Festsetzung von Säumniszuschlägen mangels Zahlung der Umsatzsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom und betreffend ersten und zweiten Säumniszuschlag 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag (2%) in Höhe von 13.796,39 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 07/2022) in Höhe von 689.819,26 € nicht bis entrichtet worden seien.
Mit Bescheid vom wurde ein zweiter Säumniszuschlag (1%) in Höhe von 6.660,36 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 07/2022) in Höhe von 666.035,53 € nicht bis spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien.
Mit Eingabe vom wurde nach mehrmaliger Fristverlängerung Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages eingebracht (Bescheid vom ).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht in korrekter Höhe erfolgt sei, da im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 bereits Umsatzsteuerzinsen festgesetzt worden seien (gem. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen vom , zugestellt am )
Der Liquiditätsvorteil aus der nicht fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 sei daher bereits teilweise mit den Umsatzsteuerzinsen gem. § 205c BAO abgeschöpft worden.
Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages sei zu Unrecht erfolgt, da die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 nicht auf grob fahrlässiges Verhalten, sondern vielmehr auf ein Versehen zurückzuführen sei.
Die für die elektronische Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 07/2022 maßgeblichen Daten seien grundsätzlich fristgerecht in die FinanzOnline-Maske eingetragen und abgespeichert, sowie anschließend eine Kopie der Eingabemaske im System der Beschwerdeführerin archiviert worden. Allerdings seien die Daten letztendlich versehentlich nicht via FinanzOnline eingereicht worden, sodass diese als Entwurf in der FinanzOnline-Maske verblieben seien. Aufgrund der bereits erfolgten Archivierung im System sei jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 07/2022 bereits eingereicht worden sei. Aus diesem Grund sei die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung übersehen worden. Da die Umsatzsteuer 07/2022 aufgrund der versehentlich nicht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung folglich auch nicht am Abgabenkonto gebucht worden sei, sei leider auch übersehen worden, die Zahllast zu entrichten.
Mit dem Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen sei die Umsatzsteuer 07/2022 für den Zeitraum - verzinst worden. Die entsprechend festgesetzten Umsatzsteuerzinsen hätten 30.636,91 € betragen.
Gleichzeitig sei aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 ein Verspätungszuschlag iHv 55.185,54 € festgesetzt worden.
Außerdem sei für die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 ein Säumniszuschlag iHv 13.796,39 € festgesetzt worden.
Anmerkung Richter:
Zur Vollständigkeit werden im Folgenden auch die Ausführungen zum Verspätungszuschlag und den Umsatzsteuer-Zinsen wiedergeben:
Verspätungszuschlag:
Nach § 135 BAO könne die Behörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% festsetzen, wenn der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht gewahrt hätte, sofern die Verspätung nicht entschuldbar sei. Bereits leichte Fahrlässigkeit würde entschuldbares Verhalten ausschließen. Die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags würde jedenfalls im Ermessen der Abgabenbehörde liegen.
Für die Ermessungsentscheidung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO seien seitens der Abgabenbehörde das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die Höhe des durch die verspätete Entrichtung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils maßgeblich.
Mit der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 07/2022 und folglich der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sei ein bedauerlicher Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen würde. Damit sei von leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Verspätungszuschlag sei daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt worden.
Im gegenständlichen Fall sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass für den Zeitraum der zu späten Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 bereits Umsatzsteuerzinsen iHv 30.636,91 € festgesetzt worden seien.
Gemäß der Rechtsprechung des BFG hätte die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung u.a. die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils zu berücksichtigen. Die Bemessung des Zinsvorteils sei dabei auf Basis des Stundungszinssatzes vorzunehmen.
Stundungszinsen seien gem. § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall würde der fiktive Stundungszeitraum daher den Zeitraum ab der Fälligkeit der Umsatzsteuer 07/2022 () bis zu deren Entrichtung umfassen (; siehe dazu auch das Schreiben zur Herabsetzung des zweiten festgesetzten Säumniszuschlages vom )
Gem. § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a BAO seien ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung Umsatzsteuerzinsen festzusetzen.
Die für diesen Zeitraum aufgelaufenen fiktiven Stundungszinsen hätten 36.274,22 € betragen.
Bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages wäre daher auch zu berücksichtigen, dass durch die Umsatzsteuerzinsen bereits ein Teil des Zinsvorteils des Abgabepflichtigen abgeschöpft worden sei. Der Verspätungszuschlag wäre daher lediglich für den verbleibenden Zinsvorteil, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den fiktiven Stundungszinsen iHv 36.274,22 € und den Umsatzsteuerzinsen iHv 30.636,91 €, und damit lediglich iHv 5.637,31 € festzusetzen.
Säumniszuschlag:
Für Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, seien nach § 217 BAO von der Abgabenbehörde Säumniszuschläge (2%) festzusetzen. § 217 BAO würde dabei keine Ermessensübung vorsehen.
Allerdings seien Säumniszuschläge auf Antrag insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, wenn den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Dabei würde es für die Herabsetzung oder Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlags auf die Umstände der konkreten Säumnis ankommen. Leichte Fahrlässigkeit würde vorliegen, wenn dem Abgabepflichtigen ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen würde. Würde jemand auffallend sorglos handeln, d.h. werde die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, würde keinesfalls leichte Fahrlässigkeit vorliegen.
Für die Beschwerdeführerin sei Steuerehrlichkeit von höchster Priorität. Es werde hiermit festgehalten, dass die handelnden Personen bislang der Ansicht gewesen seien, in abgabenrechtlicher Hinsicht immer korrekt gehandelt zu haben. Die zuständigen Mitarbeiterinnen sowie die Geschäftsführung hätten auch kein persönliches Motiv gehabt, die steuerliche Gebarung nicht rechtskonform abzuwickeln. Vorsätzliches Verhalten sei daher auszuschließen.
Auch um grobe Fahrlässigkeit anlasten zu können, hätte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt werden müssen, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar wäre.
Nach der Rechtsprechung des OGH sei grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegen würde, die den Eindruck eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich erscheinen lasse, wobei erforderlich sei, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei. Für grobe Fahrlässigkeit müsse daher das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überschritten werden, um den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit zu erfüllen.
Es werde das Fehlverhalten und die versehentlich zu spät erfolgte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 07/2022 und die infolgedessen zu spät entrichtete Umsatzsteuer 07/2022 bedauert, es sei jedoch festzuhalten, dass dies auf einem unglücklichen Missgeschick beruhen würde, welches auch sorgfältigen Mitarbeiterinnen unterlaufen könne und die bei Kontrollen nicht sofort offenkundig werde. Die in diesem Schreiben dargelegten Verfehlungen würden somit auf einem Versehen beruhen, das grundsätzlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren könne. Die oben dargelegten Verfehlungen seien bedauerlich, jedoch sei die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin um eine fehlerfreie abgabenrechtliche Gebarung bemüht und es werde zudem versucht, interne Kontrollsysteme stetig zu verbessern, um gegenständliche Fehlbeurteilungen künftig bestmöglich zu verhindern. Es sei vor diesem Hintergrund daher keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
Da es sich bei der nicht fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 07/2022 aus oben dargestellten Gründen um ein Versehen und keinesfalls um grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten gehandelt hätte, sei der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom zu Unrecht ergangen.
Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom sowie die Erlassung eines neuen Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages iHv 5.637,31 € und die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom beantragt.
[Anmerkung Richter: Das ist die Differenz von Stundungszinsen und Umsatzsteuer-Zinsen]
Mit Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages vom eingereicht.
Die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages sei nicht korrekt erfolgt, da die Umsatzsteuer 07/2022 iHv 689.819,26 € bereits mit der Zahlung vom beglichen worden sei. Die Zahlung sei ohne bzw. mit fehlerhafter Verrechnungsweisung erfolgt und somit nicht wie intendiert, mit der Abgabenschuld für die Umsatzsteuer 07/2022 verrechnet worden.
In der Anlage werde die entsprechende Überweisungsbestätigung vorgelegt.
Die Zahlung sei also fälschlicherweise am Steuerkonto nicht korrekt verrechnet worden. Die Überweisung iHv 689.819,27 € sei am am Steuerkonto gutgeschrieben worden.
Gemäß § 217 Abs 3 BAO sei der zweite Säumniszuschlag verwirkt, soweit eine Abgabe nicht innerhalb von drei Monaten ab Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet worden sei. Bei Selbstbemessungsabgaben würde die Dreimonatsfrist frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags (§ 226 BAO) beginnen (vgl. ). Die Dreimonatsfrist würde daher im gegenständlichen Fall erst mit Bekanntgabe der UVA 07/2022 am beginnen.
Da die UVA 07/2022 am bekanntgegeben und deren Entrichtung bereits am bzw. deren Buchung am Abgabenkonto am und somit vor Ablauf der Dreimonatsfrist durchgeführt worden sei, sei die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages am zu Unrecht erfolgt.
Es werde daher um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages vom ersucht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, welche nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten seien.
Im gegenständlichen Fall sei die am fällige Umsatzsteuer 07/2022 mit Zahlung erst am (drei-tägige Respirofrist bereits berücksichtigt) entrichtet worden.
Der gegenständliche Säumniszuschlag sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere würde die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraussetzen ().
Gem. § 217 Abs. 7 BAO seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grobes Verschulden würde vorliegen, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei.
Leichte Fahrlässigkeit würde vorliegen, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen würde ().
Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse ().
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO würde bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung darstellen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würde bei Begünstigungstatbeständen wie dem des § 217 Abs. 7 BAO die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund treten.
Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hätte also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jene Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 1274).
Es sei jedoch im gegenständlichen Fall nichts vorgebracht bzw. dem Antrag keine entsprechenden Unterlagen beigelegt worden, woraus bzw. anhand derer ein fehlendes grobes Verschulden an der verspäteten Überweisung ableitbar wäre.
Aus dem bloßen Hinweis auf ein "unglückliches Missgeschick" würde sich in keiner Weise ergeben, ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen die Beschwerdeführerin getroffen hätte, dass keine Zahlungsfristen übersehen werden würden.
Da die am fällige Umsatzsteuer 07/2022 mit Zahlung erst am (dreitägige Respirofrist bereits berücksichtigt) entrichtet worden sei, müsse zwingend unterstellt werden, dass nach dem keinerlei Überwachungshandlung gesetzt worden seien.
Ein altfällig vorhandenes Kontrollsystem hätte nicht gegriffen, weil ansonsten eine nicht erfolgte Überweisung der monatlich fälligen Umsatzsteuervorauszahlung hätte auffallen müssen.
Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung würde einen monatlich wiederkehrenden Zahlungstermin darstellen. Eine Überprüfung des Abgabenkontos in Form einer über FinanzOnline getätigten Abfrage - zumindest zu den Fälligkeitsterminen der laufend wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben - würde sich als probates Mittel erweisen, um allfällige Versäumnisse bezüglich der Abgabenentrichtung fristgerecht erkennen und gegebenenfalls noch eine Überweisung innerhalb der dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs. 2 BAO) tätigen zu können.
Es sei im gegenständlichen Fall nicht dargelegt worden, auf welche Art und Weise welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um Fehler in der Fristenwahrung und Terminverwaltung zu vermeiden. Das Fehlen von Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation würde ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden darstellen.
Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO würden nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein zweiter Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 3 BAO für eine Abgabe zu entrichten sei, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet worden sei. Ein zweiter Säumniszuschlag würde 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages betragen.
Die Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Verwirkung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 3 BAO sei für die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2022 am eingetreten, da gemäß § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien.
Da drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit () die gegenständliche am fällige Umsatzsteuer 07/2022 noch nicht entrichtet gewesen sei, sei gemäß § 217 Abs. 3 BAO die Verpflichtung zur Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages im festgesetzten Ausmaß eingetreten.
Anm. Richter: Die weiteren Ausführungen seien ident mit jenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung betreffend den ersten Säumniszuschlag.
Mit Eingabe vom (innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist) wurde beantragt, die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung eines ersten und zweiten Säumniszuschlages dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführerin Steuerehrlichkeit und die Einhaltung von Abgabe- und Zahlungsfristen oberste Priorität hätten.
Die handelnden und verantwortlichen Personen seien bislang der Ansicht gewesen, in abgabenrechtlicher Hinsicht immer korrekt gehandelt zu haben. Die zuständigen Mitarbeiterinnen sowie die Geschäftsführung hätten auch kein persönliches Motiv gehabt, die steuerliche Gebarung nicht rechtskonform abzuwickeln. Ganz im Gegenteil, seien innerhalb des Unternehmens Kontrollprozesse eingeführt worden, um im Verkehr mit den Abgabenbehörden sämtliche Fristen einzuhalten.
Im Bereich der Umsatzsteuer würde der interne Ablauf und Kontrollprozess zur ordnungsgemäßen Einhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen wie folgt aussehen:
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werde von einem zuständigen Mitarbeiter aus dem Rechnungswesen erstellt bzw. vorbereitet. Daraufhin werde die UVA von einer verantwortlichen Person ("lead controller") überprüft und via FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt. Der Erstellungs- und Einreichungsprozess werde in einem Dokument, in dem alle Aufgaben und Erledigungen eingetragen würden, dokumentiert. Im Zusammenhang mit einer UVA werde daher bspw. vermerkt, wann diese erstellt und eingereicht worden sei. Die Buchhaltungsabteilung würde laufend das Abgabenkonto überprüfen und darauf verbuchte Abgabenschuldigkeiten überweisen, wie z. B. auch eine Zahllast aus einer UVA.
Auch dies werde in dem internen (Aufgaben)Dokument vermerkt. Am Ende eines jeden Monats würden die im Dokument eingetragenen und erledigten Aufgaben von den zuständigen Personen der Abteilung "Group Controlling" überprüft, sodass auch entsprechende Kontrollen stattfinden würden.
Im gegenständlichen Fall sei zwar der oben beschriebene Ablauf eingehalten und durchgeführt worden, allerdings sei die UVA für die Periode 07/2022 lediglich in der dafür in FinanzOnline vorgesehenen Eingabemaske eingetragen, aus Versehen jedoch nicht eingereicht, sondern vielmehr nur als Entwurf abgespeichert worden. Der parallel dazu laufende Erstellungsprozess der UVA hätte jedoch dazu geführt, dass die UVA im internen Erstellungssystem als bereits eingereicht archiviert und dementsprechend auch als erledigt bzw. eingereicht in dem Kontroll-Excel-File eingetragen worden sei.
Mangels Einreichung und Verbuchung der UVA 07/2022 sei für die Kreditorenbuchhaltung auch nicht aus dem Abgabenkonto erkennbar gewesen, dass eine Zahlung im Zusammenhang mit der UVA 07/2022 zu leisten gewesen und daher bedauerlicherweise nicht zum Fälligkeitstag der UVA 07/2022 am erfolgt sei.
Es werde das Fehlverhalten bedauert, dass die UVA 07/2022 zu spät eingereicht und die daraus resultierende UVA-Zahllast 07/2022 nicht fristgerecht entrichtet worden sei, allerdings sei die dabei eingetretene Säumnis hinsichtlich der Entrichtung der aus der UVA 07/2022 resultierenden Zahllast auf eine Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen. Daraus könne allerdings keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht und damit kein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der aus der UVA 07/2022 resultierenden Zahllast abgeleitet werden. Grobes Verschulden würde gerade das ganz erhebliche Überschreiten des gewöhnlichen Maßes an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens voraussetzen (vgl. ).
Gegenständlich sei die fristgerechte Entrichtung der UVA-Zahllast 07/2022 jedoch aus einem entschuldbaren Versehen verabsäumt worden. Dies sei im Wesentlichen damit zu begründen, dass zur Einhaltung von Terminen und Fristen im Verkehr mit den Abgabenbehörden ein internes Kontrollsystem implementiert worden sei und dabei auch stichprobenartige Kontrollen durchgeführt würden, sodass in der Vergangenheit unter anderem die UVA immer rechtzeitig eingereicht worden sei. Dass trotz der Implementierung eines Kontrollsystems bzw. Kontrollprozesses dieser Fehler bzw. die Säumnis hinsichtlich der Entrichtung der UVA-Zahllast 07/2022 nicht verhindert werden hätte können, würde jedoch aufzeigen, dass grundsätzlich Vorkehrungen für die Einhaltungen von Terminen und Fristen ergriffen worden seien und ein dabei unterlaufener Fehler als Versehen zu qualifizieren sei, zumal innerhalb von Kontrollsystemen bzw. Kontrollprozessen Fehler unterlaufen und daher auch einem sorgfältigen Menschen passieren können (vgl. z. B, mwN).
Aus diesen Gründen könne der Beschwerdeführerin an der Säumnis hinsichtlich der Entrichtung der UVA-Zahllast 07/2022 kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs 7 BAO erfüllt seien und der mit Bescheid vom festgesetzte (erste) Säumniszuschlag betreffend UVA 07/2022 auf 0,00 € herabzusetzen sei.
Das Bestreben der Beschwerdeführerin, sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets nach dem Buchstaben des Gesetzes zu erfüllen, würde auch dadurch verdeutlicht, dass für den Fall, wie gegenständlich, dass versehentlich Fehler auftreten, auch sofort die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um zukünftige Verfehlungen zu vermeiden. Es sei daher die versehentlich eingetretene Säumnis iZm der Entrichtung der UVA 07/2022 zum Anlass genommen worden, den UVA-Prozess zu optimieren und noch weitere Personen in den Einreichungs- und Kontrollprozess einzubinden. Diese stetige Überarbeitung der Kontrollmechanismen solle sicherstellen, dass abgabenrechtliche Verpflichtungen, wie die Einreichung von UVA und Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, weiterhin fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgen bzw. derartig versehentliche Verfehlungen vermieden werden würden.
Auch die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages sei nicht rechtmäßig erfolgt, da die aus der Umsatzsteuer 07/2022 resultierende Abgabenschuld bereits mit Überweisung vom entrichtet worden sei. Die Zahlung sei jedoch fälschlicherweise am Steuerkonto nicht korrekt verrechnet worden. Die Überweisung iHv 689.819,27 € sei am am Steuerkonto gutgeschrieben worden.
Gemäß § 217 Abs 3 BAO sei der zweite Säumniszuschlag verwirkt, soweit eine Abgabe nicht innerhalb von drei Monaten ab Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet worden sei. Bei Selbstbemessungsabgaben würde die Dreimonatsfrist frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags beginnen (§ 226 BAO; vgl. ; vgl. auch Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg.), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 217 BAO, Rz 27).
Die Dreimonatsfrist würde daher im gegenständlichen Fall erst mit Bekanntgabe der UVA 07/2022 am beginnen.
Da die UVA 07/2022 am bekanntgegeben und deren Entrichtung bereits am bzw. deren Buchung am Abgabenkonto am und somit vor Ablauf der Dreimonatsfrist durchgeführt worden sei, sei die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages am zu Unrecht erfolgt.
Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des Sachverhaltes beantragte die belangte Behörde in Anlehnung an die Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen.
Mit Eingabe vom gab die belangte Behörde bekannt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einbringen werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für 07/2022 erst am tatsächlich eingereicht, sowie die Zahlung getätigt.
Die Fälligkeit dieser Abgabe war am .
Diese Abgabe wurde also unstrittig (erheblich) verspätet entrichtet.
Zur Entschuldigung bzw. Erklärung dieser Versäumnis hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die UVA 07/2022 lediglich in eine Eingabemaske eingegeben wurde, aus Versehen wurde diese aber nicht eingereicht, sondern nur als Entwurf abgespeichert.
Somit ist das Nichteinreichen der UVA sowie die Nichtzahlung der Abgabe nicht aufgefallen, obwohl tatsächlich ein internes Kontrollsystem existiert, welches derartige Vorkommnisse ausschalten sollte. Im gegenständlichen Fall hat dieses Kontrollsystem allerdings nicht funktioniert.
Die Beschwerdeführerin hat diese Vorkommnisse als Verkettung unglücklicher Umstände bezeichnet - dass dies einfach übersehen wurden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist darauf unmittelbar reagiert worden. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass nach diesem Ereignis weitere Personen in den Einreichungs- und Kontrollprozess eingebunden worden sind.
Diesbezüglich klare Nachweise und Beweismittel wurden allerdings nicht übermittelt.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor der UVA 07/2022 als auch nach diesem Zeitraum immer Erklärungen und Zahllasten rechtzeitig eingereicht und bezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der strittigen Säumniszuschläge darauf, dass kein (grobes) Verschulden vorliegt.
2. Beweiswürdigung
Aus den vorliegenden Aktenteilen kann zweifelsfrei entnommen werden, dass sowohl die Einreichung der UVA 07/2022 als auch die Zahlung der Umsatzsteuerzahllast nicht zum geforderten Datum erfolgt sind (Ausdrucke aus dem AIS - Kontoausdrucke).
Die Einreichung bzw. Zahlung hätte am erfolgen müssen (Umsatzsteuer 07/2022).
Tatsächlich wurde diese Zahllast erst am entrichtet. Auf dem entsprechenden Steuerkonto wurde sie am gutgeschrieben.
Diese Daten gehen unstrittig aus den vorliegenden Steuerdaten hervor (Ausdrucke aus dem AIS).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 leg.cit.:
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 leg.cit.:
Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden -Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Steuerpflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
§ 226 BAO erster Halbsatz lautet:
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; […].
Dass eine Säumnis vorliegt, ist wie bereits ausgeführt, unstrittig.
Durch die Regelmäßigkeiten (immer monatliche Einreichungen und Zahlungen - ersichtlich aus den Buchungsdaten des Finanzamtskontos) hätte der Beschwerdeführerin die Nichteinreichung bzw. Nichtzahlung der UVA 07/2022 bei einem ordnungsgemäßen Kontrollsystem auffallen müssen, dass in einem Monat keine Einreichung bzw. Zahlung erfolgt ist.
Auch der nicht gerade geringfügige Betrag von 689.819,50 € scheint nicht dazu geeignet zu sein, "übersehen" zu werden.
Unter diesen Umständen kann die Effizienz des vorliegenden Kontrollsystems doch sehr in Zweifel gezogen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sofort nach diesem Fehler reagiert worden sei, indem weitere Mitarbeiter in den Einreichungs- und Kontrollprozess eingebunden wurden, ist diesbezüglich anzumerken, dass hier keine Angaben gemacht wurden, die eine "Verbesserung" nachvollziehbar gemacht hätten. Es wurde lediglich die Behauptung angestellt, dass weitere Mitarbeiter eingebunden wurden. Welcher Art dies die Verbesserung des Einreichungs- und Kontrollprozesses bewirken sollten, kann nicht erkannt werden.
Anzumerken ist weiters, dass auch ein Nachweis dieser "Verbesserungen" zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes geführt hätte. Im zu beurteilenden Zeitraum hat es eben kein funktionierendes Kontrollwesen gegeben.
Keine Herabsetzung oder Aufhebung kommt in Betracht bei Behauptung einer einmaligen ausnahmsweisen Säumigkeit und dem Vorbringen, bei anderen Abgaben nicht säumig zu sein, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. ). Auch die einmalige Versäumung einer Frist lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (vgl. ).
Anzumerken ist weiters, dass auch eine allfällige Reduktion der Säumniszuschläge nicht möglich ist (bei allfälliger gedanklicher Berücksichtigung der festgesetzten Zinsen und Verspätungszuschläge), da die Abgabenbehörde bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf die Umstände der konkreten Säumnis an (vgl. ).
Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, wobei das (grobe) Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (vgl. -0008).
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob der Partei selbst (bzw. ihrer Vertreterin) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. hiezu Ritz, BAO6, § 217, Tz 46, mit Verweis auf Stoll, BAO, zu § 308, 2985 ff.).
Zur gegenständlichen Beurteilung ist auch von Belang, dass die Beschwerdeführerin monatlich erhebliche Umsatzsteuerzahlungen leistet (und demnach auch Umsatzsteuererklärungen einzureichen hat).
Bei einem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO besteht eine erhöhte Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 49 mwN). Dabei tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht der Beschwerdeführerin in den Hintergrund. Wer die Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat daher einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die UVA 07/2022 aus Versehen nicht eingereicht und nur als Entwurf abgespeichert worden. Infolge Verkettung unglücklicher Umstände wurde dieser Fehler nicht erkannt bzw. aufgedeckt.
Obwohl den Angaben der Beschwerdeführerin folgend ein internes Kontrollsystem implementiert ist, ist dieser Fehler über einen sehr langen Zeitraum nicht aufgefallen!
Die Fälligkeit der Abgabe Umsatzsteuer 07/2022 war unstrittig am .
Die Zahlung erfolgte, ebenfalls unstrittig, am (bzw. am Steuerkonto am ).
Die Zahlung des doch erheblichen Betrages von 689.819,50 € erfolgte somit mehr als ein Jahr nach der Fälligkeit.
Dass unter diesen Gegebenheiten ein funktionierendes internes Kontrollsystem vorliegt, muss sehr in Zweifel gezogen werden.
Bei einem funktionierenden Kontrollsystem hätte jedenfalls in den Folgemonaten auffallen müssen, dass im September 2022 keine Zahlung erfolgt ist.
Zum Kontrollsystem wurde im Vorlageantrag Folgendes ausgeführt:
"Die Buchhaltungsabteilung überprüft laufend das Abgabenkonto und überweist darauf verbuchte Abgabenschuldigkeiten …"
Wenn durch diese Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht festgestellt werden kann, dass doch erhebliche Rückstände nicht beglichen wurden, kann von keinem zielgerichteten Kontrollsystem ausgegangen werden.
Wenn schon das Einreichen der UVA 07/2022 durch die Speicherung als Entwurf nicht erkannt wurde bzw. erkannt werden konnte, so hätte jedenfalls auffallen müssen, dass die üblicherweise anfallende Zahllast nicht getätigt wurde - jedenfalls in einem Zeitraum von über einem Jahr. Daraus kann sehr wohl (grobes) Verschulden der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Festzustellen ist hierzu, dass in jedem Monat (vor und nach dem Juli 2022) immer erhebliche Zahllasten verbucht und bezahlt wurden.
Zum Beispiel:
UVA 05/2022: 603.111,95 €
UVA 06/2022: 673.083,00 €
UVA 08/2022: 696.503,10 €
UVA 09/2022: 747.747,84 €
Ein (grobes) Verschulden kann bei diesen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden. Im Gegenteil, es kann hierin kein effizientes internes Kontrollsystem erkannt werden, welches Vorkommnisse wie hier, beinahe ausschließen kann.
Auch die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages am ist rechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin irrt in der Ansicht, dass die Dreimonatsfrist im gegenständlichen Fall erst mit Bekanntgabe der UVA 07/2022 am beginnt.
Der zweite Säumniszuschlag orientiert sich an der Vollstreckbarkeit (drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit; § 226 BAO).
Die Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Verwirkung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 3 BAO ist für die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2022 am eingetreten, da gemäß § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind.
Da drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit () die gegenständliche am fällige Umsatzsteuer 07/2022 noch nicht entrichtet gewesen ist, ist gemäß § 217 Abs. 3 BAO die Verpflichtung zur Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages im festgesetzten Ausmaß eingetreten.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass eine allfällige Gegenverrechnung mit anderen Vorschreibungen vorzunehmen ist, so ist dies aus folgenden Gründen zu verneinen:
< Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO):
Bei den Umsatzsteuerzinsen handelt es sich um Nebenansprüche des Abgabenrechtes. Der Zweck dieser Vorschreibung besteht darin, den Zeitwert des Geldes für die Dauer zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der tatsächlichen Zahlung und Gutschrift abzubilden.
< Verspätungszuschlag (§ 135 BAO):
Der Zweck der Festsetzung dieses Zuschlages besteht darin, den rechtzeitigen Eingang von Abgabenerklärungen sicherzustellen.
Diese beiden Vorschreibungen sind gegenständlich nicht strittig.
Da der hier strittige Säumniszuschlag ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht umfasst, kann er nicht mit den genannten zwei Vorschreibungen ausgeglichen bzw. saldiert werden. Es sind vollkommen unterschiedliche Gründe maßgeblich.
Die hier angesetzten Säumniszuschläge sollten keinen Liquiditätsvorteil abdecken, sondern ausschließlich die verspätete Zahlung sanktionieren.
Zusammenfassend ist also auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin bzw. der steuerlichen Vertretung nicht gelungen ist darzulegen, welche Vorkehrungen im Unternehmensbereich bzw. im Kanzleibetrieb getroffen wurden, um die Fristen zur Abgabenentrichtung vorzumerken und welche Kontrollen vorgenommen werden, sodass Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die zeitgerechte Entrichtung der Abgaben zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.
Somit ist der Organisation des internen Kontrollwesens ein (grobes) Verschulden zuzurechnen.
Die angefochtenen Bescheide ergingen rechtmäßig; die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen. Die Entscheidung wurde im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorbringen der belangten Behörde und die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103508.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAG-28855