 aufgrund der Unterhaltsvereinbarung mit der Kindesmutter vom . Er ist seinen monatlichen Unterhaltspflichten im Streitzeitraum zur Gänze nachgekommen (siehe Unterhaltsvereinbarung vom und Belege für die Überweisung des Unterhaltes vom Konto des Beschwerdeführers).

8. Die Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigte hat für das Kalenderjahr 2021 den halben Familienbonus Plus beantragt (siehe Arbeitnehmerveranlagung der Kindesmutter vom ).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen, die nicht in Zweifel zu ziehen sind, und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Zunächst ist vorauszuschicken: Nach § 138 BAO haben Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua. bei Begünstigungsbestimmungen ().

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1). Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1). Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).

Laut , bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten ( bis 0263).

2. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer am auf, sämtliche seiner geltend gemachten Positionen zu belegen und weitere Angaben zur beruflichen Notwendigkeit der Aufwendungen zu machen.

Betreffend die beantragten digitalen Arbeitsmittel hat der Beschwerdeführer trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keine Nachweise erbracht.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten legte er letztlich eine Aufstellung vor, aus der Datum, Start- und Zielort, Entfernung in Kilometern, Zweck, Dauer (Anzahl der Stunden) und Nächtigungspauschalen zu entnehmen waren. Als Zweck der Reisen gab er an: "beruflich veranlasste Reise" (an zwei Tagen), "Treffen mit Partnern und Kunden" (an 37 Tagen), "Aufenthalt" (an vier Tagen, wenn er am Tag davor und am Tag danach am gleichen Ort war) oder "Rückfahrt" (an einem Tag). Die Summe der daraus errechneten Kilometer multiplizierte er mit dem amtlichen Kilometergeld von € 0,42, die Tages- und Nächtigungspauschalen mit den jeweils geltenden Sätzen für Deutschland, Liechtenstein und die Schweiz. Ein Fahrtenbuch wurde trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes nicht vorgelegt, detaillierte Angaben zur jeweiligen Reisedauer (Beginn und Ende) machte der Beschwerdeführer nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die vorgelegte Reisekostenabrechnung unvollständig ist und nicht den Anforderungen entspricht. In der Aufstellung sind keine Kilometerstände angeführt, Privatfahrten scheinen nicht auf. Es handelt sich um eine in loser Form elektronisch (mittels Excel) geführte tabellarische Aufzeichnung. Die Reisekostenabrechnung ist ua. auch deshalb unvollständig, da der Beschwerdeführer laut der Aufstellung am 27. Oktober nach München gereist ist und sich am 28. Oktober dort aufgehalten hatte. Eine Rückreise nach Wien ist nicht erfasst. Der nächste Eintrag ist jener am 1. November von Wien nach München. Hinzukommt, dass die in der Abrechnung mit "Zweck" titulierte Spalte hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer nicht überprüfbar ist, da keine Namen der Partner und Kunden angeführt sind und aus den angeführten Angaben nicht auf die gefahrenen Kilometer geschlossen werden kann.

In seiner Stellungnahme räumt der Beschwerdeführer "Übertragungsfehler" ein, welche nicht beabsichtigt und seiner damaligen persönlichen und gesundheitlichen Belastung geschuldet seien. Belege habe er nicht mehr, er habe die Tagessätze und Pauschalen aufgrund der tatsächlichen Strecken und Fahrtdauern (bspw. dauere eine Fahrt Wien-München-Wien acht bis zehn Stunden) berechnet.

Es ist durchaus verständlich, dass bei der Aufstellung und Berechnung diverser Aufwendungen Fehler passieren können, insbesondere in Zeiten persönlicher und gesundheitlicher Belastungen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Überprüfung der vorgelegten Reisekostenaufstellung nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keinen Nachweis erbracht, dass er die in der Reisekostenabrechnung angeführten Reisen im Rahmen seiner Tätigkeit unternommen hat. Er hat zudem lediglich behauptet, dass er seine Reisekosten nicht bei seinem Arbeitgeber geltend gemacht habe.

Im Streitzeitraum verfügte der Beschwerdeführer über kein eigenes Fahrzeug (siehe Abfrage der Datenbank der Finanzverwaltung VKAKS 4.0 vom ). Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes gab er an, er habe das Fahrzeug eines Freundes verwendet, ein Entgelt sei nicht vereinbart worden, sämtliche laufenden Kosten (Treibstoff etc.) habe er selbst getragen. Entsprechende Belege legte er nicht vor.

Mit diesen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer das Anfallen der geltend gemachten Reisekosten weder dem Grunde noch der Höhe nach belegen.

4. Zu den geltend gemachten Kosten iHv CZK 18.755 für einen tschechischen Anwalt erläuterte der Beschwerdeführer, er habe am während einer beruflich veranlassten Fahrt von Prag nach Wien einen schweren Verkehrsunfall gehabt, bei dem er erhebliche Verletzungen erlitten hätte, die zu langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen geführt hätten. Im Tschechien führe er seitdem ein Zivilverfahren gegen seinen damaligen Arbeitgeber und seine Unfallgegner wegen Schadenersatz, welches sich derzeit beim Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik befinde. Sollte ihm aus diesem Verfahren Ersatz für Einkommensverluste zugesprochen werden, stünden die Kosten in direktem Zusammenhang mit einem steuerbaren Einkommen. Ihm sei im Februar 2021 auch rückwirkend ab eine Invalidenrente wegen Invalidität 1. Grades von der tschechischen Sozialversicherung zugesprochen worden, diese sei in Österreich eine steuerfreie Leistung.

Der Beschwerdeführer legte fünf Honorarnoten seines Anwaltes für den Zeitraum Jänner bis Mai vor; es waren dies die Belegnummern 2021/000031, 2021/000087, 2021/000122, 2021/000191 und 2021/000256. In Beiblättern (in der Folge Leistungsteile genannt) schlüsselte der Anwalt seine Leistungen ("NÁZEV ČINNOSTI POPIS") in tschechischer und englischer Sprache auf.

Die Leistungsbeschreibungen betrafen zum einen das Verfahren und die Entscheidung hinsichtlich der Invaliditätspension ("invalidity benefit"). Die jeweiligen Leistungsteile wurden vom Anwalt jeweils bezeichnet mit "***Bf1*** - CSSZ, invalidní důchod". Diese Kosten betrugen insgesamt CZK 13.310 und ergeben sich aus der Abrechnung 2021/000087 Leistungsteil 03-00001-17 (CZK 7.865), aus der Abrechnung 2021/000122 (CZK 2.420) und aus der Abrechnung 2021/000191 (CZK 3.025).

Zum anderen rechnete der Anwalt seine Tätigkeit für den Beschwerdeführer für dessen Zivilverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und die Unfallgegner ("car accident case" bzw. "desion ***4***") mit einem Betrag von gesamt CZK 5.445 ab. Das sind die Beträge aus der Abrechnung 2021/000031 (CZK 3.025), aus der Abrechnung 2021/000087 Leistungsteil 03-00001-16 (CZK 605) und aus der Abrechnung 2021/000256 (CZK 1.815). Die so abgerechneten Leistungsteile bezeichnete der Anwalt mit "***Bf1*** - ***3***". Der Beschwerdeführer hat Klage beim Bezirksgericht ***5*** gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen und gegen seine Unfallgegner (das sind der Halter des gegnerischen Unfallfahrzeugs und der Lenker desselben) wegen zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche eingebracht. Er begehrte den Ersatz "insbesondere" des Verdienstausfalles (im Original: "a to zejména náhrady za ztrátu na výdělku") im Zeitraum vom bis . Die Beklagten sollen gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer genannten Summe verpflichtet werden (siehe Urteil des Bezirksgericht ***5*** vom ; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ). In diesem Verfahren zur Zahl ***4*** wurden daher sowohl arbeitsrechtliche Aspekte als auch solche betreffend Schadenersatz behandelt. Welcher Schaden genau ersetzt werden sollte, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt; auch das Urteil des Bezirksgerichtes ***5*** enthält diesbezüglich keine genaueren Informationen. Die Formulierung "insbesondere" lässt aber den Schluss zu, dass nicht nur der Verdienstentgang eingeklagt wurde, sondern auch anderer Ersatz. Dass dieser ausschließlich beruflich veranlasst wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher nicht möglich, die berufliche oder private Veranlassung dieser Kosten zu beurteilen. Im Übrigen ist auch eine Aufteilung der Kosten in einen (beruflich veranlassten) arbeitsrechtlichen und einen Schadenersatzteil nicht möglich.

Weder der Beschwerdeführer noch das Finanzamt haben die Aufwendungen nach den vom Anwalt erbrachten Leistungen unterschieden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Kosten des tschechischen Anwalts hätten das Zivilverfahren gegen seinen damaligen Arbeitgeber und seine Unfallgegner betroffen, so trifft dies nur auf den Betrag von CZK 5.445 zu, die anderen Kosten standen in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Invaliditätspension. Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Bezeichnung der vom tschechischen Anwalt erbrachten und abgerechneten Leistungen zu zweifeln, weshalb das Gericht die Aufteilung der Kosten für die beiden Verfahren aufgrund der Abrechnungen des Anwaltes vornimmt.

5. Der Beschwerdeführer bezog im Streitzeitraum eine tschechische Behindertenrente für eine Behinderung I. Grades ("invalidní důchod pro invaliditu prvního stupně"). In seiner Stellungnahme vom gab er an, er habe einen Verkehrsunfall während einer beruflich veranlassten Fahrt gehabt und sei ihm in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalles die Invalidenrente gewährt worden.

In Tschechien hat der Versicherte nach § 38 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a) erwerbsunfähig geworden ist und die erforderliche Versicherungszeit erworben hat, sofern er zum Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 29 des Gesetzes über die Rentenversicherung nicht erfüllt hat oder sofern ihm nach § 31 des Gesetzes über die Rentenversicherung eine Altersrente gewährt wurde und er das Rentenalter noch nicht erreicht hat, oder
b) infolge eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig geworden ist (siehe Begründung des Bescheides der ČSSZ vom ).

Somit unterscheidet das Gesetz über die Rentenversicherung, ob die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten ist oder aus einem anderen Grund.

Dem Bescheid vom , in dem dem Beschwerdeführer die Invaliditätsrente von der ČSSZ zugesprochen wurde, ist im Spruch des Bescheides zu entnehmen, dass diese gemäß § 38 (a) des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung in der durch nachfolgende Verordnungen geänderten Fassung und unter Berücksichtigung von Artikel 46 sowie Artikel 6 und Artikel 52(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Original: "§ 38 písm. a) zákona č. 155/1995 Sb., o důchodovém pojištëní, ve znění pozdějších předpisů […], a s přihlédnutím k článku 46 a článkûm 6 a 52 odst.1 písm. b) nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 883/2004") gewährt wurde.

In der Begründung errechnet die ČSSZ zudem die erforderliche Versicherungszeit des Beschwerdeführers mit den Jahren 2003 bis 2015 (im Original: "V daném případě je rozhodné období tvořeno roky 2003 - 2015"). Eine solche wäre jedoch keine Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätsrente aufgrund eines Arbeitsunfalles. Auch sonst wird im Bescheid vom nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten hätte.

Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass dem Beschwerdeführer die tschechische Invalidenrente gewährt wurde, weil er aus einen anderen Grund als durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig geworden ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom ausführt, die Invalidenrente sei in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls während einer beruflich veranlassten Fahrt gewährt worden, so ist dies dem Bescheid vom nicht zu entnehmen.

Die Invaliditätsrente wurde dem Beschwerdeführer ab gewährt und betrug CZK 1.649. Sie wurde in jedem Jahr erhöht, wie dem Bescheid vom der ČSSZ zu entnehmen ist. Insofern treffen die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom lediglich für das Jahr 2016 zu. Auch die Berechnung des Finanzamtes ist insofern nicht richtig, als es die Erhöhungen nicht berücksichtigt hat.

6. Der Beschwerdeführer machte Kosten für ein "berufliches Coaching" bei einer Psychologin als Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten geltend. Dazu legte er die entsprechende Rechnung über € 945,00 vor, weiterführende Angaben machte er trotz entsprechender Aufforderung des Finanzamtes nicht. Aus der Rechnung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Termin Anfang August hatte, zwei fanden im Oktober, vier im November und zwei im Dezember statt.

Unter dem Stichwort "Berufliches Coaching" befindet sich auf der Homepage der Psychologin folgende Beschreibung: "Coaching: Ich begleite Sie in schwierigen Situationen, oder Veränderungsprozessen. Ich schaffe den Aussichtsturm, damit Sie klar auf sich und Ihr Leben schauen können und die für Sie richtige Entscheidung treffen" (siehe https://www.***2***.at/therapie-supervision-coaching/; abgefragt am ).

Der Beschwerdeführer hat am eine neue Arbeit begonnen.

Dass dieses Coaching mit dem ausgeübten bzw. einem beabsichtigten zukünftigen Beruf des Beschwerdeführers zusammenhängt, hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Ein derartiger Zusammenhang lässt sich auch nicht der Beschreibung auf der Homepage der Psychologin entnehmen. Die Beschreibung deutet nach Ansicht des Bundesfinanzgericht darauf hin, dass die Psychologin im Rahmen ihres "beruflichen Coachings" ihren Patienten hilft, die jeweilige Lebenslage zu analysieren und die richtige Entscheidung zu treffen. Dadurch ist aber eher von einer privaten Veranlassung der Aufwendungen auszugehen. Auf die Bezeichnung der Leistungen kommt es nicht an. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, den Zusammenhang der Aufwendungen mit seinem ausgeübten bzw. einem beabsichtigten zukünftigen Beruf darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

1. Zum Vertreterpauschale:

Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom ausgeführt, dass er die Berücksichtigung der Vertreterpauschale nicht mehr beantragt, da er diesbezüglich von anderen Voraussetzungen ausgegangen war. Nähere Ausführungen zu Vertreterpauschale können daher unterbleiben.

2. Zu den Arbeitsmitteln:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Ausgaben für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind ().

Die Kosten für digitale Arbeitsmittel hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt. Diese können daher nicht anerkannt werden.

3. Zu den Reisekosten:

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl. ).

Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm. 26 "Fahrtkosten - Allgemeines", Stand ).

Dabei hat der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten. Außer dem Fahrtenbuch kommen freilich auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht (vgl. , Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar24, § 16 Rz 220 "Nachweis der Fahrtkosten" und die dort angeführte Judikatur).

Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisekostenaufstellung ist nicht überprüfbar. Er hat keinerlei Nachweise oder andere Belege vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass er im Streitzeitraum für seinen Arbeitgeber Dienstreisen unternommen hat. Zudem hat er auch keine Angaben dazu gemacht, wann genau er diese begonnen hatte und wann diese konkret endeten.

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - das Fahrzeug eines Freundes für seine Dienstreisen verwendet und dafür die laufenden Kosten (Treibstoff etc) getragen habe. Das Kilometergeld für Personenkraftwagen kommt unter Heranziehung des § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift (RGV) nur mit einem einheitlichen Betrag zum Ansatz.

Nach einer Auskunft des Bundeskanzleramtes sind bei der Ermittlung des amtlichen Kilometergeldes neben den Anschaffungskosten (AfA) ua auch folgende Positionen enthalten (vgl. RdW 1996,187, Heft 4 vom ): Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Versicherungen sowie Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs.

Aufgrund der ungenauen Angaben des Beschwerdeführers kann nicht beurteilt werden, welche Kosten er tatsächlich getragen hat. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter "laufenden Kosten" jedenfalls keine Aufwendungen im Rahmen der Absetzung für Abnutzung oder für Zusatzausrüstungen zu verstehen. Somit steht dem Beschwerdeführer für allenfalls zurückgelegte Kilometer aber nicht das Kilometergeld iHv € 0,42 zu.

Die geltend gemachten Reisekosten können daher nicht anerkannt werden.

Mangels Erfassung des Beginnes und des Endes der Reisen sind die Aufzeichnungen der Reisekosten insgesamt mangelhaft und können auch die Taggelder und die Nächtigungspauschalen nicht anerkannt werden.

4. Zur tschechischen Invaliditätsrente:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 sind Erstattungsbeträge für Kosten der Unfallheilbehandlung oder der Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen steuerfrei.

§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre ().

a. In Österreich besteht gemäß § 203 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (siehe Müller, ASoK 2001, 209 und Müller, ASoK 2001, 382) über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

Gemäß § 205 Abs. 1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Gemäß § 205 Abs. 2 ASVG beträgt sie, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66,67% der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, ist nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird (vgl. , sowie der dort zitierten Judikatur).

Die Versehrtenrente nach ASVG soll prinzipiell dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Vor allem in der Bildung der Bemessungsgrundlage kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz sehr wohl den eintretenden Verdienstentfall im Auge hat. Allerdings bedeutet die vorgenommene abstrakte Schadensberechnung in Fällen leichterer Körperschäden meist nur den Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz, weil Leichtversehrte in aller Regel voll weiterarbeiten und keinen Vermögensschaden erleiden. Schwerversehrte erhalten demgegenüber wegen der Berechnungsformel und der eingezogenen Bemessungshöchstgrenze in vielen Fällen nicht ansatzweise den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt (vgl. , m.w.N.).

Die Versehrtenrente gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - somit auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebührt die Rente sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug einer Pension (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 2.3.3.2.3.1., Müller, ASoK 2001, 382). Die gesetzliche Unfallversicherung behandelt die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung sohin rein abstrakt. Sie wird daher nicht an Stelle einer durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder eines konkreten Ausfalls von Entgelt gewährt. Auch im Extremfall, wenn durch den Arbeitsunfall (oder die Berufskrankheit) die Erwerbsminderung 100 % beträgt, wird die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung neben einer Pension wegen Berufs(Erwerbs-)unfähigkeit gewährt.

Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente ist grundsätzlich das Brutto-Jahreseinkommen des Jahres vor dem Unfall. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in §§ 178 bis 182 ASVG geregelt. Dabei ist die Deckelung des § 178 Abs. 2 ASVG zu beachten: "Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender Sonderzahlungen bis zum 60fachen dieser täglichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1)."

b. Unter bestimmten Voraussetzungen, ua. wenn Invalidität (§ 255 ASVG) bzw. Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, wird eine Invaliditätspension (ArbeiterInnen; §§ 254 ff ASVG 1955) oder Berufsunfähigkeitspension (Angestellte; §§ 271 ff ASVG 1955) zuerkannt.

In der Pensionsversicherung pflichtversicherte unselbstständig Erwerbstätige, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes so weit herabgesunken ist, dass sie ihren bisherigen Beruf oder ihre überwiegend ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, sollen - wenn dauernde Invalidität vorliegt und berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar ist - durch die Gewährung einer Pension einen gewissen Schutz vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der geminderten Arbeitsfähigkeit erhalten.

c. Nach den tschechischen Rechtsvorschriften (§ 38 zákona č. 155/1995 Sb., o důchodovém pojištění, ve znění pozdějších předpisů; übersetzt: Abschnitt 38 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung) hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wer das Alter von 65 Jahren (oder das angehobene Rentenalter, sofern das Rentenalter mehr als 65 Jahre beträgt) nicht erreicht hat, erwerbsgemindert geworden ist und die erforderliche Versicherungszeit erworben hat (lit a), oder wer in Folge eines Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit) erwerbsgemindert geworden ist (lit b). Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge eines langfristig ungünstigen Gesundheitszustands um mindestens 35% reduziert ist. Der Gesundheitszustand der Versicherten wird von Ärzten der Kreissozialversicherungsverwaltung beurteilt.

Das tschechische Recht unterscheidet je nach Schwere der Erwerbsminderung drei Invaliditätsstufen. Die Schwere der Erwerbsminderung ist abhängig von der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Einer Erwerbsunfähigkeit I. Grades liegt bei einer Absenkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % - 49 % vor. Bei einer Erwerbsunfähigkeit II. Grades beträgt die Absenkung der Arbeitsfähigkeit 50 % - 69 % und bei einer Erwerbsunfähigkeit III. Grades 70 % und mehr.

Die für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderliche Versicherungszeit hängt vom Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Entstehung der Erwerbsminderung ab. Die notwendige Mindestversicherungszeit ist für alle Invalidenrenten gleich. Sie ist abhängig davon, wie alt der Versicherte bei Eintritt des Leistungsfalles ist. Für die Mindestversicherungszeit zählen tschechische Zeiten und Zeiten aus den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz. Eine Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, falls die Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist (vgl.https://prag.diplo.de/resource/blob/1315394/3ff53f0b591837030b06e577b2bbff95/versicherungszeiten-in-tschechien-dld-data.pdf; abgefragt am ).

Wenn das Alter von 65 Jahren (oder das angehobene Rentenalter) erreicht wird, wird die zu diesem Tage ausgezahlte Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Diese Rente wird in derselben Höhe zustehen, in der die bisherige Erwerbsminderungsrente ausgezahlt worden ist (siehe https://www.cssz.cz/documents/128066/138603/Renten+in+der+Tschechischen+Republizustehenk+und+Bundesrepublik+Deutschland.pdf/1842a7af-405f-7fd7-642e571653bbb9a0; abgefragt am ).

Die Erwerbsminderungsrente setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Grundbetrag und einem prozentualen Satz. Der Grundbetrag ist für alle Renten gleich (unabhängig vom Grad der Erwerbsminderung). Der prozentuale Satz hingegen wird individuell anhand der Versicherungsdauer, der anrechenbaren Beitragszeit, des vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Einkommens und des Grades der Erwerbsminderung berechnet. Der Prozentsatz wird als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für jedes volle Versicherungsjahr und die anrechenbare Zeit berechnet. Die Prozentsätze sind wie folgt:
- für die Erwerbsminderungsrente bei Erwerbsminderung dritten Grades: 1,5 % der Bemessungsgrundlage;
- für die Erwerbsminderungsrente bei Erwerbsminderung zweiten Grades: 0,75 % der Bemessungsgrundlage;
- für die Erwerbsminderungsrente bei Erwerbsminderung ersten Grades: 0,5 % der Bemessungsgrundlage (siehe https://portal.gov.cz/en/sluzby-vs/disability-pension-S83%2523:%7E:text=Citizen-,Main%2520i; abgefragt am ; siehe auch Bescheid ("Rozhodnutí" der ČSSZ vom ).

d. Dem Beschwerdeführer wurde im Bescheid vom von der ČSSZ die tschechische Invaliditätsrente nach der lit a des Abschnittes 38 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung zuerkannt, also aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung, jedoch nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles.

Lediglich im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wird in Österreich eine Versehrtenrente zugesprochen, welche nach § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei ist. Wäre der Beschwerdeführer in Österreich beschäftigt gewesen, hätte in Österreich kein Anspruch auf Versehrtenrente iSd § 203 ASVG bestanden.

Die dem Beschwerdeführer zugesprochene tschechische Invaliditätsrente entspricht nicht einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgungleistung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht. Somit kann sie nicht steuerfrei behandelt werden, wie auch das Finanzamt in ihrer Stellungnahme vom ausführt.

Der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom , die tschechische Invaliditätsrente entspreche ihrer Art nach der österreichischen Versehrtenrente gemäß § 203 ASVG, kann daher nicht zugestimmt werden, da die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente gerade nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles zuerkannt wurde.

Die dem Beschwerdeführer zugesprochene tschechische Invalidenrente wäre dem Grunde nach einer österreichischen Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vergleichbar.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Hätte der Beschwerdeführer in Österreich Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, wäre der Bezug einer solchen § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zuzuordnen (vgl. zu einer Schweizer Invaliditätspension) und somit steuerpflichtig.

e. Pensionen der 3. Säule, wie etwa Pensionen aus einer individuellen Pensionsvorsorge (EAS 425 ; EAS 1533 ; Gassner/Konezny in Gassner et al, Arbeitnehmer im Recht der DBA 320 ff; Wassermeyer in W/K/S128 Art 18 Rz 16 [zum OECD-MA]), Unfallrenten (EAS 170 ; EAS 1912 ; EAS 2259 ; EAS 2691 ) sowie Invaliditätsrenten (EAS 2920 , betr selbständig tätiger Rentenbezieher) erfüllen nicht das Kriterium der Kausalität zur früheren unselbständigen Arbeit (Art 17 DBA Tschechien), da sie nicht "für frühere unselbständige Arbeit" gezahlt werden. Sie sind daher von Art 20 DBA Tschechien erfasst (vgl. Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art 18 Rz 14).

Gemäß Art 20 Abs 1 DBA Tschechien dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

Somit teilt Abs 1 die ausschließlichen Besteuerungsrechte dem Ansässigkeitsstaat zu.

Gemäß Art 4 Abs 1 DBA Tschechien ist "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 idF vor BGBl I Nr. 108/2022 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum in Österreich ansässig und hat eine tschechische Invaliditätspension iHv insgesamt € 4.963,98 bezogen. Diese ist in Österreich steuerpflichtig.

5. Zu den Anwaltskosten:

Zur Abgrenzung abzugsfähiger Werbungskosten von nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 Abs 1 und 2 EStG 1988 stellt der VwGH in jüngster Zeit verstärkt auf den "Veranlassungszusammenhang" ab. Werbungskosten liegen zwar auch dann vor, wenn sie zumindest in mittelbarem Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Einkunftsquelle stehen; ist allerdings der Konnex von Aufwendungen dazu unterbrochen, liegen keine abzugsfähigen Werbungskosten vor (siehe zB ).

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. ; ; ). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 91/14/0154, ausgesprochen hat, sind die Kosten eines Zivilprozesses Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind, wobei es darauf ankommt, ob der Prozessgegenstand objektiv betrieblicher Natur ist. Diese Beurteilung gilt entsprechend für die Werbungskosten.

Werden mit einem Aktivprozess Geldbeträge eingeklagt, steht die Prozessführung insoweit in einem Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsquelle, als die eingeklagten Beträge - sollten sie der klagenden Partei zugesprochen werden - als steuerpflichtige (Betriebs-)Einnahmen zu erfassen sind. Es ist daher zu prüfen, welcher Teil der eingeklagten Beträge einkommensteuerlich zu erfassen wäre. In der Folge sind die Kosten der Prozessführung (nur) im daraus resultierenden Verhältnis als Werbungskosten anzuerkennen. Soweit Schadenersatzzahlungen steuerfrei sein sollten, wären die Kosten gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. ).

b. Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Zu den Bezügen und Vorteilen gehören alle Einnahmen ("Geld oder geldwerte Vorteile") im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988, die dem Arbeitnehmer wegen seines Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig) zufließen. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. ).

Entschädigungen fallen dann unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, wenn auch die Einnahmen, für die Ersatz geleistet wird, steuerpflichtig wären (). Nur Zahlungen, welche als Einkommensersatzfunktion dienen, unterliegen der Steuerpflicht ().

Verdienstentgangsentschädigungen gelten als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und stellen somit Arbeitslohn dar. Wird ein solcher Bezug von dritter Seite gewährt, entfällt dadurch lediglich die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Nachwerbungskosten anfallen, zB Prozesskosten in einem Zivilprozess, den ein(e) Arbeitnehmer(in) wegen Nachzahlung von Arbeitslohn vergeblich gegen den früheren Arbeitgeber angestrengt hat.

c. Der tschechische Anwalt hat den Beschwerdeführer sowohl im Verfahren zur Erlangung der Invaliditätspension als auch hinsichtlich des Zivilprozesses gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und die Unfallgegner rechtlich unterstützt.

Soweit die Kosten Leistungen des Anwaltes zur Erlangung der (steuerpflichtigen) Invalidenrente betreffen, sind diese als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 anzuerkennen.

Der in der Stellungnahme vom vom Finanzamt vertretenen Ansicht kann daher nicht gefolgt werden, das Finanzamt hat hinsichtlich des Prozessgegenstandes nicht differenziert.

d. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zivilverfahren gegen seinen damaligen Arbeitgeber und die Unfallgegner obsiegen würde und ihm die eingeklagten Beträge (oder Teile davon) zugesprochen würden, wären jene Beträge, die er als Verdienstentgangsentschädigung ersetzt bekommen würde, in Österreich grundsätzlich gemäß Art 22 DBA Tschechien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einzubeziehen (Progressionsvorbehalt), da nur diese einem Einkommensersatz dienen würden. Die darüber hinaus gehenden Zahlungen wären jedoch nicht beruflich veranlasst und somit steuerfrei.

Dass der Prozessgegenstand des Zivilprozesses objektiv und beinahe ausschließlich beruflich veranlasst war, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Die Kosten des tschechischen Anwaltes, die dem Beschwerdeführer wegen des Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht ***5*** erwachsen sind, unterliegen als nicht ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen dem Aufteilungsverbot des § 20 Z 2 lit a EStG 1988. Als solche sind sie nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anzuerkennen.

6. Zu den Kosten des "beruflichen Coachings":

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 und § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abziehbarkeit alleine noch nicht aus. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands ist zwar nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, aber ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung (). Lassen die Aus-/Fortbildungsmaßnahmen keine konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle erkennen, sind sie nicht abzugsfähig. Erforderlich ist ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das "berufliche Coaching" trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt keine Angaben gemacht, in welchem Zusammenhang diese mit seinem bereits ausgeübten bzw. einem angestrebten zukünftigen Beruf stehen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Nachweis darüber erbracht, ob diese Kosten beruflichen und/oder privaten Bedürfnissen gedient haben und ob eine berufliche Notwendigkeit bestanden hat. Sie können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

7. Zum Familienbonus Plus und zum Unterhaltsabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, …
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der auf das Kalenderjahr 2021 anzuwendenden Fassung steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist die Leistung des gesetzlichen Unterhalts für das Kind. Außerdem darf das Kind nicht dem Haushalt (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) des Unterhaltspflichtigen zugehören und es darf weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt werden (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988). Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Der Höhe nach steht der (monatliche bemessene) Unterhaltsabsetzbetrag für die Anzahl der Monate zu, für die der Unterhaltsverpflichtung voll entsprochen wurde.

Der Beschwerdeführer hatte im Streitzeitraum für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 300,00 zu leisten, dieser Verpflichtung ist er zur Gänze nachgekommen.

Somit steht dem Beschwerdeführer der Unterhaltabsetzbetrag für 12 Monate zu.

Da bereits bei der Kindesmutter der halbe Familienbonus Plus für den gemeinsamen Sohn berücksichtigt wurde, steht dem Beschwerdeführer nicht der Ganze, sondern nur der halbe Familienbonus Plus zu.

8. Zu den Ausführungen zum Kontaktrechtsverfahren für seinen Sohn:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom aus, im Zuge des langjährigen Kontaktrechtsverfahrens seien ihm Anwaltskosten von über € 17.000,00 und rund € 1.000,00 an Gerichtskosten entstanden, welche seiner Ansicht nach außergewöhnliche Belastungen darstellten.

Die Anrufung des Gerichts im Kontaktrechtsstreit ist im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Kommt allerdings eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist es - auch zur Wahrung des Wohls des Kindes - erforderlich, eine Regelung durch das Gericht herbeizuführen. Erweist sich dabei der vom jeweiligen Elternteil eingenommene Standpunkt zumindest zum Teil als berechtigt, kann je nach Lage des Falles eine "aufgezwungene" Prozessführung vorliegen (vgl. ). Die damit verbundenen (auch außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten sind allerdings - mangels Anwaltspflicht - grundsätzlich nicht zwangsläufig ().

Da die Kosten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Kontaktrechtsverfahren mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen, konnten weitere Ermittlungen hinsichtlich der genauen Höhe der Kosten in den jeweiligen Jahren (Arg.: "langjähriges Kontaktrechtsverfahren") unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100297.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAG-29392