Familienbonus Plus bei Grenzgänger (mit Lebensmittelpunkt in OÖ. und aufrechter Ehe und 2 mj. Kinder in Deutschland bei Kindesmutter)
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/15/0068.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers(Bf.) und damit in Zusammenhang stehende steuerliche Begünstigungen betreffend Familien Bonus Plus (FaBoPlus) in Österreich.
I. Verfahrensgang
Aus der am übermittelten Einkommensteuererklärung 2019 waren folgende Daten ersichtlich:
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Formularvordruck-Text | Beträge jeweils in € |
Anzahl der inländischen Gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle | - |
Anzahl der Kinder , für die ich oder meine Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfen bezogen hat (2019) | 2 Kinder |
Einkünfte der Ehepartnerin-Ich erkläre, dass die jährlichen Einkünfte meiner Ehepartnerin oder meines eingetragenen Partners/ Partnerin € 6000 nicht überschritten haben | ja |
Werbungskosten | |
Pendlerpauschale tatsächlich zustehende Jahresbetrag | € 2.568 |
Pendler Euro tatsächlich zustehende Jahresbetrag | € 88 |
Sonderausgaben Renten oder dauernde Lasten | € 1.200 |
Angaben zu den Kindern | |
Kind 1 : | ***4*** |
Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte, wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist | ***2*** |
Wohnsitzstaat des Kindes: | Deutschland |
FaBoPlus | Ich habe die vollen Unterhaltszahlungen geleistet und beantrage den ganzen Familienbonus plus Jahr |
Geleistete Unterhaltsleistungen insgesamt 2019 ( mtl. Unterhaltsverpflichtung von 476,00): | € 5.712 |
Kind 2: | ***3*** |
europäischen Krankenversicherungskarte | ***5*** |
Wohnsitzstaat des Kindes | Deutschland |
Fa-Bo-Plus: | Antrag für ganzen Familien-Bonus-Plus |
geleistete Unterhaltszahlungen (mtl. € 476) | € 5.712 |
Spalte außergewöhnliche Belastung für Kind abzüglich Ersätzen oder Vergütungen | € 921,60 |
Angaben des Abgabepfl. zum Wohnsitz | |
Grenzgänger im Sinne des §§ 16 Abs. 1 Z. 4 lit. g | ja |
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 2019 | Österreich |
Lohnausweis | Formular L 17 |
Vorhalt des Finanzamtes ehemals DS ***1*** vom :
"Der Familienbonusplus könne nicht gewährt werden, da in Österreich für die Kinder kein Antrag auf Familienbeihilfen (Ausgleichs-/Differenzzahlung) gestellt worden sei. Erst durch die Antragstellung und de facto Zuerkennung der Familienbeihilfen könne der Familienbonus berücksichtigt werden. In der Erklärung geben Sie bekannt, dass die Partnerin (Gattin) Einkünfte von unter € 6000 beziehen sowie Familienbeihilfen für zwei Kinder bezogen würden. In der weiteren Erklärungsabgabe beantragen Sie aber den Unterhaltsabsatzbetrag für die Kinder, da kein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter und den Kindern bestünde. Was ist nun richtig? Wohnen Sie in Ö bzw. wo ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (auf den Passus betreffend Erläuterungen zum Wohnsitz werde verwiesen)? Bitte legen Sie die Verpflichtung zum Unterhalt und einen Zahlungsnachweis über die Unterhaltszahlungen vor. Für die beantragten Sonderausgaben Renten und dauernde Lasten € 1200 sind Nachweise vorzulegen. Erläuterungen zur Steuerpflicht: Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die Österreich einem Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie selbst und offensichtlich längerfristiger nutzen (werden). Unter Wohnung sind dabei Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind und dann den persönlichen Verhältnissen entsprechen . Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend längere Zeit (mehr als zehn Wochen) selbst benutzt werden. Wird die Wohnung nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen selbst benutzt, liege kein Wohnsitz in Österreich vor.
Gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub ,Geschäftsreisende etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit (mehr als sechs Monate) aufhalten, werden. Ein durchgehender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist jedenfalls das gewöhnliche Aufenthalt anzusehen und begründet rückwirkend unbeschränkte Steuerpflicht. Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich beschränkt steuerpflichtig."
Aus dem Anhang zu den Sonderausgaben (Renten) ging Folgendes hervor:
"Der Bf. leistet -als Ausgleich für den Verzicht auf Versorgung während aufrechter Ehe- an seine Frau ***7*** -geborene ***6*** -unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Ausgleichs - einen monatlich im Voraus fälligen Betrag in Höhe von € 100 zu zahlen. Der geschuldete Kapitalbetrag soll nach dem Willen der Vertragsteile als Versorgung verwendet werden, wobei seiner Frau das alleinige Wahlrecht für die Anlageform zustehe. Die Beträge sind bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde verzichtet. Nachehelicher Unterhalt ,Punkt V. :Für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung unserer Ehe verzichten die Eheleute gegenseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfes, gleichgültig, ob ein Unterhaltsanspruch gegenwärtig bereits erkennbar hervorgetreten sei oder nicht, jedoch mit Ausnahme des Unterhaltes wegen Betreuung eines Kindes."
Im weiteren Vorhalt vom führte das FA aus:
"Lt. Vorhaltsbeantwortung vom wohnt die Frau mit den Kindern in Deutschland und sie in Österreich. Bitte geben Sie die deutsche Wohnadresse bekannt .Haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz gemeldet? Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Vater und Mutter mit Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen; noch dazu, wo sie auch in Deutschland arbeiten. Sie werden daher ersucht Nachweise vorzulegen, die die täglichen Fahrten zwischen Wohnsitz in ***8*** und Ihrem Arbeitgeber in ***10*** belegen z.B. Prüfbericht /Auto in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren. Damit jemand als Grenzgänger eingestuft werde, sei es erforderlich, dass in einer Grenzzone von 30 km Luftlinie diesseits der Grenze der Wohnsitz liege und jenseits der Grenze der Arbeitsplatz und -man täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte pendelt. Eine Ausnahme bestünde nur insofern, dass nur an 45 Tagen pro Jahr eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz zulässig sei bzw. eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone möglich sei. Sind die Tage der Nichtrückkehr an den Wohnsitz mehr als 45 Tage , falle die Grenzgängereigenschaft weg. Da Ihre Familie (Frau und Kinder ) in Deutschland wohnen und Sie -laut eigenen Angaben- auch für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen, geht das Finanzamt davon aus , dass die Grenzgängereigenschaft nicht gegeben sei. Eine Versteuerung ihres Einkommens müsse daher in Deutschland erfolgen und nicht in Österreich. Sollten Sie dennoch der Ansicht sein, dass Sie Grenzgänger seien , seien geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen dies auch geschlossen werden könne. Um schriftliche Stellungnahme und Vorlage erforderliche Unterlagen bis werde ersucht."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom langte beim FA am wurde vom Bf. Folgendes bekannt gegeben: Ergänzungsschreiben -großes Pendlerpauschale:
Das große Pendlerpauschale stünde ihm aus folgenden Gründen zu:
lit a)Der Hauptwohnsitz und der steuerliche Wohnsitz ist seit seiner Geburt in ***8***, ***9*** -eine eigene Wohnung im elterlichen Haus bestehe !
lit. b) Er pendle täglich zwischen seiner Arbeitsstelle in ***10***/Bayern und ***8*** mit dem Pkw ***11*** DE.
Erklärungen hierzu:
1.Seine 80-jährigen Eltern, deren Gesundheit beträchtlich angeschlagen sei, müssten versorgt werden (Herzinfarkt, Krebs etc.),Einkauf Medikamente Fahrten zur ärztlichen Versorgung, Haushaltsführung … 2. Das Wohnhaus inklusive Garten müsse von ihm instandgehalten werden.
3.Die Forstwirtschaft (ca. 10 ha Wald) müsse von ihm allein bewirtschaftet werden ;Käferholz aufarbeiten, Brennholz machen, Jungbäume pflanzen usw. Dies alles müsse -nach seiner regulären Arbeit -erledigt werden.
4.Seine deutsche Ehefrau komme mit dem beiden Kindern an allen schulfreien Tagen und Wochenenden zu ihm nach OÖ./***8***.
Im Anhang wurden sein Pendlerausweis und die wöchentlichen PCR Tests (Corona) ,welche für Grenzgänger damals gefordert wurden, vorgelegt. Eine Veränderung der steuerlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland sei für ihn eventuell mit der Steuerklasse 3/II günstiger sein, dies sei aber nicht angedacht, da die beiden Töchter nächstes Jahr 2021 in die Schule in OÖ. gehen würden. Im Anhang werden noch die Pkw/Prüfungsberichte der Jahre 2016 bis 2020. Es stünde ihm das große Pendlerpauschale zu. Danke für Ihr Verständnis , Unterschriften der Bf. sowie seine Eltern ***56*** und ***57***.
Weiters wurden v. Bf. vorgelegt:
-Arbeitgeberbescheinigung für Berufspendler (Ausstellungsdatum Personalleitung dt.AG v. ): Darin wurde bestätigt , dass der Bf.-wohnhaft in ***12***, ***9***, beim deutschen Arbeitgeber, der Firma ***13*** , in ***14***, beschäftigt ist. Der angeführte Arbeitnehmer wird -physisch vor Ort -zur Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit dringend notwendig und unaufschiebbar am Arbeitsplatz benötigt, da die Tätigkeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden könne.
-die Testberichte betreffend Corona Virus (Anmerkung des Gerichtes: allerdings nicht für den Zeitraum 2019 (!) , sondern jene aber vom und vom bzw. vom sowie vom ;
-§ 57a Abs. 4 KFG Gutachten durch Kfz Betrieb ***15*** GmbH in ***16***
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Datum | zu ***11*** DE , ***17*** |
Erstzulassung 3/1998 Kilometerstand 155.626-Begutachtung -Kilometerstand 156.085; |
Einkommensteuerbescheid 2019 v.
Am wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 mit einer Abgabennachforderung von € 2.723,00 erlassen. Dieser Bescheid wurde an den Bf. z.H. seiner österreichischen Wohnsitzadresse (Hauptwohnsitz in ***8*** /Oberösterreich in Grenznähe zu Deutschland) zugestellt. Ein Pendlerpauschale lt. Veranlagung im Ausmaß von € 2.568,00 sowie ein Pendler € im Ausmaß von € 88,00 wurden -neben anderen hier nicht strittigen Werbungskosten- gewährt. Es ergaben sich insgesamt € 37.408,10 an Gesamtbetrag der Einkünfte (nichtselbstständige Einkünfte lt. übermittelten Lohnzettel des deutschen Arbeitgebers im Zeitraum 2019 (Bruttobezüge (Kennzahl € 54.137,24- "brutto für netto"- also ohne Einbehalt einer deutscher Lohnsteuer durch den dt.AG).
Sozialversicherungsbeiträge für laufend ausgezahlten Arbeitslohn bei Kennzahl 357 :
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€ 10.794,14 |
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden als sonstige Werbungskosten -ohne Anrechnung auf dem Pauschbetrag -im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigt.
Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug wurden dabei im Einkommensteuerbescheid 2019 ein Betrag v. € 50.902,24 angesetzt. Dies ergab sich aus den übermittelten Lohnzettel -Daten .Ein Kirchenbeitrag wurde im Rahmen dieses Einkommensteuerbescheides 2019 nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt vertrat weiters im Erstbescheid 2019 folgende Auffassung:
"Auch wenn die vorgelegten Unterlagen keinen eindeutigen Schluss auf das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft zulassen würden, würde dies in freier Beweiswürdigung angenommen. Sie werden aber aufgefordert, ab Februar 2021 ein ganz genaues Fahrtenbuch zu führen -nicht nur betreffend Fahrten Wohnung -Arbeitsstätte, es seien auch alle Privatfahrten aufzuschreiben.
Kinderbetreuungskosten seien ab der Veranlagung 2019 nicht mehr absetzbar. Unterhaltszahlungen können nicht berücksichtigt werden, da keine gesetzlichen Unterhaltszahlungen vorliegen würden.
Der Familien-Bonus-Plus könne nicht berücksichtigt werden, da in Österreich keine Familienbeihilfendaten vorliegen würden. Es wurden 60 € als Topf Sonderausgaben berücksichtigt."
Beschwerde v.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde Folgendes ausgeführt:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2019 eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von € 2.723,- vorgeschrieben. Bei der Berechnung des Betrages blieb jedoch Folgendes unberücksichtigt:
Der Freibetrag iHv € 215,00 - für den Kirchenbeitrag wurde nicht berücksichtigt, entsprechende Vereinbarung mit der Kirchenbeitragstelle kann falls gewünscht nachgereicht werden. Weiters wurde mir der Familienbonus Plus verwehrt. Für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, somit auch für meine, in Deutschland, lebenden Kinder. Für Kinder im EU / EWR -Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
Der Familienbonus beträgt demnach für Kinder, die sich ständig in den nachfolgend angeführten Staaten aufhalten pro Monat: Für Österreich € 125,-/Jahr bzw. € 41,68/Monat und für Deutschland € 121.75/Jahr bzw. € 40.60/Monat. Der Antrag auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung (Beih 38) wird hier beiliegend eingereicht. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO in Höhe des strittigen Betrages von € 2.723 bis zur neuen Bescheiderlassung gestellt.
Mit Antrag v. (im Zuge der Beschwerde) beantragte der Bf. weiters für seine beiden Kinder die Gewährung einer Differenzzahlung an FB in Österreich.
In diesem Formular gab er Folgendes an: Verheiratet ,deutscher Staatsbürger, Wohnort: ***18*** ***8***, ***9*** ,sowie ***20*** ***10*** /Deutschland ,***19*** ***27***;Arbeitgeberfirma wie ausgeführt seit 1998,ganzjährig beschäftigt 2019,deutsches Bankkonto Angaben zur Partnerin: Frau ***21***, Vers.-Nr. ***22*** und Geburtsdatum ***23***, deutsche Staatsbürgerin , keine Beschäftigung im Inland (Österreich) ,Verzichtserklärung der Ehefrau vom des haushaltsführenden Teiles :"Ich verzichte auf die mir gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 des FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung für die umseitig angeführten Kinder zu Gunsten der antragstellenden Person mit Unterschrift der Ehegattin im Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum ,auf das sich der Antrag bezieht ;Für die Kinder bestand in D ein Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfen gleichartige ausländische Beihilfe , z.B. Kindergeld im Betrag von monatlich € 184 im Zeitraum 2019 Daten der Kinder :***35*** mit der europäischen Versicherungsnummer ***24***, das Kind wohnt bei der Kindesmutter; Es würden vom Bf. überwiegend die monatlichen Kosten finanziert. weiteres Kind : ***26***- europäische Vers.-Nr. ***25*** -***5***,wohnt ebenso bei der Kindesmutter in D; Angaben des Bfs. zum Aufenthaltsort im Bundesgebiet : in Österreich - seit Geburt in ***12*** , ***55***,der Bf."
Mit weiterem Vorhalt des FA v. wurden folgende Unterlagen vom Bf. angefordert:
-Geburtsurkunden
-Heiratsurkunde
- Meldebestätigung von allen Familienmitgliedern einschließlich des Bfs.in Deutschland
-Wohnsituationen Deutschland Haus-Wohnung? -Dienstvertrag des Bf.
-Tätigkeit und Einkommen der Ehegattin im Jahre 2019 bis laufend
-deutscher Kindergeldbescheid v.
Der Bf. hielt nochmals fest: "Sein Hauptwohnsitz sei in ***8***/OÖ. Er wohne hier mit eigener Wohnung im Elternhaus .Seine gesundheitlich schwer angeschlagenen Eltern müsse er dort versorgen (Medikamenteneinkauf, Arztbesuche, Krankenhaustransporte etc. Des Weiteren müsse er sich für die Instandhaltung des Anwesens (elterlicher Forstbetrieb) kümmern. Zudem habe er in ***12*** -seit 2008 - noch eine Landwirtschaft in OÖ. gepachtet (Pachtvertrag wurde vorgelegt).
Um mehr Platz für die Holzlagerung und die Maschinen zu bekommen, hätte er auch das angrenzende Nachbargrundstück im Ausmaß von 1000 m² am 02.004.2021 zugekauft .Jährlich zahle er Kanalgebühren, die Versicherungen für seine Fahrzeuge ,mit welchen er täglich über die deutsche Grenze und wieder zurück pendle. Die aktuellen wöchentlichen Coronatests wurden als Grenzpendler (Pendlerbescheinigung) vorgelegt .
Zu seiner Familie:
"Seine Frau und er haben in ***8*** im Jahre 2018 geheiratet, die beiden Kinder seien in der Pfarre ***8*** getauft worden. Seine Frau wohne noch mit beiden Kindern in ***27*** in D in einer Mietwohnung. Sie ist seit der Geburt des ersten Kindes 2013 nur mehr Hausfrau und seitdem nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Sie hat daher kein eigenes Einkommen im Jahre 2019 . An den Wochenenden seien die Kinder bei ihm in ***12***. Spätestens im Herbst dieses Jahres werde der Umzug erledigt sein und die Kinder würden zu Schulbeginn in ***12*** zur Schule gehen. Sein Nebenwohnsitz in ***27*** (D) würde nur wegen der Kinder und für diverse Zahlungen angemeldet, von ihm aber nicht benutzt. Bei den deutschen Behörden sei auch nie eine Lohnsteuerkarte - wie in der Bundesrepublik Deutschland üblich - angefordert und auch nicht ausgestellt worden. Des Weiteren möchte er nochmals erwähnen, dass er an 220 Tagen im Jahr von ***12*** nach ***10***/***29*** und abends wieder zurück pendle. Er hoffe Ihnen hiermit nochmals meinem Wohnsitz und Lebensverhältnisse ausführlichst geschildert zu haben. Sein Hauptwohnsitz war immer ***8*** .Er sei dort auch Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr .Eine aktuelle Hauptwohnsitzbestätigung bei der Gemeinde in ***12*** werde im Anhang vorgelegt. Dem Antrag auf Differenzzahlung/Familienbeihilfe sollte bitte stattgegeben werden. Wie jedem anderen in Österreich lebenden Bürger stünden diese Absatzbeträge zu, die Kinder leben noch in der BRD in der EU-Anpassungsverordnung zu BGBl II Nr. 257 /2018. Er hoffe Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen, der Bf."
Mit Beschwerdevorentscheidung v. wurde der Beschwerdeteilweise stattgegeben (Abgabengutschrift v.€ 146) :
"Der Kirchenbeitrag wurde berücksichtigt. Der Familienbonus Plus steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-Differenzzahlung) in Österreich gewährt wird. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/ Differenzzahlung) abgesprochen wurde, kann der Familienbonus Plus für ein Kind im EU-EWR-Raum oder der Schweiz berücksichtigt werden. Betreffend Familienbeihilfe/Antrag auf Ausgleichszahlung haben Sie einen Abweisungsbescheid - datiert mit - erhalten. In Österreich steht für die Kinder keine Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung zu, auch nicht dem Grunde nach. Der Familienbonus Plus kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen. Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). …
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag v. vom Bf. mit folgender Begründung erhoben.
" Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantrage innerhalb offener Frist die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führe (ergänzend) aus: Mir wurde der Familienbonus Plus verwehrt. Für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, somit auch für meine, in Deutschland, lebenden Kindern. Gekoppelt am Unterhaltsabsetzbetrag steht mir zumindest der halbe Familienbonus Plus zu. Für Kinder im EU- / EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Der Familienbonus beträgt demnach für Kinder, die sich ständig in den nachfolgend angeführten Staaten aufhalten pro Monat: Für Österreich € 125,-/Jahr bzw. € 41,68/Monat Für Deutschland € 121,75/Jahr bzw. € 40,60/Monat. Der Antrag auf Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung (Beih 38) sei mit folgender Be- gründung bereits am zuständigen Finanzamt eingereicht worden: "Erzielt der Steuerpflichtige die Haupteinkünfte nicht in seinem Wohnsitzstaat, würden sich personenbezogene Begünstigungen steuerlich nirgends auswirken. Im Wohnsitzstaat nicht mangels Einkünften, im Beschäftigungsstaat nicht wegen fehlender unbeschränkter Steuerpflicht (so auch ein Auszug aus dem Kommentar Doralt zum EStG, § 33)". Der Antrag auf Differenzzahlung sei am abgewiesen worden. Das Finanzamt meine dazu Folgendes: "Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG (= indexierter Familienbonus Plus) auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind als der jeweilige indexierte Wert der Familienbeihilfe und die Differenzzahlung dadurch betragsmäßig Null beträgt (Rz 769b LStR 2002). Mit dieser Ansicht bin ich nicht zufrieden, da ich Grenzgänger bin und in Österreich meine Steuer begleiche und nicht in Deutschland und aufgrund dessen mE ein Anspruch bestehen muss. Ich habe in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht. ln diesem Sinne wäre es ein Zu- widerhandeln des Gleichheitssatzes, da ich nicht -wie jeder andere unbeschränkt Steuer- pflichtige- in Österreich behandelt werde. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit fG."
Mit Bescheid des FAÖ DS ***1*** vom setzte die Behörde die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich des Punktes Familien-Bonus-Plus wegen einer damals beim VwGH anhängigen Beschwerde zu VwGH Ra 2021/15/0067 aus, da diese Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 gewesen sei. Es wurde mitgeteilt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die oben genannte Beschwerde das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt wird.
Im Erkenntnis des (gegen die stattgebende BFG-Entscheidung RV/5100069/2021) wurde die Amtsrevision als unbegründet abgewiesen. Auf die Begründung wird verwiesen. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden in der Folge zu Rz 769 b -dem VwGH- Erkenntnis folgend- zu Gunsten der Antragsteller auf Fa-Bo-Plus bei derartigen Fallkonstellationen ("der Fa-Bo-Plus steht auch dann zu, wenn die Familienleistungen im EU-Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt") angepasst.
Vorlagebericht v. :
Im Vorlagebericht des FAÖ DS ***1*** vom wird zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
"Der Familienbonusplus für ein Kind stünde nur dann zu, für das auch österreichische Familienbeihilfen (Ausgleichszahlung oder Differenz Zahlung) nach dem FLAG 1967 gewährt würde. Ausreichend sei , dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Familienbeihilfe erfüllt werden. Ein Antrag oder faktische Zahlungen seien nicht erforderlich (vgl. BFG RV/5101183/2020). Nach den Bestimmungen der Verordnung EG 883/2004 sei jener Mitgliedstaat zur Zahlung von Familienleistungen verpflichtet, in dem die Beschäftigung ausgeübt werde, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen würden. Eine Person unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Der Bf. ist in Deutschland beschäftigt und unterliegt gemäß Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Österreich mit seinen als Grenzgänger erzielten nichtselbstständigen Einkünften der Einkommensteuer Österreich. Die Ehefrau des Bfs. übt als Hausfrau im Jahre 2019 keine Beschäftigung aus. Sie lebt mit ihren beiden Kindern in Deutschland. Durch die Beschäftigung des Bfs. in Deutschland unterliegt er den deutschen Rechtsvorschriften und ist Deutschland Beschäftigungsstaat im Sinne der Verordnung EG 883/204. Da die Ehefrau ebenfalls den deutschen Rechtsvorschriften unterliege und sich der Wohnsitz der beiden Kinder in Deutschland befindet, sei hier auch nur Deutschland für die Familienleistungen zuständig. Die Besteuerung der Einkünfte des Bfs. als Grenzgänger in Österreich sei für den Familienbeihilfenanspruch unmaßgeblich. Es bestehe in Österreich -dem Grunde nach- kein Anspruch auf Ausgleichs-/Differenzzahlung. Entsprechend sei der Antrag auf Ausgleichszahlung abgewiesen worden. Der Bf. konnte die Voraussetzungen, dass für seine Kinder dem Grunde nach ein Anspruch im Sinne des FLAG besteht, auch im Einkommensteuerverfahren nicht nachweisen. Der Fa-Bo-Plus sei daher nicht zu berücksichtigen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in Folge Bf.) war im Beschwerdejahr 2019 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet . An diesem Wohnort in ***8*** war er seit seiner Geburt im August 1975. Im elterlichen Wohnhaus hat er eine eigene Wohnung (HWS).
Weiters hatte er in Deutschland ***27*** ,***19***, einen Nebenwohnsitz gemeldet (seit - siehe erweiterte Meldebestätigung v. ).Nach den Angaben des Bfs. im Verfahren wurde dieser Nebenwohnsitz von ihm - aufgrund der für 2019 vorliegenden besonderen Umstände (Betreuung seiner erkrankten Eltern am Hauptwohnsitz in Ö., Betreuung der Land -und Forstwirtschaft in Ö., Mitglied der FF in ***8***) nicht genutzt. Dass im Jahr 2019 - bei aufrechter Ehe - eine getrennte Haushaltsführung der Ehepartner vorlag, wird auch von beiden Parteien nicht bestritten. Ebenso war unstrittig , dass die Ehefrau mit ihren Kindern jedes Wochenende und auch an den schulfreien Tagen in Ö. verbrachte. Mittlerweile -seit Anfang 2026 - wurde der Nebenwohnsitz v.Bf. in Deutschland/***27*** auch aufgegeben.
Die jeweiligen Orte am Wohnsitz des Bfs. bzw. am Arbeitsort in D. lagen unstrittig in Grenznähe (also innerhalb der 30 KM-Zone).
Die Fahrten mit dem eigenen PKW (***17***) vom HWS in Ö. zum Arbeitsort in D./***10*** sowie zurück waren ebenso unstrittig.
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö.
Der Wohnsitzstatt Österreich (zugleich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bfs. im Sinne des Art. 4 DBA mit Deutschland) hatte daher das Besteuerungsrecht an den in Deutschland erzielten nichtselbständigen Einkünften.
Der Bf. war daher im Jahre 2019 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland:
Er arbeitete im Beschwerdejahr 2019 als Grenzgänger in Deutschland. Aus dieser Tätigkeit als Grenzgänger bezog er im Veranlagungsjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Unstrittig ist , dass weder der Bf. noch seine Ehefrau (Hausfrau) einer Beschäftigung in Österreich nachgehen.
Die belangte Behörde hatte im Verfahren zunächst Zweifel, ob die Besteuerung des Bfs. als Grenzgänger in Österreich- wie bisher jahrelang angenommen- überhaupt für das Jahr 2019 zutreffend wäre. Schließlich hatte man sich seitens der belangten Behörde - auch für 2019 - nach diesbezüglichen Ermittlungen - wieder für den Grenzgängerstatus des Bfs. entschieden.
Diese Auffassung teilt auch das Gericht.
Für das Jahr 2019 konnte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festgestellt werden, dass der Bf. die maximale Anzahl der Nichtrückkehrtage von 45 Tagen (Verwaltungspraxis) nicht überschritten hatte (siehe die Berufspendler- Bestätigung des Deutschen Arbeitgebers). Es konnte damit zweifelsfrei nach der Rechtslage für 2019 vom Grenzgängerstatus ausgegangen werden. Eine Homeoffice -Tätigkeit war für den Bf. nach dieser vorgelegten Bestätigung des dt.AG nicht möglich.
Der Bf. beantragte den Familienbonus Plus im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für seine beiden in Deutschland bei ihrer Mutter lebenden Kinder, die in den Jahren 2013 und 2014 geboren sind. Im Beschwerdezeitraum waren diese daher minderjährig.
An den Bf. wurde weder eine österreichische Familienbeihilfe, noch eine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung geleistet. Darauf /gemeint auf die "Gewährung") kommt es aber nicht an, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf FB/Ausgleichs-/Differenzzahlung besteht (siehe VwGH Ra 2021/15/0067). Von einem solchen Anspruch dem Grunde nach ging das Gericht im gegenständlichen Beschwerdefall aus.
Der Bf. hatte im Jahr 2019 - bei aufrechter Ehe - eine getrennte Haushaltsführung .Die beiden mj. Kinder waren im Haushalt der Kindesmutter (Hausfrau) in Deutschland/***27***.
An die Kindesmutter wurde das deutsche Kindergeld ausbezahlt. Beim deutschen Kindergeld handelt es sich um eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe, welche ebenfalls die grundlegende Versorgung von Kindern bis zum 18. Geburtstag sicherstellen soll.
Der Bf. (Kindesvater) hat im beschwerdegegenständlichen Jahr eine Differenzzahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 beantragt. Dieser wurde vom FA abgewiesen (Bescheid v. ).Darin wurde in der Begründung auf einen "nicht staatenübergreifenden Sachverhalt" (sinngemäß bedeutete dies daher - "alles spiele sich in Deutschland ab" -Österreich sei kein Beschäftigerstaat der Eltern und die Kinder würden auch in nicht in Österreich leben ! " Somit sei ausschließlich Deutschland für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig) hingewiesen.
Der Kindesvater zahlte im Jahr 2019 steuerlich nichtabzugsfähige Unterstützungsleistungen für seine Ehefrau und seine in Deutschland lebenden Kinder. Dabei handelte es sich nicht um einen gesetzlichen Unterhalt nach Scheidung. Ein Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 stand daher dem Bf. nicht zu. Hinsichtlich der Koppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht wird auf die Rechtsprechung des VfGH E 1630/2024 vom verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 berücksichtigte das Finanzamt weder den Unterhaltsabsetzbetrag für beiden Kinder noch den Familienbonus Plus (Fa-BO-Plus). Andere Absetzbeträge waren nicht strittig.
Das Finanzamt ist nach Meinung des Gerichtes zu Recht von einer Versteuerung der in Deutschland erzielten nichtselbständigen Einkünfte in Österreich ausgegangen. Der deutsche Arbeitgeber hat auch keine dt. Lohnsteuer einbehalten.
Der hier vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich vom Sachverhalt im Verhältnis zu VwGH Ra 2021/15/0067 (nach Amtsrevison gegen BFG RV/5100069/2021) nur dadurch , dass hier 2 Wohnsitze (Hauptwohnsitz in Österreich und Nebenwohnsitz in Deutschland und nicht bloß 1 Wohnsitz in Ö.) vorlagen. Weiters lagen hier zwei minderjährige Kinder zur Beurteilung vor. Die Ehe im gegenständlichen Fall ist aufrecht .
Der VwGH bestätigte in diesem zitierten Erkenntnis den Fa-Bo-Plus für den bei der Kindesmutter in Deutschland lebenden Sohn des Bfs. Die Amtsrevision wurde abgewiesen.
Aus der Auskunftsdatenbank 4.0 (Abfrage des Gerichtes vom ) ging betreffend den Bf. Folgendes hervor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hauptwohnsitz in Österreich in ***30*** | seit ***45*** | |
Ehegattin Frau ***31*** | Deutsche Staatsbürgerin geb.***23***, Geburtsort ***32*** i.d.***33***. | |
Familienstand | verheiratet seit ***43*** | |
Wohnanschrift laut Abfrage des Stadtamtes Pass- und Einwohnermeldewesen v. ***27*** /D: | Wohnung ***34***;
Einzug seit | |
Kindesmutter der beiden Kinder ***35*** und ***26*** | gleiche Adresse ***34***; | |
Kind 1: ***36***. | geb.***37*** | |
Geburtsurkunde zu Registriernummer | ***38*** Standesamt ***10*** , ausgestellt am | |
Kind 2: ***26*** | geb.***39*** | |
Geburtsurkunde Registriernummer | ***40*** -ausgestellt am des Standesamtes ***41*** | |
Heiratsurkunde v. ***43*** des Standesamtes ***8*** / Bezirk ***44***., | Tag der Eheschließung ***43*** zu Zl. ***42*** | |
Meldebestätigung vom bzw. vom (Abfragen des Gemeindeamtes ***8*** durch Sachbearbeiter) aus dem ZMR | für den Kindesvater u. Bf. ,Herrn ***Bf1***, geb. ***45***, Geburtsort ***46*** in Deutschland, Hauptwohnsitz in ***12*** mit der Gemeindekennzahl ***47*** ***9***, gemeldet an dieser Adresse seit ***45*** | |
erweiterte Meldebestätigung des Standesamtes ***27*** | ||
derzeitige Anschrift in ***48*** ***27*** | Einzug des Bfs. in diese Wohnung seit (Nebenwohnsitz des Bfs. in Deutschland) | |
Arbeitsbescheinigung der Firma ***49*** ***10*** GmbH, ***50***, zugestellt an den Hauptwohnsitz in Österreich | Der deutsche Arbeitgeber bestätigt, dass der Bf. seit bei dieser Firma in ***10*** beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und ungekündigt. Die Arbeitsbescheinigung wurde von der Personalabteilung am vom ausgestellt. | |
Bescheid der Familienkasse Bayern ***51***, ,Bundesagentur für Arbeit; | Bescheid betreffend Kindergeld * v. an die Kindesmutter mit deutschem Wohnsitz in ***27*** zugestellt | |
*Text: "Sehr geehrte Frau (Kindesmutter), in ihrer Kindergeldangelegenheit ergeht folgende Entscheidung: 1.Ihrem Antrag auf Kindergeld vom wird entsprochen. Das Kindergeld wird für das Kind ***26*** ,geb.***39***, für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Oktober 2032 in Höhe von € 184,00 festgesetzt. Im Rahmen des Familienlastenausgleichs haben Sie für Ihr Kind ***26*** einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Da dieser Anspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht, wurde die Festsetzung entsprechend befristet. Aufgrund dieser Entscheidung ergibt sich in ihrem Kindergeldfall ab dem Monat Jänner 2015 folgender Kindergeldanspruch:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
***35***, ***37*** | monatlich € 184 bis 04/2031 |
Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 erhalten Sie in Kürze eine Nachzahlung des Kindergeldes in Höhe von € 552,00.
Zum Pachtvertrag seit (als Anknüpfungspunkt zum Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) :
Weiters vorliegend ist der Pachtvertrag , abgeschlossen zwischen Herrn ***52*** in ***18*** ***53*** als Verpächter einerseits und dem Bf. als Pächter andererseits wie folgt:
"Pachtgegenstand ist der gesamte land -und forstwirtschaftliche Betrieb mit der Einlagezahl ***54***, KG ***8*** im Ausmaß von 10,5358 ha (davon 4,8508 ha forstwirtschaftlich genutzt, mit allem lebenden und toten Inventar samt Wohnung Wirtschaftsgebäuden, mit Ausnahme der Wohnung samt Nebenräumen ,die bisher von den Verpächtern privat genutzt wurden. Das Pachtverhältnis beginnt am . Es wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien sind unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs zum Ende des Pachtjahres aufzukündigen. Das Pachtverhältnis selbst läuft vom 1.1.-31.12. Der Pachtzins beträgt pro Jahr € 480 und ist jeweils bis Dezember eines jeden Jahres bar und abzugsfrei zu bezahlen bzw. auf ein vom Verpächter bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Die Vertragsparteien verzichten einvernehmlich auf eine Wertsicherung des Pachtzinses. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Unterverpachtung ist mit vorhergehender schriftlicher Genehmigung des Verpächters gestattet. Dasselbe gilt für eine Kulturumwandlung. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Pachtgegenstand im selben Kulturzustand zurückzugeben, indem dieser übernommen wurde. Der Pächter ist verpflichtet, die gepachteten Waldgrundstücke nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, Schadholz unverzüglich aufzuräumen, gesteigerte Flächen wieder aufzuforsten und die erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Darüber hinausgehende Holzentnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Der Pächter hat für die ordnungsgemäße Erhaltung von Gebäude Sorge zu tragen, Maschinen und Geräte, wie sie auf der Liegenschaft im derzeitigen Zustand in Gebrauch sind, zu halten und zu pflegen. Bauliche Änderungen und der Verkauf der Maschinen etc. sind nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Der mitverpachtete Forstbestand ist bei der Beendigung des Pachtverhältnisses in gleicher Menge und Güter sowie die mitverpachteten sonstigen Gegenstände wie Gebäude und Maschinen und Geräten in funktionsfähigen Zustand zurückzustellen."
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig.
Anmerkung zur elektronischen Aktenvorlage durch das FAÖ DS ***1*** :
Vom Finanzamt wurde ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich eines anderen (!) Steuerpflichtigen und überdies für ein anderes Jahr (!2018!) an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dies ist somit eine mangelhafte elektronische Beschwerde Vorlage an das Gericht. Das Gericht behalf sich mit einem Einstieg in das FinanzOnline und erstellte daraus einen Bescheidausdruck 2019 (für den Bf.) Im Falle einer ev. neuerlichen Vorlage an das Gericht sollte die elektronische Aktenvorlage aber im Sinne des §§ 265 ff. BAO erfolgen.
Das Gericht ging in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO von einer aufrechten Ehe sowie einer getrennten Haushaltsführung im Jahr 2019 aus.
Die privaten Gründe wie die Betreuung der erkrankten Eltern , die Betreuung der Land- und Forstwirtschaft als Pächter seit 2008 (keine weitere Erwerbtätigkeit) , die Mitgliedschaft zur freiwilligen Feuerwehr in ***12*** begründeten schließlich - nach Ansicht des Gerichtes- den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Auch die Tatsache, dass die Kinder und seine Ehefrau an den schulfreien Tagen sowie an jedem Wochenende beim Kindesvater u. Bf. In OÖ. aufhältig waren, spricht für diesen Lösungsansatz . Nach den glaubhaften Angaben des Bfs. sollte auch der Umzug schließlich im Jahre 2021 erledigt sein. Der Nebenwohnsitz wurde auch v.Bf. mittlerweile aufgegeben.
Somit war von einer Steuerpflicht als Grenzgänger in Österreich für 2019 (Beschwerdejahr) auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Allgemeines zu Grenzgänger:
Im Beschwerdejahr 2019 ist noch die alte Rechtslage anzuwenden (Änderungen bei der Grenzgängerauslegung seit 2024) .
Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens BGBl.Nr.III 2002/182 idF BGBl Nr.III 2012/32 zwischen Österreich und Deutschland, wonach für Grenzgänger (Wohnsitz und Arbeitsort jeweils in Grenznähe -hier unstrittig vorliegend) die Besteuerung im Wohnsitzstaat verbleibt, sofern sie grundsätzlich arbeitstäglich zu ihrem ausländischen Wohnort zurückkehren.
Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich:
Auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich (sowie des vom Gericht angenommenen Lebensmittelpunktes in Ö.) unterliegt der Bf. gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit allen in- und ausländischen Einkünften in Österreich der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit.
Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland normiert, dass das Besteuerungsrecht bei Österreich -für in Österreich wohnende Grenzgänger - für den Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Deutschland verbleibt.
Unstrittig sind die Voraussetzungen der Grenznähe und der beinahe täglichen Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnsitz erfüllt.
Der Bf. unterliegt mit seinen in Deutschland als Grenzgänger erzielten nichtselbständigen Einkünften daher der Einkommensteuer in Österreich und somit den österreichischen Rechtsvorschriften (s. ).
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort (in jenem Staat) zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. Wassermeyer, aaO, Rn 70; VwGH 2011/15/0193 v. ; vgl. Doralt, EStG9, § 1 TZ 10 - 15, 54; ; ; ; ). Dabei ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11; ).Die stärkste und in der Regel maßgebliche persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Hier liegt aber - was den Sachverhalt betrifft- eine Ausnahme vom Regelfall vor. Durch die unbestrittene räumliche Trennung (getrennte Wohnsitze) bei aufrechter Ehe (mit bloß formalrechtlicher weiterer Meldung (Nebenwohnsitz des BFs.) vertritt das Gericht in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO die Auffassung, dass insgesamt betrachtet der Lebensmittelpunkt des Bfs. in Österreich lag.
Zum Familienbonus Plus :
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2019 anzuwendenden Fassung lautet:
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3 a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
§ 33 Abs. 3 lit a EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2019 anzuwendenden Fassung lautet:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu."
Zum Unterhaltsabsetzbetrag (hier nicht anwendbar):
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2019 anzuwendenden Fassung lautet:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."
Wie bereits im Sachverhaltsteil ausgeführt, standen weder dem Bf. noch seiner Ehefrau ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Zum Familienbonus Plus und Grenzgänger :
Der VwGH judizierte bereits im Erkenntnis VwGH Ra 2021/15/0067 zu einem vergleichbaren Fall eines Grenzgängers (mit einem Sohn in Deutschland bei der Kindesmutter lebend) Folgendes:
Rechtssatz 1
"Im Falle eines Anspruchs auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe besteht gemäß § 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Abs. 1) oder nur ein verminderter Anspruch im Ausmaß einer Ausgleichszahlung (Unterschiedsbetrag zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der höheren Familienbeihilfe, vgl. Abs. 2 bis 7). In solchen - in § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht ausdrücklich geregelten - Fällen, in denen also (teilweise) an Stelle der Familienbeihilfe eine gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 4 FLAG 1967 gewährt wird, ist in gleicher Weise die in § 33 Abs. 3a erster Satz EStG 1988 normierte Voraussetzung der "Beihilfengewährung" erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe. Aus der Sicht des Familienbonus plus kann es keinen Unterschied machen, ob sich noch eine (geringfügige) Ausgleichzahlung iSd § 4 Abs. 2 FAG 1967 ergibt oder ob die Ausgleichzahlung wegen der Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe bloß Null beträgt."
Rechtssatz 2
"Wenn die Differenzzahlung iSd § 4 Abs. 2 ff FLAG 1967 "betragsmäßig Null" ist, können Antragstellende auf Familienbonus Plus jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind."
Rechtssatz 3
"Der Umstand, dass sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, steht - unbeschadet des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - dem Beihilfenanspruch nicht entgegen (vgl. § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967)."
Diese Rechtsprechungslinie des BFG wurde schließlich durch das BFG inhaltlich fortgesetzt (s. dazu Erkenntnis des bzw. ÖStZB 2024/4: Familienbonus Plus - Grenzgänger mit in anderem EU-Staat lebenden Kindern,- SWK 2022, 1151: Gewährung des Familienbonus Plus bei Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfe- bzw. Ausgleichsanspruch). Lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften wurden vom VwGH gerügt (mangelnde Feststellungen zum FB-Anspruch dem Grunde nach bzw. zum Unterhaltsabsetzbetrag (diese wäre aber notwendig gewesen , weil es sich um eine geschiedene Ehe handelte und der Bf. Unterhaltszahlungen im geforderten vollem Umfang leisten würde).
Gegen die abermalige Stattgabe durch das BFG wurde wiederum eine Amtsrevision zur Zahl VwGH Ra 2024/15/0046 eingebracht (offenes Verfahren-siehe RV/5100814/2023-Familienbonus Plus eines Grenzgängers für seine in Deutschland lebenden Kindern-geschiedene Ehe).
Gensluckner führt in RdW 2026/101 u. RdW 2026, 117 Heft 2 v.117,.2.2026 Folgendes aus:
"VfGH bestätigt Verfassungskonformität der Familienbesteuerung - und teilweise "Entkoppelung" von Unterhalts- und Steuerrecht:
Der VfGH hat mit seiner Entscheidung E 1630/2024 vom die Verfassungskonformität der bestehenden Rechtslage zur Familienbesteuerung bestätigt, insb. den Ausschluss der Berücksichtigung von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG. Verfassungsrechtliche Fragen ergaben sich deshalb, weil der OGH die Berücksichtigung steuerrechtlicher Regelungen bei der Unterhaltsbemessung seit Einführung des Familienbonus Plus ausschloss ("Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht"). Der VfGH bestätigte diese Entkoppelung zum Teil und wich damit insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Einführung des Familienbonus Plus und Folgen für die Unterhaltsbemessung:
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wurde der Kinderfreibetrag gem § 106a EStG aF und die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gem § 34 Abs 9 EStG aF durch den Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG, einen gänzlich neuen Absetzbetrag, ersetzt. Zur Zeit seiner Einführung betrug der Familienbonus Plus pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wurde, 125 € pro Monat (1.500 € im Jahr) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, bzw. 41,68 € pro Monat (500,16 € im Jahr) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Beträge wurden in weiterer Folge auf 166,68 € (2.000,16 € pro Jahr) bzw. 58,34 € (700,08 € pro Jahr) erhöht. Der Familienbonus Plus kann sowohl vom Familienbeihilfeberechtigten (idR die Mutter) als auch von jenem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der UAB zusteht (idR der Vater) zur Gänze geltend gemacht werden; alternativ kann der Familienbonus Plus auch jeweils in halber Höhe von beiden Seiten beansprucht werden bzw. kommt es ex lege zu einer solchen Aufteilung, wenn der Familienbonus Plus in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das maximal zustehende Ausmaß hinausgeht(vgl Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,EStG22 § 33 Tz 34/6 ff.) Der Familienbonus Plus steht dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nur für jene Monate zu, in denen auch der UAB zusteht. Im Vergleich zum zuvor anwendbaren Kinderfreibetrag bzw. der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in § 34 Abs 9 EStG aF führt der Familienbonus Plus zu einer wesentlich höheren steuerlichen Entlastung und hat auch einen weiteren Anwendungsbereich. Der OGH interpretierte die geänderte Rechtslage in weiterer Folge so, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Elternteile in pauschaler Weise durch die steuerrechtlichen Instrumente des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages herbeiführen wollte, weshalb eine Anrechnung von Transferleistungen sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern nicht mehr erforderlich sei. Der OGH "befreite" das Unterhaltsrecht dadurch vom "Fremdkörper" der steuerlichen Entlastung und rief in seinen Entscheidungen die "Entkoppelung" von Unterhalts- und Steuerrecht aus; die steuerlichen Regelungen sollen sich nicht mehr auf die Höhe der Unterhaltsleistungen auswirken. Dass es ohne Anrechnung der Transferleistungen auf die Unterhaltspflicht bei Steuerpflichtigen mit mittleren und höheren Einkommen rein rechnerisch zu keiner ausreichenden steuerlichen Entlastung im Sinne der Judikatur des VfGH mehr kommen kann, war dem OGH dabei durchaus bewusst. Wurde der Unterhalt für ein volljähriges Einzelkind im Jahr 2025 ganzjährig gezahlt, führen der UAB und der halbe FaBoPlus zusammen zu einer steuerlichen Entlastung von 794,04 € (444 + 350,04); bei einem iSd VfGH-Judikatur angenommenen Grenzsteuersatz von 40 % werden somit lediglich 1.985 € steuerfrei gestellt. Bei einer Unterhaltspflicht von mehr als € 3.970,20 pro Jahr wird die gebotene steuerliche Entlastung daher bereits nicht mehr erreicht; eine solche Unterhaltshöhe ergibt sich unter Anwendung der Prozentsatzmethode (22 % des Nettoeinkommens) bereits bei einem Jahresnettoeinkommen von ca 20.000 €.Diese Judikaturlinie des OGH, welche in weiterer Folge auch von den übrigen Zivilgerichten übernommen wurde, befand sich daher von vornherein in einem Spannungsverhältnis zu der vom VfGH geforderten steuerlichen Entlastung (geld)unterhaltspflichtiger Elternteile (vgl die Kritik bei Lachmayer, iFamZ 2020, 154).
…
2.2. Verfassungsrechtliche Würdigung bei Kindern unter 18 Jahren
"Der VfGH wies die grds. zulässige Beschwerde als nicht begründet ab. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des VfGH sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem JStG 2018 eine Rechtslage geschaffen hätte, die eine unzureichende steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen vorsehen würde. Zunächst verwies der VfGH auf die Erläuterungen zum JStG 2018, nach denen der Familienbonus Plus den Grundsatz der Leistungsfähigkeit berücksichtigen und es Eltern ermöglichen soll, Unterhaltslasten zukünftig aus ihrem unversteuertem Einkommen leisten zu können. Sodann vergleicht der VfGH die Rechtslage vor Einführung des JStG 2018 mit jener nach dessen Einführung und hält ausdrücklich fest, dass in Fortführung seiner Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen (Verweis auf B 1285/00) ein Abzug von (Unterhalts-)Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht geboten sei. Stattdessen könne wie bisher eine ausreichende Entlastung einerseits durch Steuerabsetzbeträge und andererseits durch Anrechnung von Transferleistungen herbeigeführt werden. Auf den ersten Blick scheint der VfGH also an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Anschließend wird jedoch eine differenzierende Betrachtung vorgenommen, je nachdem, ob der gesamte oder halbe Familienbonus Plus zusteht, sowie danach, ob dieser für ein Kind vor bzw. nach Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht. Zentrales Argument des VfGH ist dabei, dass durch die betragliche Höhe des Familienbonus Plus in einer erheblichen Zahl der Fälle die Steuerbefreiung der halben Unterhaltslast bereits durch die Kombination von Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag erreicht bzw. größtenteils erreicht wird. Bei vollem Ansatz des Familienbonus Plus und einem Prozentunterhalt iHv 22 %26 wird die Unterhaltslast für Kinder unter 18 Jahren bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca. 53.400 € so sehr entlastet, dass eine Anrechnung von Transferleistungen nicht (mehr) notwendig ist. Für höhere Einkommen tritt zwar eine zunehmende Unterdeckung ein, allerdings wird auch in diesen Fällen immer noch ein Großteil der Unterhaltslast steuerfrei gestellt. Die Regelung entspreche einem mit steigendem Einkommen ansteigenden pauschalen Selbstbehalt, vergleichbar mit dem Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen gem § 34 Abs 4 EStG. Die zumutbare Mehrbelastung tritt hier jedoch erst ab einem Grenzsteuersatz von 48 % auf.In Ansehung dieser zumutbaren Mehrbelastung kommt es daher insgesamt in pauschaler Weise zu einer vollständigen Abgeltung der steuerlichen Belastung, sodass eine Anrechnung der (dem anderen Elternteil gewährten) Transferleistungen auf den Geldunterhalt verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. Steht der Familienbonus Plus also ganzjährig in voller Höhe für ein Kind unter 18 Jahren zu, kommt es - aufgrund der betraglichen Höhe des Familienbonus Plus und der damit verbundenen umfangreichen steuerlichen Entlastung - zu einer vollständigen Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht. Im Ergebnis handelt es sich nach Lachmayer um keine rechtliche Entkoppelung, sondern um eine - von der Höhe der steuerlichen Entlastung abhängige - bloß faktische Entkoppelung, siehe Lachmayer, VfGH zur Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht, iFamZ 2025, 341 (343).
Steht dem Steuerpflichtigen hingegen nur der halbe Familienbonus Plus zu (bisher wohl der Regelfall bei getrennt lebenden Elternteilen (hier aber handelt es sich um eine bloß räumliche Trennung) ), ist eine ausreichende steuerliche Entlastung nur bis zu einem Jahresnettoeinkommen von etwa € 30.680 gewährleistet. Nach Ansicht des VfGH ist auch in solchen Konstellationen keine Berücksichtigung von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung geboten. Allerdings haben in solchen Fällen die Zivilgerichte zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe bis zu jährlich 1.000 € im Rahmen der Bemessung des Geldunterhaltes zu berücksichtigen. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Aufteilungsmöglichkeit des Familienbonus Plus; da der Familienbonus Plus gem § 33 Abs 2 EStG als erster Absetzbetrag zu berücksichtigen und nicht negativsteuerfähig ist, werden oftmals steuertarifliche Überlegungen zu einer Aufteilung führen. Wird der Familienbonus Plus aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen nicht aufgeteilt bzw. um diesen möglichst steueroptimal und in vollem Ausmaß auszunutzen, kann eine Entlastungsfunktion der Transferleistung verneint werden und eine Anrechnung unterbleiben. Besteht jedoch kein Einvernehmen über die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus, ist nach Ansicht des VfGH nicht auszuschließen, dass die Transferleistung ihre Funktion ändert und auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist…."
3. Einordnung und Ausblick
In vielerlei Hinsicht hält der VfGH mit seiner Entscheidung an seiner bestehenden Judikatur zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten fest. Wie etwa bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 formuliert, darf der Gesetzgeber zur Herbeiführung der gebotenen Entlastung auf Pauschalsätze bzw. eine pauschale Betrachtung zurückgreifen und muss nicht jede individuelle Situation berücksichtigen.39 Die Ausführungen des VfGH zum Familienbonus Plus bei Kindern unter 18 Jahren dürften durchaus im Einklang mit dieser bisherigen Rechtsprechung stehen. Der Großteil der Steuerpflichtigen wird im erforderlichen Ausmaß entlastet, auch jene Steuerpflichtigen mit einem Jahresnettoeinkommen über 56.000 € (siehe Berechnung oben) werden immer noch zu einem Großteil entlastet. Auch die Selbstbehalts-Logik entspricht dieser pauschalen Sichtweise; keineswegs müssen sämtliche Steuerpflichtige (vor allem Spitzenverdiener) im vollen Ausmaß entlastet werden. Konsequenterweise kann sodann nicht mehr von einer ausreichenden pauschalen Entlastung ausgegangen werden, wenn nur der halbe Familienbonus Plus zusteht. In diesem Fall tritt im Jahr 2026 nur noch bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca 33.090 € eine ausreichende steuerliche Entlastung ein.40 Für solche Konstellationen hält der VfGH grds weiterhin an einer Anrechnung fest, lagert die Prüfung der verfassungsrechtlichen Gebotenheit aber an die Zivilgerichte aus. Nach welchen Maßstäben die Zivilgerichte diese verfassungsrechtliche Prüfung vornehmen sollen, hat der VfGH in seiner Entscheidung grob skizziert. Generell müsste eine Anrechnung eher geboten sein, je höher das Einkommen des Steuerpflichtigen und seine Unterhaltslast ist (also vor allem bei Steuerpflichtigen mit mittleren und hohen Einkommen und Kindern über 15 Jahren). Darüber hinaus soll es scheinbar auf die Beweggründe für die Aufteilung des Familienbonus Plus ankommen. Besteht kein Einvernehmen hinsichtlich der Aufteilung, soll eine Anrechnung der Transferleistungen eher geboten sein. Nach Lachmayer ist folglich anzunehmen, dass in Zukunft der betreuende Elternteil auf seinen Anteil am Familienbonus Plus verzichten wird, um eine potenzielle Anrechnung zu vermeiden (siehe Fußnote 41 Lachmayer, iFamZ 2025, 341 (343).
Entsprechend dieser Logik des fehlenden Einvernehmens erscheint es auch denkbar, dass eine Anrechnung der Transferleistung vorzunehmen ist, wenn ein Elternteil den (halben) Familienbonus Plus "böswillig" mit der Absicht in Anspruch nimmt, den Anspruch des anderen Elternteils zu reduzieren (obwohl sich der Familienbonus Plus beim "böswilligen" Elternteil gar nicht oder nur geringfügig auswirkt).42 Besteht hingegen ein Einvernehmen und wird der Familienbonus Plus aus tariflichen Gründen aufgeteilt, soll eine Anrechnung unterbleiben. Praktisch dürften die tatsächlichen Beweggründe hinter einer erfolgten oder nicht erfolgten Aufteilung des Familienbonus Plus oftmals nur schwer zu ermitteln sein; im Ergebnis kommt den Zivilgerichten daher in Zukunft wohl ein breiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Anrechnung von Transferleistungen auf den Geldunterhalt zu.
Hinsichtlich der Kinder über 18 Jahren weicht der VfGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und lässt eine Anrechnung von Transferleistungen nur noch in Einzelfällen aus Billigkeitserwägungen zu. Wie diese Billigkeitsfälle genau aussehen könnten, lässt das Höchstgericht dabei aber offen (was wiederum zu einem breiten Ermessensspielraum für die Zivilgerichte führt-Fußnote 43: Lachmayer hält mE zutreffend fest, dass eine freiwillige Anrechnung vonseiten der Zivilgerichte, welche diese ja bereits in den letzten Jahren nicht vorgenommen haben und nun bis zu einem gewissen Grad eine Legitimation für dieses Vorgehen vonseiten des VfGH haben, eher unwahrscheinlich ist, vgl. Lachmayer, iFamZ 2025, 341 (343).
Eine Anrechnung müsste mE aber zB eher vorzunehmen sein, wenn nur der halbe Familienbonus Plus iHv 350 € zusteht. Die oben angestellten Berechnungen zeigen, dass in derartigen Fällen eine steuerliche Entlastung nur bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca 18.400 €, somit weit unterhalb des durchschnittlichen Jahresnettoeinkommens, gegeben ist. Diese Zahl zeigt, dass die Problematik der fehlenden steuerlichen Entlastung von Unterhaltslasten keineswegs nur ein "Luxusproblem" von Besserverdienern ist, sondern die allermeisten Geldunterhaltspflichtigen betrifft, deren Kinder zB studieren und noch nicht selbsterhaltungsfähig sind. Dass der VfGH sich in diesem Zusammenhang auf das gesetzlich festgeschriebene verminderte Interesse der Allgemeinheit an der Tragung dieser Ausbildungs- bzw. Unterhaltskosten beruft, ist grds nachvollziehbar.
Fraglich ist, ob diese Sichtweise des VfGH für sämtliche Unterhaltspflichtigen eine Rolle spielt, somit auch für jene, die mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Denn auch bei diesen Kindern hat die Allgemeinheit wohl ein vermindertes Interesse an der Finanzierung einer weiteren Ausbildung. Im Ergebnis führt dies zu einer Aufgabe der "Hälfteregel" für die steuerliche Entlastung von Unterhaltslasten bei Kindern über 18 Jahren, so etwa Lachmayer, iFamZ 2025, 341 (343).
Nicht ganz überzeugen kann allerdings die in Rz 61 der Entscheidung angestellte Betrachtung, in der sämtliche staatlichen Leistungen (somit auch die Familienbeihilfe) zusammengerechnet werden und eine ausreichende Abdeckung der Unterhaltslast bis zu einem Jahresnettoeinkommen von ca. 75.700 € behauptet wird. Die Familienbeihilfe steht dem Geldunterhaltspflichtigen aufgrund der unterlassenen Anrechnung ja gerade nicht mehr zu und kann daher in diese Berechnung nicht einbezogen werden.
Die verfassungsrechtlich gebotene Entlastung von Unterhaltslasten wird im Ergebnis somit zu einem Großteil durch den Familienbonus Plus gewährleistet. Nicht unwesentlich erscheint daher, dass der Familienbonus Plus als einziger der Absetzbeträge in § 33 EStG nicht an die Inflation angepasst wird.45 Die Entlastungswirkung dieses absoluten Betrages nimmt daher mit der Zeit ab. Je nach Verlauf der weiteren Inflationsentwicklung könnte dieser Aspekt daher über einen längeren Zeitraum eine Rolle für die gebotene Entlastung von Unterhaltsverpflichtungen spielen. Am Status quo dürfte sich durch die Entscheidung des VfGH nicht viel ändern, haben die Zivilgerichte doch bereits in den letzten Jahren die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltunterlassen. Zu einer Verbesserung der (judizierten) Rechtslage für Geldunterhaltspflichtige kommt es allerdings insofern, als diese sich nun zumindest auf die vom VfGH postulierten Billigkeitserwägungen bzw. das den Zivilgerichten eingeräumte Ermessen berufen können. Wie Letztere dieses ausüben werden, bleibt abzuwarten.
Ergebnis
"Der VfGH hat die Verfassungskonformität der Familienbesteuerung, insb des Familienbonus Plus und des § 34 EStG, bestätigt. In seiner Judikatur zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten vollzieht der VfGH eine gewisse Wendung, weil Geldunterhaltslasten bei Kindern über 18 Jahren nur noch in einem verminderten Ausmaß berücksichtigt werden müssen. Die Verzahnung von Unterhalts- und Steuerrecht bleibt bei Inanspruchnahme des halben Familienbonus Plus für Kinder unter 18 Jahren bestehen, darüber hinaus kommt es zu einer weitgehenden Entkoppelung. Zukünftige Anhebungen oder Senkungen des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages sind vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Implikationen zu sehen."
Lachmayer, führt in iFamZ 2025, 341 (343) , VfGH zur Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht, zur Entscheidung des zu §§ 33, 34 Abs. 7 Z 2 EStG, wie folgt aus:
Beschwerdefall vor VfGH:
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte betreffend Einkommensteuer Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung eines Teils seiner Alimentezahlungen an sein über 18 Jahre altes Kind als außergewöhnliche Belastung gefordert. Nach abweisendem Erkenntnis des BFG wandte sich der Beschwerdeführer an den VfGH und machte dort einerseits die Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs 7 Z 2 EStG (Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung) und des § 33 Abs 4 Z 3 und 3a EStG (wegen des geringeren Familienbonus für ab 18-Jährige) geltend.
VfGH-Entscheidung: "Abweisung einer Beschwerde betreffend die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für ein - nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes - volljähriges Kind; keine unzureichende steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichtigen durch die Einführung des Familienbonus Plus; Entlastung der Mehrzahl der Unterhaltspflichtigen durch Leistung des halben Unterhalts mittels Auszahlung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Absenkung des Familienbonus Plus für Volljährige wegen der geringeren Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung auf Grund der potenziellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten.
Vor dem Hintergrund der mit dem JStG 2018 geschaffenen Rechtslage geht der VfGH in Fortführung seiner Rsp zur verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen (VfSlg 16.226/2001) weiterhin davon aus, dass in Anbetracht der zur Berücksichtigung dieser Lasten vorgesehenen direkten und indirekten Leistungen (vgl dazu oben Rz 37 ff) ein Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht geboten ist, sondern dieser Ausgleich - auch für die aktuell geltende Rechtslage - einerseits durch Steuerabsetzbeträge und andererseits durch Anrechnung von Transferleistungen herbeigeführt werden kann. (...)
Aus der durch den Familienbonus Plus bewirkten substanziellen Abdeckung von Unterhaltslasten resultiert zum einen, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen die gebotene Entlastung des halben Unterhalts bereits durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt wird und insoweit eine faktische Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht eintritt (vgl oben Rz 39; vgl ferner OGH 9 Ob 59/19 w). (...)
Vor dem Hintergrund der zur steuerlichen Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltslasten ergangenen Rsp vermag der VfGH somit aber in Ansehung der durch den Familienbonus Plus bei voller Geltendmachung eintretenden Entlastung nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, die erst bei hohen Einkommen eintretende Lücke an nicht durch Steuerabsetzbeträge ausgeglichenen Unterhaltslasten für Kinder bis zur Vollendung des S. 342 18. Lebensjahres durch weitere steuerliche Abzüge - sei es in Form von Steuerabsetzbeträgen oder Abzügen von der Bemessungsgrundlage - zu ergänzen. Bei der gegebenen Höhe des Familienbonus Plus bewirkt dieser vielmehr unter Berücksichtigung einer zumutbaren Mehrbelastung für höhere Einkommen in einer pauschalen Weise eine vollständige Abgeltung der steuerlichen Belastung. Die dem Familienbeihilfenberechtigten für den Unterhalt des Kindes gewährten Transferleistungen vermögen daher in diesen Fällen auch nicht verfassungsrechtlich eine Kürzung der Geldunterhaltspflicht zu bewirken. (...)
Hat der Geldunterhaltspflichtige (lediglich) Anspruch auf den halben Familienbonus Plus (vgl. § 33 Abs 3a Z 3 EStG), tritt eine Entlastungslücke bereits bei mittleren Einkommen ein (so etwa in den Fällen eines Prozentunterhaltes iHv 22 % bereits ab einem Jahresnettoeinkommen iHv etwa 30.680 €; s oben Rz 40). Im Vergleich zu einer vollen Geltendmachung des Familienbonus Plus führt die Reduktion der steuerlichen Entlastung iHv 1.000 € bei Anwendung eines Steuersatzes iHv 40 % dazu, dass ab einem bestimmten durchschnittlichen Einkommen für Unterhaltsleistungen bis zu jährlich 5.000 € keine steuerliche Entlastung eintreten kann. Unter Beachtung des Erkenntnisses VfSlg 16.226/2001 ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen verpflichtet wäre, zum Ausgleich der durch Ansatz lediglich der Hälfte des Familienbonus Plus eintretenden Belastung einen Abzug von der Bemessungsgrundlage vorzusehen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst darauf an, dass das Gesetz in §33 Abs3a Z3 lit a EStG dem Geldunterhaltspflichtigen eine entsprechende Möglichkeit zur Inanspruchnahme des vollen Absetzbetrags zur Herbeiführung seiner steuerlichen Entlastung einräumt.
In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass der Gesetzgeber bei gemeinsamer wie auch bei getrennter Haushaltsführung ein durch Antragstellung auszuübendes Wahlrecht je Kind vorsieht, wonach der Familienbonus Plus von einem der beiden Anspruchsberechtigten in voller Höhe oder von beiden jeweils zur Hälfte beansprucht werden kann. Damit soll im Wesentlichen eine steueroptimale Ausschöpfung des Steuerabsetzbetrags ermöglicht werden, zumal der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag nur bis zur Höhe der Steuerschuld in Abzug gebracht werden kann und zu keiner Auszahlung von Negativsteuer führt (vgl § 33 Abs 2 EStG). (...)
Damit sind aber die Regelungen zur Aufteilung des Familienbonus Plus von der Zielsetzung getragen, im System der Individualbesteuerung einen sachgerechten haushaltsbezogenen Ausgleich zu schaffen, um eine Inanspruchnahme des Familienbonus Plus im höchstmöglichen Ausmaß zu gewährleisten. Die Regelung stellt es den Unterhaltsverpflichteten dabei anheim, eine Zuordnung auch unabhängig von Tarifüberlegungen zu treffen.
Die Regelung erlaubt somit auch, unterhaltsrechtliche Erwägungen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund bestehender Wahlmöglichkeiten trifft somit aber den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, für eine durch Aufteilung eintretende steuerliche Belastung von Unterhaltsbeträgen Abzüge von der Bemessungsgrundlage vorzusehen, selbst wenn die Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrennter Haushaltsführung den Regelfall darstellen sollte. (...)Es ist in solchen Fällen aber von den Zivilgerichten zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe bis zu jährlich 1.000 € im Rahmen der Bemessung des Geldunterhalts zu berücksichtigen. Zwar kann in Fällen einer Aufteilung des Familienbonus Plus eine Entlastungsfunktion der Transferleistungen verneint werden, wenn die Aufteilung Ergebnis unterhaltsrechtlicher Erwägungen der Anspruchsberechtigten ist. Besteht jedoch kein Einvernehmen der Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Aufteilung, kann aufgrund der hierdurch eintretenden Steuerlast nicht ausgeschlossen werden, dass die Transferleistung ihre Funktion dergestalt ändert, dass sie auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (...)Schließlich vermag der VfGH auch nicht die Auffassung des Beschwerdeführers zu teilen, dass die Höhe des Familienbonus Plus für unterhaltsberechtigte Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unsachlich wäre. (...)"
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies:
Im konkreten Beschwerdefall geht es um 2 mj. Kinder (im Beschwerdezeitraum 6 bzw. 5 Jahre alt -also unter 18 Jahre). Die Ehe ist aufrecht. Im Jahre 2019 lag eine getrennte Haushaltsführung vor, weil der Bf. an seinem Hauptwohnsitz in OÖ. unabkömmlich war (verschiedene Betreuungsleistungen für seine erkrankten Eltern ,Betreuung der gepachteten L-u. F-Flächen etc.).Die beiden mj. Kinder lebten bei der Kindesmutter in Deutschland. Als Grenzgänger pendelte der Bf. beinahe täglich von seiner Arbeitsstätte in ***10***/D. an seinem HWS in OÖ. zurück (siehe erlaubte Nichtrückkehrtage von 45 Tagen wurden im Zeitraum 2019 nicht überschritten).
Bei Eheleuten (in aufrechter Ehe mit gemeinsamer Haushaltsführung) , aber auch bei zeitweise -während des Jahres- in aufrechter Ehe räumlich getrennter Haushaltsführung- können diese jeweils den halben Fa-BO-Plus beantragen. Gleiches gilt auch für geschiedene Ehepartner. Im Endergebnis darf es zu keinem Doppelbezug kommen (also insgesamt nur 1 x 100 % Fa-BO-Plus).
Faktum ist weiters , dass die Kindesmutter auch keinen Antrag auf Fa-BO-Plus in Österreich gestellt hat.
Die Kindesmutter bezog deutsches Kindergeld für ihre beiden mj. Kinder (Bescheid v. - € 184 mtl. für je 1 Kind im Beschwerdezeitraum 2019 ) .
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/15/0067, das auch den Anlass für die Aussetzung des Verfahrens durch das Finanzamt bildete, bereits ausgeführt hat , besteht in solchen Fällen auch dann ein Anspruch dem Grunde nach , wenn sich auch ein "Nullbescheid" ergeben würde.
Das FAÖ stellte auch gar keine FB- Vergleichsrechnung zwischen Österreich u. Deutschland an, sondern bezog sich beim gegenständlichen Sachverhalt auf Deutschland als dem einzigen Beschäftigerstaat und auf die Tatsache , dass die Kinder bei der Mutter haushaltszugehörig waren und nicht in Österreich weilten, was auch der Aktenlage widersprach (siehe das Vorbringen des Bfs. in seiner Vorhaltsbeantwortung betreffend Wochenenden und schulfreier Tage in OÖ. am HWS des Bfs.). Für Familienleistungen sei - so das FAÖ DS ***1***- nur Deutschland -und nicht Ö.- zuständig. Ein "staatenübergreifender Sachverhalt" liege nicht vor.
Der Abweisungsbescheid betreffend Ausgleichszahlung/Differenzzahlung führte aber den Grenzgängerstatus des Bfs. nicht an, der aber nach Ansicht des Richters in einer Zusammenschau von nationalem EStG 1988 und Unionsrecht sehr wohl Berücksichtigung finden muss.
Würde man den Bf. -bei der gegenständlichen festgestellten Sachverhaltslage - vom Familien-Bonus-Plus ausschließen, wäre dies nach Ansicht des Richters auch unionsrechtwidrig. Auf die Darstellung der Unionsrechtslage zu VwGH Ra 2021/15/0067 wird hingewiesen.
Bei der vorliegenden Sachverhaltslage steht daher dem Bf. der Familien-Bonus-Plus für die beiden Kinder (mtl. € 125 x 12 x 2 =€ 3.000) zu (siehe Beilage 1 - Einkommensteuerberechnung 2019 ) zu.
Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt:
Zu den Sonderausgaben:
Als Sonderausgaben sind die in § 18 EStG 1988 taxativ aufgezählten Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen Das Sonderausgabenpauschale (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) war letztmalig bei der Veranlagung für 2020 zu berücksichtigen
Renten und dauernde Lasten im Sinne des §§ 18 Abs. 1 Z. 1 EStG sind betraglich unbegrenzt abzuziehen.
Nach der Aktenlage handelte es sich bei den gegenständlichen Zahlungen (mtl. € 100 x 12 =€ 1.200) ) in freier Beweiswürdigung gem.§ 167 BAO um eine nicht abzugsfähige private Versorgungsrente, da diese nicht mit einer Gegenleistung verbunden war.
Zu den Kinderbetreuungskosten ("Unterhaltszahlungen" für die beiden in Deutschland bei der Kindesmutter lebenden Kinder)
Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 34 EStG - führt dazu in Rz 72 außergewöhnliche Belastung aus:
"Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung bildete einen Eckpfeiler des "Familienpaketes" im Rahmen des StRefG 2009, BGBl I 26 (vgl zB Gierlinger/Sutter, ÖStZ 2009/219, 93, sowie Mayr, RdW 2009/186, 228; zum Text der RV, 54 BlgNR 24. GP 7 und 16 ff, siehe ÖStZ 2009/220, 102; zur Auslegungsunterstützung verabschiedete das BMF Erlässe vom und vom , vgl zB Geirhofer/Koch, SWK 2009, S 701, und ÖStZ 2009/632, 313, nunmehr LStR 2002 Rz 884a ff; vgl weiters zB Ryda/Langheinrich, FJ 2011, 404 ff, und FJ 2012, 11 ff). Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde rückwirkend erstmalig bei der Veranlagung 2009 bzw. - bei Berücksichtigung eines gesondert beantragten Freibetragsbescheides - beim Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2009 wirksam (vgl § 124b Z 157).IZm einer ab 2019 beabsichtigten Einführung eines sog Familienbonus Plus als Absetzbetrag in § 33 ist nach einem bei Drucklegung der 20. ErgLfg vorliegenden Ministerialentwurf (24/uE 26.GP - )zu einer Novellierung des EStG 1988 vorgesehen, dass die Bestimmung des § 34 Abs 9 über die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden ist."
Diese im Jahr 2019 geltend gemachten "Unterhaltszahlungen" konnten daher nicht als ao. Belastung Berücksichtigung finden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wurde der höchstgerichtlichen Judikatur VwGH Ra 2021/15/0067 gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht mehr vor.
Soweit es um den Grenzgänger-Status des Bfs. bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder Wohnsitzfragen ging, waren dies lediglich auf der Sachverhaltsebene zu lösende Fragen.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienbonus Plus Grenzgänger 2 mj.Kinder bei Kindesmutter in Deutschland |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100659.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAG-28000