Hinterzogene Abgabe durch den gesetzlichen Vertreter einer Minderjährigen
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1078/2026 anhängig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ARTUS Steuerberatung GmbH & CoKG, 1010 Wien, Stubenring 24, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Feber 2026 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***):
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob die Verjährungsfrist die Einkommensteuer 2013 betreffend, aufgrund einer vorsätzlich nicht erklärten Abgabe, auf 10 Jahre verlängert wurde.
Am wurde eine Meldung der Schweizer Steuerbehörden im Rahmen des AEOI (Automatic Exchange of Information) an die belangte Behörde für das Kalenderjahr 2017 über Einkünfte aus Kapitalvermögen die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) betreffend erstattet. Daraufhin wurde die Bf. mit Ersuchen vom für den Zeitraum 2017-2018 aufgefordert, bis diverse Informationen zu ausländischen Konten und Depots zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Bf. übermittelte innerhalb der gesetzten Frist diverse Unterlagen ein Depot bei der ***1*** in V betreffend; weiters gab sie an, dass das darin veranlagte Kapital aus einer Erbschaft stamme.
Mit weiterem Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht, in Bezug auf die Erbschaft eine Einantwortungsurkunde und Überweisungsbelege vorzulegen; auch seien Nachweise dazu vorzulegen, aus denen sich der Veräußerungserlös aus dem Verkauf aller sich im genannten Depot befindlichen Wertpapiere im Jahr 2021 ergäbe, dies bis . Im Schriftsatz vom führte die Bf. - nunmehr durch ihre vormalige steuerliche Vertretung - aus, dass sie Erbin nach dem am xx.xx.xxxx verstorbenen X, ihrem Vater, sei. Da sie bis zu dessen Ableben in der Schweiz gelebt habe und minderjährig gewesen sei, sei für sie von der Vormundschaftsbehörde Z ein Amtsvormund bestellt worden. Zwischen den Erben konnte bis zur Erreichung der Volljährigkeit keine Einigung über die Vermögensaufteilung erzielt werden. Am tt.11.2016 seien Vermögenswerte bei der B-Bank in V (in der Folge: B-Bank) und der C-Bank (in der Folge: C-Bank) in OrtCH an die Bf. übergeben worden und diese in der Folge einerseits auf die mit Stiftungsurkunde vom errichtete XXX Privatstiftung, eingetragen beim HG Wien, sowie andererseits auf Konten und Depots der Bf. bei der ***1*** in V und der D-Bank in Wien übertragen worden. Im Jahr 2021 habe die Bf. sämtliche Wertpapiere, die sich auf dem Depot der JJB AG befunden hätten veräußert und der Erlös sei auf das Konto der Bf. bei der D-Bank in Wien transferiert worden. Entsprechende Vermögensaufstellungen zu den Vermögenswerten bei den genannten Bankinstituten wurden vorgelegt.
Am wurde die Bf. aufgefordert, für die Jahre 2013-2016 und 2021 die Kapitalerträge aus ausländischem Kapitalvermögen zu berechnen. Da - so die belangte Behörde im Vorhalt - der Einantwortungsbeschluss des BG DD vom datiere, seien ab diesem Zeitpunkt die Vermögensverhältnisse abgeklärt und die Kapitaleinkünfte somit ab dem Todestag des Erblassers der Bf. zuzurechnen. Nachdem sie weiters seit dem Jahr 2013 ihren Hauptwohnsitz laut dem ZMR in Österreich unterhalte, seien die Berechnungen zu fordern. Es liege auch der Verdacht der hinterzogenen Abgaben nahe. Nach mehrfachen Fristverlängerungen legte die steuerlich vertretene Bf. am umfangreiche Unterlagen und Berechnungen, sowie das ausgefüllte Einkommensteuerformular E1kv für das Jahr 2013 vor.
Datierend mit (zugestellt am ) erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, der eine Nachforderung in Höhe von
EUR xxxxxxx ergab. Meritorisch vertrat sie die Rechtsansicht, dass auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des BG DD vom die Vermögensverhältnisse zwischen den Erben geklärt gewesen und folglich Einkünfte des geerbten Kapitalvermögens ab dem xx.xx.xxxx (das ist der Todestag des Erblassers), der Bf. zuzurechnen seien. Im streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Hauptwohnsitz der Bf. laut Auskunft des Zentralen Melderegisters in Österreich gelegen. Gemäß § 207 Abs 2 BAO unterliege das Recht der Festsetzung einer Abgabe im Falle der Hinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Mangels Abgabe und Aufnahme der Schweizer Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung in Österreich sei es zu einer Verkürzung der Einkommensteuer gekommen, der objektive Tatbestand einer Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe gemäß § 33 Abs. 1, 3 lit a FinStrG sei erfüllt.
Nach Fristverlängerung erhob die Bf. am fristgerecht gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte diesen infolge eingetretener Bemessungsverjährung aufzuheben. Dem Bescheid der belangten Behörde ließen sich keinerlei Ausführungen zur subjektiven Tatseite entnehmen, die Begründung beschränke sich lediglich auf die Feststellung der Verwirklichung des objektiven Tatbildes. Auch könne die Bf. keine Erklärungspflicht verletzt haben, da diese bei Minderjährigen den gesetzlich bestellten Vormund treffe. Schließlich beträfe der Einantwortungsbeschluss des BG DD vom nur das in Österreich befindliche Liegenschaftsvermögen, die Teilung des restlichen Erbes sei bis zur Volljährigkeit der Bf. nicht abgeschlossen gewesen, sodass von geklärten Vermögensverhältnissen keine Rede sein könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (samt Begründung vom , beides zugestellt am ), wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Bf. sei seit 2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und so mit allen in- und ausländischen Einkünften in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ab Zuzug nach Österreich bis zu deren Volljährigkeit am xx.xx.2016, wäre ihr gesetzlicher Vertreter verpflichtet gewesen, die belangte Behörde über das Vorhandensein des Kapitalvermögens in der Schweiz und die Kapitalerträge zu informieren und Einkommensteuererklärungen abzugeben. Ab dem tt.11.2016 sei die Bf. selbst verpflichtet gewesen, ihrer Steuererklärungspflicht nachzukommen, auch für bereits vergangene Jahre. Aus dem Schlussbericht des Department des Inneren Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz WV vom gehe hervor, dass auch der ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit von der Bf. beauftragte Rechtsvertreter mit der Sachlage vertraut gewesen sei. Bis zum Jahr 2022 sei keine einzige Einkommensteuererklärung in Österreich abgegeben worden. Das geerbte Kapitalvermögen sei zum Teil im Jahr 2016 und der Rest im Jahr 2021 von der Schweiz wegtransferiert worden. Auf Grund des notwendigen einschlägigen Fachwissens für die im Jahr 2016 getätigte Übertragung sämtlicher Vermögenswerte auf die mit errichtete XXX Privatstiftung, eingetragen beim HG Wien, sowie auf Konten und Depots bei der ***1*** in V und der D-Bank in Wien sei davon auszugehen, dass der Bf. bzw. deren Rechtsvertretung klar gewesen sein musste, wie Kapitalvermögen für in Österreich ansässige Personen zu versteuern sei. Spätestens im Jahr 2016 wären die Kapitalerträge für das Jahr 2013 zu erklären gewesen. Auf Grund der vorsätzlichen nicht vollständigen Erklärung von Kapitaleinkünften sei eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG in Höhe von EUR xxxxxxx bewirkt worden, weshalb die 10jährige Verjährungsfrist gelte. Der subjektive Tatbestand sei entsprechend den Ausführungen erfüllt.
Am beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte in einem die Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich moniert die steuerlich vertretene Bf., dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die subjektiven Tatbestandselemente eingegangen sei. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass das strittige Vermögen bis zum Eintritt der Volljährigkeit im Jahr 2016 von einem Amtsvormund als gesetzlicher Vertreter verwaltet worden sei, der erst 2017 von seinen Pflichten entbunden wurde. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein eingesetzter Amtsbeistand vorsätzlich, abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletze. Es sei auch aufgrund des hochkomplexen und komplizierten Verlassenschaftsverfahrens unklar gewesen, wem die Kapitaleinkünfte letztlich zuzurechnen seien. Die Bf., deren gesetzlicher Vertreter sowie deren Rechtsberater seien davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Einkünftezurechnung erst die finale Vereinbarung über die Erbteilung bzw. der Tag der Einantwortung (über das Kapitalvermögen) gewesen sei. Dieser Rechtsansicht folgend seien die Kapitaleinkünfte zwischen dem Todestag und der Einantwortung der Verlassenschaft bzw. dem ruhenden Nachlass zuzurechnen gewesen. Aufgrund der Abwicklung der Verlassenschaft in der Schweiz, hätten die damals involvierten Personen die Ansicht vertreten, dass damit in Österreich keine steuerlichen Implikationen verbunden gewesen seien. Aus dieser Rechtsansicht könne keinesfalls eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung intendiert werden. Anzumerken sei schließlich auch, dass es sich bei der Bf. um eine steuerliche Laiin handle und deren Vertreter und Berater das (persönliche) Risiko einer Abgabenhinterziehung definitiv nicht eingehen würden. Auf Grund der Nichterfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs 1 FinStrG liege bloß eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes dem Gericht vor. Ab dem Zuzug nach Österreich bis zu deren Volljährigkeit wäre der gesetzliche Vertreter verpflichtet gewesen, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Ab der Volljährigkeit sei die Bf. - deren Rechtsfreund ab diesem Zeitpunkt mit der Sachlage vertraut war - selbst erklärungspflichtig gewesen, dies auch für bereits vergangene Jahre.
In der Folge holte das Gericht Auskünfte über den inländischen Familienbeihilfebezug ein und forderte die Bf. mit Verfügung vom auf, zum Mittelpunkt der Lebensinteressen Stellung zu nehmen sowie die Akten des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz WV (idF kurz: KESB) vorzulegen. Am wurde der belangten Behörde aufgetragen, diverse Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. legte am den Akt der KESB vor und führte weiters aus, dass der damalige Vormund der Bf. das genannte Amt verlassen und nicht mehr für Auskünfte zur Verfügung stehen würde. Die Bf. habe im Streitzeitraum sowohl einen Wohnsitz in der Schweiz, als auch einen solchen in Österreich unterhalten; aufgrund des Umstandes, dass sie jedoch die Schule in Österreich besucht habe, werde das Besteuerungsrecht der Republik Österreich außer Streit gestellt. Der belangten Behörde wurde dazu mit Beschluss vom Gehör eingeräumt.
Die belangte Behörde brachte im Schriftsatz vom vor, dass aufgrund eingetretener Verjährung gemäß § 31 FinStrG kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Verpflichtung zur Einreichung von Steuererklärungen träfe weder den Schweizer Amtsvormund noch den österreichischen Kollisionskurator, sondern einzig die gesetzliche Vertreterin und Sorgerechtsinhaberin Y, die Mutter der Bf.. Nachdem ab dem Jahr 2011 von den Erträgen des Kindesvermögens in der Schweiz an die Mutter der Bf. monatlich xxxx CHF für deren Unterhalt und Ausbildung und von diesem am ein Betrag von xxxxxxx CHF auf das Erbengemeinschaftskonto überwiesen wurden, musste die gesetzliche Vertreterin von den Kapitaleinkünften der Bf. wissen. Auch die Beschlüsse und die Berichte des Amtsvormundes müssen der Mutter übermittelt worden sein. Dass weiters nur wenige Tage nach der Volljährigkeit der Bf. die AA Privatstiftung (die mit Urkunde vom in die XXX PS umbenannt wurde) mit der Bf. als alleiniger Stifterin gegründet wurde, die Mutter weiters schon Erfahrungen mit Stiftungen als Mitglied des Stiftungsrates und Zeichnungsberechtigte für die liechtensteinische BB Stiftung hatte, zeigt, dass die gesetzliche Vertreterin und die Bf. bzw. die dabei zugezogenen Berater über die Vermögenslage und deren steuerliche Auswirkungen Bescheid wussten und durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung bewusst in Kauf genommen worden sei. Auch habe die Mutter der Bf. für die Jahre 2011 bis 2020 für ihre eigene Person in Österreich durch ihre steuerliche Vertretung Einkünfte als unbeschränkt steuerpflichtig erklärt. Es wäre der Bf. (bzw. ihrer Mutter) zumutbar gewesen, sich somit über die steuerlichen Konsequenzen in Österreich zu informieren und sich dazu einer steuerlichen Vertretung zu bedienen. Schließlich könne bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden. Die belangte Behörde legte mit ihrem Schriftsatz diverse Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen vor.
Die Bf. brachte am zu den Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom vor, dass sowohl die Bf. als auch ihre Mutter bis einschließlich 2015 als in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig geführt und veranlagt worden waren; sie seien daher aus guten Gründen davon ausgegangen, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen wären. Auch habe die gesetzliche Vertreterin an einer nachhaltigen Erkrankung sowie einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit gelitten, sie sei deshalb nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen, gänzlich überfordert und persönlich keinesfalls in der Lage, sich um Deklarationspflichten der Bf. zu kümmern. Auch habe die Mutter ihrem zweiten Ehemann Generalvollmachten erteilt, die dieser zu Lasten der beiden Frauen massiv und nachhaltig missbraucht habe. Dazu wurden Unterlagen vorgelegt und Zeugeneinvernahmen beantragt.
Mit Eingabe vom zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
Die belangte Behörde erwiderte mit Schreiben vom auf die Ausführungen der Bf. vom wie folgt: Die Mutter der Bf. sei um das strittige Jahr als Mitglied des Stiftungsvorstandes einer liechtensteinischen Stiftung und Gewerbetreibende in Österreich tätig gewesen; sie habe eine Waffenbesitzkarte aufgrund eines Gutachtens aus dem Jahr 2015 und fünf Waffen besessen. Sie sei in den Jahren 2011-2014 von LB - dem steuerlichen Vertreter ihres verstorbenen Mannes X - vertreten worden, der sie auf die Steuerpflicht in Österreich hätte hinweisen müssen. Für die genannte Erkrankung und Alkoholabhängigkeit lägen weiters keine Unterlagen vor; Vollmachten im Familienverband seien nichts Ungewöhnliches. Dass jede Person, die Schaden aufgrund einer erteilten Vollmacht erleide, nicht in der Lage sei Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten, entbehre jeglicher Grundlage. In einem legte die belangte Behörde weitere Urkunden zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen vor.
Hieauf reagierte die steuerlich vertretene Bf. mit Eingabe vom , bestritt erneut, dass eine hinterzogene Abgabe vorläge und wandte ein, dass bis Erreichung der Volljährigkeit der Bf. nicht sicher feststand, ob sie überhaupt über das streitgegenständliche Kapitalvermögen verfügen wird können. Aufgrund der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit und "evidenten" psychischen Erkrankung sei die Mutter auch nicht in der Lage gewesen, sich um die Angelegenheiten der Bf. zu kümmern. In einem wurde der Antrag gestellt, eine Abfrage bei der ÖGK zu veranlassen, aus der die entsprechenden Arzt- bzw. Krankenhausbesuche der gesetzlichen Vertreterin im relevanten Zeitraum hervorgehen. Dass für die Waffenbesitzkarte ein psychologisches Gutachten vorliege, reiche als Nachweis der psychischen Gesundheit schon deshalb nicht aus, da dies einerseits aus dem Jahr 2015 stammt; andererseits sei auch der Amokschütze von Graz im Besitz einer solchen gewesen. Weiters habe die Mutter der Bf. ihrem zweiten Ehemann eine Generalvollmacht erteilt. Dieser Schriftsatz wurde samt Beilagen der belangten Behörde am ins Gehör geschickt.
Das Gericht holte von Amts wegen die Akten des LG BK zur GZ aaaaaa (Klage der Bf. gegen den 2. Ehemann der Mutter) und der BH GGG zur bbbbbb (Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte), sowie weitere Auskünfte zum Gesundheits- bzw. Geisteszustand der Mutter der Bf. von diversen Einrichtung in Österreich ein (ÖGK, Wiener Gesundheitsverbund, Standort Penzing).
Am fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die von der Bf. angebotenen Zeugen einvernommen wurden; sie endete mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
II. Sachverhalt
Die am xx.xx.xxxx in Wien geborene Bf. ist die leibliche Tochter der am xx.xx.xxxx in Wien (und am xx.xx.xxxx ebendort verstorbenen) österreichischen Staatsbürgerin Y, sowie des am xx.xx.xxxx geborenen (und am xx.xx.xxxx verstorbenen) Schweizer Staatsbürgers X. Letzterer hinterließ neben mehreren Liegenschaften in Österreich und der Schweiz, eine Farm in den USA und Kapitalvermögen in beträchtlichem Ausmaß (Blg. ./86 in GZ aaaaaa des LG BK).
Die Bf. und ihre Mutter waren die einzigen Erben nach X (Erbbescheinigung Gemeinde Z vom ). Nachdem sowohl die beiden Erbinnen als auch der Erblasser zum Todeszeitpunkt in CH-Adresse2 gemeldet waren, erachteten sich die Schweizer Behörden für das Erbschaftsverfahren für zuständig (Auszug aus dem Protokoll vom der Gemeinde Z).
Am beschloss die Gemeinde Z als [bis zum zuständige und danach von der KESB abgelöste (vgl. Schreiben KESB vom an die C-Bank)] Vormundschaftsbehörde - da die Bf. zum Zeitpunkt des Ablebens des X minderjährig war und im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens widersprechende Interessen der Mutter bestanden - eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten. Zum Amtsvormund der Bf. mit Substitutionsbefugnis wurde der bei der Amtsbeistandschaft (später KESB) tätige AB ernannt und beauftragt, beim Erbgang des verstorbenen Vaters die Interessen der Bf. zu wahren (Auszug aus dem Protokoll vom der Gemeinde Z). AB seinerseits beauftragte wiederum aufgrund der Komplexität des Verlassenschaftsverfahrens die Treuhand- und Revisionsgesellschaft MS, OrtCH, die erbrechtlichen Ansprüche der Bf. im Nachlass zu wahren (Bericht des Amtsvormundes vom , lit. A an die KESB).
Die Erbinnen kamen zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem überein, dass das der Erbmasse zugehörige, vorerst bei der B-Bank und später bei dieser und der C-Bank veranlagte Kapitalvermögen ins Eigentum der Bf. übergehen sollte (Bericht des Amtsvormundes vom , lit C an die KESB; Beschluss Nr. IIIII vom der KESB, Pkte.II.3.1-3.4.). In der Folge erteilte die KESB am der B-Bank bzw. am der C-Bank je den Auftrag das dortige Vermögen (nunmehr) der Bf. nach den Richtlinien des Regierungsrates des Kantons OrtCH zu verwalten (Beschluss Nr. IIIII des KESB, Pkte. I. 3.2. und 3.5. iVm II. 3.1 und 3.2f). Für das Veranlagungsjahr 2013 wurden aus diesem Kapitalvermögen folgende Einkünfte lukriert, die zwar - gemeinsam mit den Einkünften der Mutter - in der Schweiz versteuert wurden (Blgen. ./62, 1 und ./68, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa ), eine Erklärung derselben in Österreich erfolgte bis ins Jahr 2023 hingegen nicht:
[...]
Y war - jedenfalls für das Veranlagungsjahr 2013 - sowohl bekannt, dass die Bf. Einkünfte aus den verfahrensgegenständlichen Kapitalanlagen bezog, als auch, dass ihr in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin - trotz Beistandschaft durch die KESB bzw. Vermögensverwaltungsaufträgen der beiden Banken - die Erfüllung der daraus resultierenden steuerlichen Aufgaben auch im Inland oblag.
Die Bf. besuchte ab dem 2. Halbjahr der 2. Klasse die Volks - als auch danach die gesamte Mittelschule in Österreich; ihre Mutter bezog von November 1998 bis März 2021 durchgehend die Familienbeihilfe für die Bf. in Österreich (Protokoll mündliche Verhandlung vom , S. 2; Familienbeihilfe-Daten als Beilage zum Mail der belangten Behörde vom ). Beide Erbinnen waren zumindest von bis durchgehend im Inland aufrecht hauptwohnsitzgemeldet (vgl. ZMR-Auskünfte im Akt). Nach dem einjährigen Polytechnischen Lehrgang besuchte die Bf. bis 2015 das Holztechnikum in K, wo sie während der Schulzeiten im Internat untergebracht war. Die Wochenenden bzw. Ferienzeiten verbachte sie aber grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter im Inland (VH-Protokoll vom , S. 3f). Die Bf. absolvierte vom bis eine Lehre als OOO in Wien (VH-Protokoll vom , S. 3; Lehrvertrag vom als Teil des FB-Aktes gemäß Anlage zum Mail vom ). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und ihrer Mutter lag im Jahr 2013 in Österreich (Außerstreitstellung im SS vom ).
Y besuchte die Volks- und Hauptschule in Österreich und war gelernte Fotografin (VH-Protokoll vom , S.5). Sie war in den Jahren 1996, 1997 bzw. 2000-2004 als Kellnerin bei der NN GmbH (FN xxxxx; im Jahr 2006 verschmolzen mit der EE FN xxxxx) tätig (VH-Protokoll vom , S.5; Lohnzettel im elektronischen Veranlagungsakt der Y zum Suchbegriff xxxxx). Dabei handelte es sich um ein mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xxxx mit dem Sitz in Adresse3 maßgeblich auf Betreiben des X errichtetes Unternehmen, mit dem er als Nachfahre der ***1*** ("MMBB") die Brautradition wiederbeleben wollte (Urkundensammlung im Firmenbuch zur FN xxxxx; https://de.wikipedia.org/wiki/nnnnn). Am xx.xx.xxxx ehelichte sie X standesamtlich in der Schweiz (StA GG). In den Jahren 2011 bis 2015 brachte sie entsprechend der nachfolgenden Tabelle folgende Einkünfte ins Verdienen und wurde damit in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt, wobei sie in den Erklärungsverfahren jeweils steuerlich vertreten war (vgl. dazu die im elektronischen Akt der Y inneliegenden Erklärungen und Bescheide zur StrNr. xxxxx):
[...]
Y war vom bis Mitglied des Stiftungsrates der nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein errichteten BB Stiftung (RegNr. FL-xxxxx), deren Zweck die Anlage und Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte und die Unterstützung von Familienmitgliedern des StiftersX X ist; sie war in dieser Funktion - mit einem weiteren Mitglied - zeichnungsberechtigt (Amtsbestätigung des Amtes für Justiz des Fürstentum Liechtenstein vom 3./). Weiters wurde sie am 22./27./ von den Mitgliedern des Stiftungsrates bevollmächtigt, in deren Namen einen Nachtrag zu einem Kauf- und Übergabsvertrag in Notariatsaktform abzuschließen (Amtsbestätigung des Amtes für Justiz des Fürstentum Liechtenstein vom 3./; Genehmigungserklärung und Vollmacht vom 22./27./). Tatsächlich übte sie diese Vollmacht auch durch Unterfertigung des Notariatsaktes vom aus [Notariatsakt errichtet von KK]. Gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann als weiteren Beteiligten (bzw. später der Verlassenschaft nach diesem), brachte die gesetzliche Vertreterin jedenfalls in den Jahren 2011-2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in XX, Adresse3 ins Verdienen (elektronischer Veranlagungsakt der NN und jener der Y zur StrNr. xxxxx).
Mit Kaufvertrag vom 9./ veräußerte die Bf. (vertreten durch einen Kollisionskurator) und deren Mutter als Verkäuferinnen den sog. "C" in XX an eine Projektentwicklungsgesellschaft zu einem Kaufpreis von Euro xx, wobei die Unterschriften notariell beglaubigt wurden. Die Liegenschaft war ihnen zu gleichen Teilen aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG DD vom , xxxxx nach X eingeantwortet worden. Der Vertrag wurde von Y eigenhändig unterfertigt und am in Bezug auf die Bf. auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt (Kaufvertrag vom 9./; Beschluss BG DD vom zu xxxx; Beschlüsse BG DD vom und zu xxxx, allesamt inneliegend in der Urkundesammlung des GB des BG DD zur xxxxx). Auch der im Vorfeld am 27.5./31.5./ zwischen den Erbinnen und der BB Stiftung abgeschlossene Aufhebungsvertrag Teile des "C" betreffend, als auch der Nachtrag vom 19.11/26.11./ zum vorgenannten Kauf- und Aufhebungsvertrag wurden von Y eigenhändig je vor einem Notar in Wien bzw. LL unterfertigt (Aufhebungsvertrag vom 27.5./ inneliegend der Urkundensammlung zur xxxxx; Nachtrag vom 19.11/26.11./ zum Aufhebungsvertrag vom sowie zum Kaufvertrag vom als Beilage zum Schriftsatz der belangten Behörde vom ) .
Am gründete Y gemeinsam mit ihrem späteren 2. Ehemann die PP KG mit dem Geschäftszweig der Unternehmensbeteiligung und dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien. Die Gesellschaft wurde am unter der FN xxxxx ins Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Sowohl der (in Österreich geschlossene) Gesellschaftsvertrag als auch die Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsberechtigte unbeschränkt haftende Gesellschafterin wurden von der gesetzlichen Vertreterin eigenhändig und je notariell beglaubigt unterschrieben (offenes Firmenbuch; Antrag auf Eintragung der Firma vom samt Musterzeichnungserklärung, jeweils unterfertigt in LL, inneliegend der Urkundensammlung zur FN xxxxx).
Mit Notariatsakt vom gründete Y gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich am xxxxx geehelichten 2. Gatten, VV, die PP GmbH mit dem Sitz in Adresse4; der Gegenstand des Unternehmens war die Ausübung des Gastgewerbes und der Handel mit Waren aller Art. Die Mutter der Bf. wurde am selben Tag zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt. Auch diesen Vertrag (und auch die Musterzeichnungserklärung) unterfertigte Y im eigenen Namen und eigenhändig (ZMR; Notariatsakt vom samt Musterzeichnungserklärung, jeweils unterfertigt in LL, inneliegend der Urkundesammlung zur FN xxxxx).
Mit allseits notariell beglaubigt unterfertigtem Kauf- und Abtretungsvertrag vom haben die Gesellschafter der KG (FN xxxxx; ds. Y und VV) ihre Geschäftsanteile an die PP GmbH (FN xxxxx) mit Wirkung zum selben Tag übertragen; die Anwachsung nach § 142 UGB wurde von den steuerlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft am der belangten Behörde gegenüber angezeigt [vgl. den im elektronischen Steuerakt der GmbH (StrNr. xxxxx) enthaltenen Kauf- und Abtretungsvertrag vom als Beilage zum Schreiben der CX vom an das FA GGG]. Der an das Firmenbuch durch den beauftragten Notar verfasste Antrag auf Löschung der Personengesellschaft wurde ebenfalls von der gesetzlichen Vertreterin der Bf. eigenhändig und notariell beglaubigt unterfertigt (Antrag an das Firmenbuchgericht vom , unterfertigt in LL, inneliegend der Urkundensammlung zur FN xxxxx). Y war nicht nur zu 50% an der Kapitalgesellschaft beteiligt, sondern auch in der Zeit vom bis deren einzige vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin (Firmenbuchauszug mit gelöschten Daten zur FN xxxxx).
Im Herbst 2014 eröffnete Y gemeinsam mit ihrem Mann am OrtÖ ein Speiselokal mit dem Namen "KJ", wobei die Mutter dort auch - zumindest zeitweise - selbst tätig war (VH-Protokoll vom , S. 6). Das Unternehmen wurden im Jahr 2021 geschlossen (Artikel Gratiszeitung Heute vom xx.xx.xxxx). Weiters betrieben sie mehrere Eissalons mit dem Namen "HS" (VH-Protokoll vom , S. 6; Beilage zum Schriftsatz der belangten Behörde vom ). Auch führte die gesetzliche Vertreterin ab 2020 einen Hundesalon in Adresse4 (Ausdruck Instagram XXXXX; VH-Protokoll vom , S. 7).
Am langte bei der Bezirkshauptmannschaft GGG ein Antrag der Y auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ein, in dem ua als Wohnsitz während der letzten fünf Jahre Adresse3 angegeben wurde. Diesem war eine Kopie des am ausgestellten Führerscheins, einem mit datierenden Schulungs- bzw. Grundschulungsnachweis an Pistolen und Revolvern, sowie ein psychologischen Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG beigefügt. Nach letzterem, das mit datiert, sind "keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass Frau Y derzeit dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden." Das Testverfahren habe demnach "keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise [ergeben], die den Schluss zulassen, dass Verlässlichkeit im Sinne der Fragestellung nicht gegeben ist. Insbesondere sind zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Anzeichen für mangelnde psychische Stabilität, bzw. dafür, dass effektive Kontrollmechanismen nicht in ausreichendem Maße gegeben sind, erkennbar" (Akt der BH GGG zu bbbbbb/005).
Die gesetzliche Vertreterin der Bf. wurde im Zeitraum 2008 bis 2013 im Rahmen des Erbverfahrens in der Schweiz von RR, Rechtsanwalt in XY (CH) vertreten, der auch einen weiteren Kanzleisitz in Wien unterhielt (Blg. ./56, 1 und ./78, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa). Ab September 2014 wechselte sie zu SW, Rechtsanwalt in BA (CH), der bis zumindest März 2016 dabei ihre rechtsfreundliche Vertretung übernahm (Blg. ./70, 1 und ./70, 2 im Akt LG BK zu aaaaaa; Bericht KESB , Pkt. II. 2.3.). Weiters wurden ihre rechtlichen Interessen im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung in der Schweiz zumindest im Zeitraum - und - auch von der AAA Rechtsanwälte und Steuerberater Kanzlei in V wahrgenommen (Blg./ ./60, 1, ./61, 1 iVm Zeilen 58 und 59 in der Blg. ./83 im Akt LG BK zu aaaaaa). Die steuerliche Vertretung in der Schweiz, die auch die Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 für die gesetzliche Vertreterin (unter Miteinbeziehung der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte der Bf.) erstellte, war zumindest im Zeitraum Oktober 2013 bis Feber 2015 die AC Unternehmens- Steuer- & Rechtsberatung (Blg. ./58, 1, ./62, 1, ./68, 1 iVm Zeilen 2, 9, bzw. 25 in der Blg. ./83,1 im Akt LG BK zu aaaaaa). In Österreich war die Mutter ebenso steuerlich vertreten: So trat etwa in den Jahren 2011, 2012 und 2013 LB als Vertreter im Rahmen der Veranlagungsverfahren auf (Einkommensteuerbescheide vom für 2011, für 2012 und für 2013 gemäß elektronischem Veranlagungsakt StrNr. xxxxx). Im Veranlagungsjahr 2014 schritt die PB Steuerberatung bzw. 2015 MF als steuerliche Vertreterinnen ein (Einkommensteuerbescheide vom für 2014 und für 2015 gemäß elektronischem Veranlagungsakt StrNr. XXXXX). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass LB, der die Jahreserklärungen für das Jahr 2012 am bzw. die für 2013 am für die Mutter als steuerlicher Vertreter einbrachte, zumindest in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2013 auch die BB Stiftung steuerlich vertrat (Blg. ./27, 1 ./28, 1, ./29, 1, ./38, 1, ./49, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa), unter anderem im Jahr 2009 als Steuerberater der EE auftrat (Blg. ./23, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa), sowie zumindest in den Jahren 2010, 2012 und 2013 die Hausinhabung der Adresse3 vertrat, wobei die gesetzliche Vertreterin für diese Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ins Verdienen brachte (Blg. ./26, 1, ./39, 1, ./48, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa ). Der steuerliche Vertreter hatte sohin Kenntnis vom finanziellen Umfeld der Bf. und ihrer Mutter. Auch in Österreich war die Mutter rechtsfreundlich vertreten: So etwa von der ZZZ Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien (Blg. ./55, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa) bzw. ab 2015 vom Zeugen Mag. TT (VH-Protokoll vom , S. 8).
Mit Beschluss vom der KESB, Nr. IIII, wurde aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der Bf. die Kindesvermögenskontrolle wie auch die Vertretungsbeistandschaft beendet; das Vermögen betrug zum tt.11.2016 bei der B-Bank CHF xxxxx und bei der C-Bank CHF xxxxx. Der Beschluss wurde auch der rechtsfreundlichen Vertretung der Kindesmutter übermittelt (Beschluss des KESB vom als Beilage zur Beschwerde vom ).
Am errichtete die Bf. eine Privatstiftung nach österreichischem Recht unter dem Namen "AA Privatstiftung", dies zum Zwecke der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens ua auch der Bf.. Die Stiftung wurde unter der FN xxxxx ins Firmenbuch des HG Wien eingetragen [offenes Firmenbuch; gemäß Änderung vom umbenannt in "BBB Privatstiftung" bzw. Änderung vom umbenannt in "XXX Privatstiftung" (Notariatsakte vom , und als Beilagen zum Schriftsatz der belangten Behörde vom )].
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Bf. im Jahr 2013 bzw. 2014 an einer die Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich einschränkenden psychischen Erkrankung, insbesondere einer Suchterkrankung litt.
Die inländische Steuer für die verfahrensgegenständlichen Kapitalerträge - die der Bf. alleine zuzurechnen sind - wurde im Veranlagungsjahr 2013 vorsätzlich nicht erklärt, es liegt somit eine hinterzogene Abgabe vor.
III. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bereits im Sachverhalt genannten Beweisquellen und basieren darüber hinaus auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bf. bzw. deren Eltern resultieren aus einer Einsicht des Gerichts ins Zentrale Melderegister des BMI, sowie den Ausführungen der Bf. dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll vom , S. 2f).
Dass das Kapitalvermögen und somit auch die Einkünfte daraus im Streitjahr - entgegen der Rechtsansicht der Bf. - ihr alleine zuzurechnen sind, ergibt sich aus nachfolgenden Fakten: Mit Beschluss der KESB datierend mit wurde die B-Bank V beauftragt, das Vermögen der Bf. (und eben nicht jenes der Erbengemeinschaft), zu verwalten, ein deckungsgleicher Beschluss wurde am der C-Bank gegenüber erlassen (vgl. Bericht des Amtsvormundes vom ; Beschluss KESB vom , I. 3.2. und 3.5.). Auch im Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom ist die Rede von den strittigen Vermögenswerten die eindeutig der Bf. - und nicht der gesetzlichen Vertreterin bzw. der Erbengemeinschaft - zugerechnet wurden: Demnach verfüge die Bf. per bei der B-Bank V über Vermögenswerte in der Höhe von CHF xxxxx und bei der C-Bank über CHF xxxxx und weiter wörtlich: "Das Gesamtvermögen von Bf. PP beträgt daher aktuell Fr. xxxxx". Weiters wird in den im Akt liegenden Steuerauszügen der B-Bank bzw. jenen der C-Bank die Bf. expressis verbis als Inhaberin der Depots geführt (Börsenabrechnungen B-Bank vom und Steuerabrechnung B-Bank Schweiz vom ; Börsenabrechnung vom samt Steuerverzeichnis je der C-Bank vom ; Private Banking Report mit der Bewertung zum der C-Bank). Schließlich zeigt sich auch am Schreiben der C-Bank vom , in dem ua auch die Berichterstattung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gegenstand war, dass das Vermögen der Bf. zuzurechnen ist (Schreiben C-Bank vom an die KESB, in dem mehrmals die Rede vom Vermögensverwaltungsmandat für die Bf. und gerade nicht die Erbengemeinschaft die Rede ist). Dass selbst die gesetzliche Vertreterin im anwaltlichen Schreiben des RR vom (Blg. ./78, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa) ganz eindeutig vom Mündelvermögen ihrer Tochter bei den beiden Bankinstituten spricht, runden den Gesamteindruck ab, dass die strittigen Kapitaleinkünfte bereits vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und somit jedenfalls 2013 alleine der Bf. zuzurechnen sind.
Dass die Einkünfte 2013 nicht bzw. erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde am erklärt wurden, ist zwischen den Streitteilen unstrittig und deckt sich mit dem elektronischen Veranlagungsakt der Bf..
Sowohl die Bemessungsgrundlagen als auch die Höhe der Steuerlast stehen zwischen den Parteien außer Streit (VH-Protokoll vom , S. 2) und bestanden diesbezüglich auch keinerlei Bedenken des Gerichts.
Dass die Mutter in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Bf. Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Einkünften hatte, gründet auf nachfolgenden Überlegungen: Vorweg ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es schon der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass der gesetzlichen Vertreterin die (doch nicht unbeträchtlichen) Einkünfte der eigenen Tochter - zwar nicht der genauen Höhe nach - so aber dennoch zumindest dem Grunde nach nicht hätten bekannt sein sollen, schließlich lebten sie im hier maßgeblichen Zeitraum im selben Haushalt (vgl. dazu die Angaben der Bf. im VH-Protokoll vom , S. 3 und 4, wonach sie sich auch in der Internatszeit wochenends und in den Ferien grundsätzlich bei der Mutter aufhielt) und ist auch anzunehmen, dass sie über die Vermögenssituation ihres verstorbenen Mannes informiert war, von dem das Kapital ursprünglich stammte. Auch stand der gesetzlichen Vertreterin aus den strittigen Vermögenswerten seit September 2010 - aufgrund eines von ihr selbst gestellten Begehrens - monatlich ein Betrag in Höhe von CHF xxxx zur Bestreitung des Kindesunterhalts zu. Der diesbezügliche bewilligende Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom wurde der Vertreterin auch zugestellt, wie aus der dortigen Zustellverfügung ersichtlich ist. Im Schreiben ihres Schweizer Rechtsfreundes vom an die Treuhand- und Revisionsgesellschaft MS wird in Pkt. 3.5 nicht nur die Überweisung dieses Unterhaltsbetrages urgiert, sondern unter Pkt. 3.3. auch die Form der Veranlagung bei der C-Bank anstatt der AAAA Kantonalbank massiv kritisiert, was klar zeigt, dass sie von den Kapitalerträgen Kenntnis hatte (Beilage ON ./78, 1 zu aaaaaa). Im Mai 2011 wurde weiters die Zahlung eines Betrages iHv CHF xxxxxxx von einem der hier betroffenen Konten auf jenes der Erbengemeinschaft - der sowohl die Mutter als auch die Bf. angehörten - genehmigt, wie unstrittig aus dem Beschluss Nr. IIIII des KESB vom , Pkt. I. 3.4., der auch dem rechtsfreundlichen Vertreter der Y, nämlich SW gemäß Zustellverfügung übermittelt wurde, hervorgeht. Auch das unterstreicht die Feststellung des Gerichtes, wonach die Mutter Kenntnis von den Kapitaleinkünften der Bf. hatte.
Der gesetzlichen Vertreterin war auch klar, dass sie für deren steuerlich korrekte Veranlagung Sorge zu tragen hat, dies aus nachfolgenden Gründen: So wurden die Einkünfte aus den verfahrensgegenständlichen Kapitalvermögen in der Schweiz im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen der Mutter in den Jahren 2011 bis 2014 - entsprechend der geltenden Rechtslage im Kanton OrtCH - miterklärt (Blg. ./68, 1, ./58, 1 und ./62, 1 zu aaaaaa). Im Schreiben des Rechtsfreundes vom (Blg. ./78, 1 zu aaaaaa) ist unter Punkt 3.3. die Rede davon, dass es befremdlich sei, dass "ich bereits bei der Erstellung der zweiten Schweizerischen Steuerklärung für meine Mandantin feststellen muss, dass die Vorschriften der Anlage von Mündelvermögen unter Ihrer Federführung bis heute nicht umgesetzt worden sind." Was, wenn nicht die Kenntnis der Pflicht für die Versteuerung der strittigen Beträge Sorge zu tragen, ist aus diesen klaren Ansagen abzuleiten? Selbst wenn man - wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - meinen wollte, dass der Mutter weder die Erklärungen noch die Steuerbescheide von den (Schweizer) Steuerberatern und/oder der dortigen Steuerbehörde zugegangen sein sollten, wäre für den Rechtsstandpunkt der Bf. nichts gewonnen: Wie aus der am von der AC AG an sie übermittelten Honorarrechnung bezüglich der Erstellung der Steuererklärung 2012 hervorgeht, wird darin auch die Honorarposition "Einholung aller notwendigen Unterlagen und Belege, Kontaktaufnahme mit Fürsorgeamt betr. Nachweis Vermögenswerte Bf." abgerechnet. Diese Abrechnung wurde der gesetzlichen Vertreterin übermittelt und - wie sich aus Blg. ./83, Zeile 25 im Akt aaaaaa ergibt - auch beglichen, was ebenso massiv für die Kenntnis der Einkünfte im Frühjahr/Sommer 2014 und die Pflicht diese zu versteuern spricht. Gerade die genannten Beweisergebnisse iZm den Steuererklärungen in der Schweiz manifestieren die Feststellung, dass sich Y über ihre sich aus dem strittigen Kapitalvermögen resultierenden steuerlichen (Erklärungs-)Pflichten als gesetzliche Vertreterin der Bf. durchaus bewusst war, warum sonst hätte sie diese mit ihren Einkünften mitveranlagen sollen. Bereits alleine aus den Honorarabrechnungen der AC Unternehmens-, Steuer- & Rechtsberatung war einem durchschnittlich intelligenten und aufmerksamen Menschen nicht nur klar, dass die damals Minderjährige über zu versteuerndes Kapitalvermögen in der Schweiz verfügte, sondern auch, dass dieses, von der Mutter als deren gesetzliche Vertreterin der Versteuerung zuzuführen ist (ON ./58, 1, ./62, 1 und ./68/1 zu aaaaaa). Dass schließlich das Protokoll vom , in dessen Punkt B. die Vermögenswerte der Bf. bei der B-Bank per mit CHF xxxxx und bei der C-Bank mit CHF xxxxx beziffert wurden, gemäß Zustellverfügung auch an Y übermittelt wurde, lässt somit in Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen für das Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die Mutter jedenfalls von den strittigen Kapitalerträgen und ihren daraus resultierenden steuerlichen (Erklärungs-)Pflichten Kenntnis hatte.
Nun führte die Bf. im Zuge des Verfahrens aus, dass die Mutter "aufgrund einer nachhaltigen Erkrankung sowie ausgeprägten Alkoholabhängigkeit", "nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte, gänzlich überfordert und persönlich keinesfalls in der Lage" gewesen sei, den Deklarationspflichten der Tochter nachzukommen. Rücksichtlich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Abgabe als hinterzogen gilt, hat das Beweisverfahren jedoch ganz klar ergeben, dass zumindest im Zeitraum vom bis tt.11.2016 (Volljährigkeit der Bf.) im Inland weder Krankenhausaufenthalte noch Entzugskuren nachgewiesen wurden: So ergaben die gerichtlichen Ermittlungen rücksichtlich des Antrages der Bf. im Schriftsatz vom , dass bei der ÖGK für diesen Zeitraum keine Aufenthalte wegen einer Alkoholsucht und/oder sonstigen psychischen Erkrankung abgerechnet wurden (Verfügung vom iVm Mail ÖGK vom ). Auch der Wiener Gesundheitsverbund, Standort Penzing der Klinik Ottakring (als Nachfolger der sog. "Baumgartner Höhe" bzw. des "Steinhof", vgl. Mail Bf. vom iVm AV vom ) hat in diesem Zeitraum die gesetzliche Vertreterin nicht behandelt (Schreiben Wr. Gesundheitsverbund vom ). Dass bei letzterer Gesundheitseinrichtung - wie aus der Blg. ./I zum VH-Protokoll vom hervorgeht - diverse Aufenthalte in den Jahren xxxxx dokumentiert sind, bzw. die Zeugin EEE vor dem erkennenden Gericht schilderte, dass sie bis 2007 den - wie sie es ausdrückte - "katastrophalen Lebensstil" der Mutter, sowie die bis dahin von dieser unternommenen diversen Suizidversuche mitbekommen habe, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass damit nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels bewiesen wurde, dass diese Probleme auch noch 2013 und später bestanden hätten (zum Beweismaßstab bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung: ). Dagegen sprechen im Übrigen auch die doch sehr regen Geschäftstätigkeiten bzw. die vielzählig vorgenommenen Rechtshandlungen der Mutter gerade im Zeitraum 2013/2014 (vgl. dazu ausführlicher weiter unten). Wenn die Bf. schließlich vorbringt, dass unterschiedliche Aufenthalte in Alkohol-Entziehungsanstalten "zumeist in der Schweiz" erfolgt wären (SS vom , S. 3), so hätte sie diesbezügliche Unterlagen vorzulegen gehabt, da nach § 115 Abs. 2 BAO eine erhöhte Beweispflicht im Sinne einer Beweisvorlage- und Beweisbeschaffungspflicht bei Auslandssachverhalten besteht. Der Zeuge TT hat die Familie der Bf. erst im Jahr 2015 kennengelernt und somit nach dem für die Frage des Vorliegens einer hinterzogenen Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu die Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung); wenn er angibt, dass ihm VV erzählt habe, dass die gesetzliche Vertreterin seit dem Tod von X ein Alkoholproblem gehabt habe (VH-Protokoll vom , S. 10), so handelt es sich dabei nicht um die Schilderung einer eigenen Wahrnehmung des Zustandes der Mutter, sodass der Zeuge daher nur ein solcher vom Hörensagen bleibt. Die Angaben beweisen im Übrigen nicht, dass eine derartige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit vorgelegen wäre, die der Mutter die Erfüllung ihrer Vertretungspflichten der Tochter gegenüber verunmöglicht hätte. Auch, dass sie möglicherweise beim vom Zeugen geschilderten Vorfall vor dem HG Wien nach seiner Annahme unter Beruhigungsmitteln stand, hat gegenständlich keine Beweiskraft, da sich dieser 2017 oder 2018 zugetragen haben soll (VH-Protokoll vom , S. 11). Weiters betreffen die vom weiteren Zeugen HHH geschilderten Eindrücke im Rahmen eines Abendessens beim Ehepaar Y und W nicht den hier maßgeblichen Zeitraum; schließlich führte der Zeuge auch aus, bei Aufnahme der Geschäftsverbindung im Jahr 2013 nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass die gesetzliche Vertreterin alkoholkrank gewesen sei bzw. an psychischen Problemen gelitten habe (VH-Protokoll vom , S. 18). Insgesamt hat das Beweisverfahren somit nicht ergeben, dass im Zeitraum 2013-2014 die gesetzliche Vertreterin aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit und/oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, den sie der Bf. gegenüber treffenden Erklärungspflichten nachzukommen. Nur der Ordnung halber möchte das Gericht an dieser Stelle festhalten, dass es die innerfamiliären Spannungen keinesfalls negiert; diese alleine reichen aber nicht aus, um die von der Bf. gewünschte Feststellung zum (Gesundheits-)zustand ihrer Mutter zu treffen.
Die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und die dadurch eingetretene (objektive) Abgabenverkürzung sind im vorliegenden Fall - wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird - unstrittig. Was nun die Feststellung anlangt, wonach im Gegenstand eine vorsätzlich nicht erklärte Abgabe vorliegt, ist für die Beweiswürdigung allgemein vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung des VwGH zur verlängerten Verjährungsfrist das - im Vergleich zum Strafrecht - weniger strenge Beweismaß im Abgabenverfahren betont, sodass gerade nicht der Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhoben wird (; , Ro 2021/13/0019; , Ra 2019/13/0038). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es folglich somit auch bei der Frage, ob vorsätzliches Handeln vorliegt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). All diese Prämissen vorausgeschickt, kam das Gericht aufgrund der nachfolgend dargelegten Würdigung zu dem Schluss, dass es zumindest wahrscheinlicher ist, dass die gesetzliche Vertreterin der Bf. die Verwirklichung der Abgabenhinterziehung für möglich gehalten, sie diese somit als naheliegend angesehen und auch hingenommen hat, als, dass dem nicht so war. Bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen - wie der Mutter der Bf. - kann nach der Lehre und Rechtsprechung die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 33 Rz 219; und ). Dass davon auch Einkünfte von ausländischen Kapitalanlagen umfasst sind, muss der gesetzlichen Vertreterin aufgrund der nachweislich öffentlichkeits- und breitenwirksamen Berichterstattung über Steueramnestien in den Jahren 1983 (Steueramnestiegesetz) und 1993 (Endbesteuerungsgesetz) in Österreich, die gegenüber dem österreichischen Wohnsitzfinanzamt bestehende Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO betreffend Einkünfte eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen aus CH-Kapitalvermögen samt den, mit der Verletzung der Offenlegungspflicht verbundenen abgabenrechtlichen und finanziellen Nachteilen, bekannt gewesen sein. Auch danach war die Steuerpflicht von (auch ausländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen Gegenstand öffentlicher Berichterstattung: So war die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Europäische Zinsbesteuerungsrichtlinie) über Österreich hinaus Gegenstand der öffentlichen politischen Medienberichterstattung. Berichtet wurde vorrangig über das Ziel dieser Richtlinie einer ausnahmslosen und gleichmäßigen Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU-Bürger mit EU-Wohnsitz unabhängig davon, wo die Einnahmen erwirtschaftet werden, für dessen Erreichung der Kapitalanlagestaat den Wohnsitzstaat über die Höhe der Zinseinnahmen informieren soll. Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung im Zusammenhang mit der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie war des Weiteren auch, dass die Europäische Union mit Drittstaaten, wie zB der Schweiz, Abkommen zum Informationsaustausch oder Quellensteuerabzug abgeschlossen hatte. Die Dominanz des Themas Steuerhinterziehung (Strafbarkeit desjenigen, der in der Schweiz ein Konto hat, auf dem Gelder veranlagt sind, die in einem EU-Mitgliedstaat nicht versteuert wurden) in den öffentlichen Medien bereits im Jahr 2002 wird auch durch das Steuerverfahren Quinn, über das in deutschsprachigen Medien vor allem auf Grund der Bekanntheit des österreichischen Schlagersängers und Schauspielers in allen Gesellschaftsgruppen ausführlich berichtet wurde, bestätigt. An Beispielen für die Berichterstattung darüber in deutschsprachigen Medien seien das Hamburger Abendblatt ("Steuer-Razzia bei Freddy Quinn"), die österreichische Tageszeitung Der Standard ("Freddy Quinn wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt", https://derstandard.at › Panorama vom , abgefragt am ) und ein Spiegel Online Artikel ("Zwei Jahre auf Bewährung für Freddy Quinn" SPIEGEL ONLINE, ) genannt. All diese Berichte erfolgten zu Zeiten, in denen sich die gesetzliche Vertreterin in Österreich aufhielt bzw. hier ihren Hauptwohnsitz unterhielt und auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kellnerin bezog. Die xxxx geborene Vertreterin war zwischen der ersten genannten Berichterstattung 1983 und der letzten 2004 zwischen x und y Jahre alt, sodass der Unrechtsgehalt der Verschweigung von ausländischen Kapitaleinkünften eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen gegenüber dem inländischen Finanzamt dem Durchschnittsmenschen und somit auch der Mutter leicht, das heißt, ohne weiteres erkennbar gewesen sein musste. Hinzu kommt, dass sie in den Jahren 2013 und 2014 sowohl in der Schweiz als auch in Österreich steuerlich als auch rechtsfreundlich vertreten war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bespricht man mit seinem steuerlichen und/oder rechtlichen Vertreter sämtliche (auch) steuerlichen Angelegenheiten, so eben auch die Frage der Veranlagungspflicht der strittigen Kapitaleinkünfte der Tochter, deren gesetzliche Vertreterin man ist. Dies umso mehr, wenn dieses Vermögen in der Schweiz im Zuge der eigenen Veranlagung miterklärt wird. Wenn die ausländischen Erträge der Bf. bei Besprechungen der Mutter mit ihren steuerlichen und/oder rechtsfreundlichen Vertretern Thema war, dann wurden diese durch die gesetzliche Vertreterin bewusst nicht erklärt; wurden sie hingegen nicht angesprochen, dann hat sie bewusst nicht darüber gesprochen, da sie eben eine Steuerpflicht in Österreich für möglich gehalten hat. Selbst wenn man letzteres verneinen sollte, wäre für den Standpunkt der Bf. nichts gewonnen: Dass die vertretungsbefugte Mutter ein "steuerlicher Laie" war, wie die Bf. ausführt, spielt keine Rolle, da sie zumindest in eigenen Angelegenheiten durchaus in der Lage war, sich rechtlich und/oder steuerlich beraten zu lassen bzw. Hilfe zu holen. Ihre Interessen wurden von einer Vielzahl von "Profis", nämlich Steuerberatern bzw. Anwälten in der Schweiz und in Österreich vertreten, sodass es an der Mutter in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Bf. gelegen wäre, die Frage der Steuerbarkeit der Kapitaleinkünfte der Tochter in Österreich, nachdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder ins Inland verlegt wurde, von einem dieser Berater klären zu lassen. Auch stellt die Frage nach der inländischen Steuerpflicht gerade keine komplexe steuerliche dar, wie die Bf. vermeint; selbst wenn dem so wäre, hätte man diese durch entsprechende Anfragen bei den eigenen Beratern leicht klären können. Es wäre somit nach Ansicht des Gerichtes an der gesetzlichen Vertreterin gelegen, die notwendigen Erkundigungen einzuholen, sprich die Kapitalerträge bei einem Berater zur Sprache zu bringen, zumal sich dafür ja auch - in Anbetracht der Fülle der Vertreter - mannigfaltige Möglichkeiten geboten haben müssen. Dass der 2. Ehemann der Vertreterin "beide Damen massiv und nachhaltig am Vermögen" geschädigt und sämtliche Geldangelegenheiten übernommen haben sollte, kann dahingestellt bleiben; einerseits wurde gerade nicht behauptet, dass die ihm von der Mutter erteilte Generalvollmacht auch die Erfüllung der Erklärungspflichten für die Tochter mitumfasst haben sollte, andererseits konnte diese nicht vorgelegt werden und ist auch nicht dargelegt, geschweige dem unter Beweis gestellt worden, wann diese überhaupt erteilt worden sein sollte.
Ein ein vorsätzliches Handeln ausschließender Irrtum kann auch mit der Begründung nicht aufgezeigt werden, der Grund für die Nichtoffenlegung der erzielten ausländischen Einkünfte in der österreichischen Steuererklärung liege darin, dass die Mutter der irrigen Meinung gewesen sei, man sei ohnedies in der Schweiz den steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen: Wie bereits dargelegt, wäre es an ihr gelegen, sich in diesem Punkt steuerliche Hilfe zu holen, was sie offenbar eine Hinterziehung billigend in Kauf nehmend, unterlassen hat. Auch schließt die Erfüllung der Steuerpflicht in der Schweiz nicht automatisch eine Hinterziehung der Einkommensteuer in Österreich aus. Wäre dem so, dann wäre der Praxis Tür und Tor geöffnet, sich in einem Niedrigsteuerland als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen und die Einkünfte in der Folge nicht in Österreich zu erklären, dies mit der Konsequenz, dass dadurch alleine vorsätzliches Handeln im Inland ausgeschlossen wäre. Bereits diese Überlegung zeigt die Unrichtigkeit der Verfahrensbehauptung der Bf.. Unterstrichen wird diese Ansicht auch durch den Inhalt des Mails der steuerlichen Vertreter vom (Blg. ./68,1 zu aaaaaa): Demnach beträgt die sich aus der Erklärung in der Schweiz ergebende Steuerlast für die Kapitalerträge der Bf. im Jahr 2013 ca. CHF xxxxx (ca. Euro xxxxx). Diese entspricht somit nur 17% der in Österreich nunmehr zu entrichtenden Steuer, was ein weiteres gewichtiges Indiz für die Bejahung des Vorsatzes darstellt. Dass die im strittigen Zeitraum - wie festgestellt - selbst im Inland wirtschaftlich tätige Mutter somit davon ausgegangen ist, dass mit der Versteuerung in der Schweiz eine dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug von 25% entsprechende Abgeltungswirkung eingetreten wäre, kann sohin nur als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden und ist nicht geeignet, das Fehlen eines Vorsatzes betreffend die Nichterklärung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Streitjahr glaubhaft zu machen. Im Gegenteil: Von einer gesetzlichen Vertreterin, die im maßgeblichen Zeitraum (2013 und 2014)
Mitglied des Stiftungsrates einer liechtensteinischen Stiftung,
Gesellschafterin einer KG,
Gesellschafterin einer GmbH,
selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin dieser Gesellschaften (in der GmbH sogar einzig vertretungsbefugt) und
Betreiberin eines Gastronomieunternehmens am Naschmarkt in Wien ("KJ")
war und die auch alle dafür nötigen Urkunden im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesellschaften notariell unterfertigte, ist nicht nur zu fordern, sich mit den einschlägigen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen, sondern ist im Fall der Versteuerung der Kapitaleinkünfte ihrer Tochter gerade aufgrund dieser Erfahrungen im Wirtschaftsleben zu unterstellen, durch die Nichterklärung derselben eine Abgabenverkürzung zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden zu haben. Dies wird dadurch verstärkt, als die Vertreterin etwa als eine der Verkäuferinnen bei der Übereignung des sog. "C" im Sommer 2015 auftrat, welches Rechtsgeschäft entsprechende Vorbereitungshandlungen bedingte. Im Herbst 2013 stellte sie offenbar einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins, im November 2015 einen solchen auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte unter gleichzeitiger Vorlage eines mit Oktober 2015 datierenden psychologischen Gutachtens (Akt der BH GGG zu bbbbbb/005). Sie ist offenbar ohne Einschränkungen ihrer Dispositionsfähigkeit zu all diesen Rechtshandlungen in der Lage gewesen, sodass nur ein Grund dafür erkennbar ist, weshalb sie ihren Erklärungspflichten das Kapitalvermögen der Bf. betreffend nicht nachgekommen ist: Sie nahm eine Verkürzung der Abgabe in Kauf. Das schließt eine Affinität der Mutter zum Alkohol bzw. psychische Probleme nicht aus, verdeutlicht aber gegenständlich sehr wohl, dass sie im fraglichen Zeitraum durchaus in der Lage war, sich um ihre eigenen rechtlichen Belange zu kümmern; sie ist sohin als voll geschäftsfähig zu qualifizieren. Dafür spricht schließlich auch, dass sie im für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe maßgeblichen Zeitraum etwa im Herbst 2014 mit Notariatsakt die Gesellschaft PP GmbH gemeinsam mit ihrem 2. Ehemann gegründet und diese bis ins Jahr 2016 selbständig als Geschäftsführerin vertreten hat; im November 2014 hat sie vor einem Notar einen Kauf- und Abtretungsvertrag unterzeichnet. Wäre das Urteilsvermögen der gesetzlichen Vertreterin tatsächlich, wie von der Bf. behauptet, derart beeinträchtigt gewesen, dass sie ihren Deklarationspflichten im April bis Ende Juni 2014 (vgl. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung) nicht hätte nachkommen können, dann hätte das auch einem der damals einschreitenden Notare auffallen müssen. Da die Unterschriften (auch in Bezug auf die Unternehmensgründungen bzw. Änderungsverträge in diesem Zusammenhang) ohne Hinzufügung eines auf eine (geistige) Einschränkung hinweisenden Zusatzes beglaubigt wurden, war sohin die volle Geschäftsfähigkeit gegeben. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage gibt es daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Mehrzahl von Anhaltspunkten dafür, dass die gesetzliche Vertreterin eine aufgrund der Nichterklärung der ausländischen Kapitaleinkünfte eintretende Abgabenverkürzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, weshalb im Gegenstand die Feststellung, wonach eine hinterzogene Abgabe vorliegt, zu treffen war.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Rücksichtlich der getroffenen Feststellungen unterhielt die Bf. im Streitjahr ihren Wohnsitz im Inland und unterlag sohin mit ihrem gesamten Welteinkommen der österreichischen Einkommensteuerpflicht; nachdem sie Einkünfte aus Kapitalvermögen lukrierte, bestand für sie eine Erklärungspflicht nach § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Steuerklärung hätte sohin bis Ende April 2014, bzw. elektronisch bis Ende Juni 2014 eingereicht werden müssen (§ 134 Abs. 1 BAO). Nun war die Bf. zu diesen Zeitpunkten noch minderjährig. Steuerklärungen Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter einzureichen. Gesetzliche Vertreter sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die Eltern, der Vormund oder der gerichtliche Erwachsenenvertreter einer behinderten Person (zur Zustellung an diesen siehe ). Nachdem AB nur ernannt und beauftragt war, beim Erbgang von X die Interessen der Bf. zu wahren und auch die Banken als reine Vermögensverwalterinnen keine Verpflichtung zur Steuererklärung traf - was der Vertreterin schon wegen der miterklärten Beträge in den eigenen Veranlagungen klar war bzw. sein musste -, verblieb sohin die Pflicht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten bei der Mutter der Bf.. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass Y als gesetzliche Vertreterin der Bf. sohin die Pflicht traf, bis Ende April bzw. Ende Juni 2014 die Einkünfte aus dem bei den Schweizer Bankinstituten veranlagten Kapitalvermögen - von dem sie Kenntnis hatte - für das Jahr 2013 der belangten Behörde gegenüber zu erklären. Einnahmen aus besagtem Vermögen waren der Bf. auch bereits zugeflossen, da es wirtschaftlich - wie unschwer aus den am von der Bf. übermittelten Unterlagen hervorgeht - zu einer Vermehrung des Vermögens auf deren Konten gekommen ist.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nun aber nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Das gilt auch für den gegenständlichen Fall, sodass die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2013 am abgelaufen war. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO jedoch zehn Jahre. Zu klären war somit, ob die Einkommensteuer 2013 vorsätzlich nicht erklärt und somit die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert wurde. Das wurde - wie festgestellt - bejaht, da man sich nach § 33 Abs. 1 FinStrG der Abgabenhinterziehung schuldig macht, wenn man vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. ). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. ), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. , mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen - wie hier vorliegend -, in denen es kein Strafverfahren gibt, ist es damit Sache der belangten Behörde bzw. des Gerichts, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. ; , Ro 2017/15/0015; , Ro 2015/15/0027, und schon , 90/13/0155).
Entscheidend ist - nach dem Wortlaut des Gesetzes - dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung (vgl. , mwN). Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat (vgl. , VwSlg. 6979/F). Damit ist es - wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/15/0072, ausgeführt hat - aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist. Das Höchstgericht hat mit dem besagten Erkenntnis unmissverständlich klar gestellt, dass die Feststellung der Finanzbehörde in Bezug auf den Verschuldensgrad eines bereits verstorbenen Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Erklärung von im Ausland erzielten Kapitaleinkünften zulässig ist. Die (durch eine Abgabenhinterziehung sich ergebende) Verlängerung der Verjährungsfrist beziehe sich nämlich nicht auf das Rechtssubjekt, sondern auf die Forderung der Abgabenbehörde.
All diese Prämissen vorausgeschickt, ist - was zwischen den Parteien ohnedies unstrittig ist - die objektive Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG erfüllt, da unter Verletzung der die Mutter gemäß § 119 BAO treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung eine Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, nämlich der Einkommensteuer, bewirkt wurde. Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt, war auch aufgrund der vielzählig festgestellten Tatsachen, sohin der derart festgestellten äußeren Umständen der Schluss auf Bejahung der subjektiven Tatseite zu ziehen. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum wegen Alkoholismus und/oder einer psychischen Erkrankung - wie von der Bf. mehrfach behauptet - kann nicht ausgegangen werden, da es die gesetzliche Vertreterin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht unterlassen hat, fachliche Erkundigungen zur Steuerpflicht der Kapitalerträge im Inland einzuholen. Die Judikatur zum Rechtsirrtum verlangt nämlich für die Exkulpierung des Täters die Erkundigung bei sachkundigen Personen, die die Mutter - obwohl sich ihr dazu viele Möglichkeiten boten - offensichtlich unterließ, sodass eine solche nicht angenommen werden kann.
Insgesamt zeigt sich sohin, dass eine nicht erklärte Abgabe vorliegt, und folglich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert wurde; der Beschwerde war für das Veranlagungsjahr 2013 der Erfolg zu versagen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt gegenständlich nicht vor: Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine hinterzogene Abgabe vorliegt, in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | hinterzogene Abgabe gesetzlicher Vertreter Kapitalerträge Schweiz Schweizer Vermögensverwaltungsauftrag Bank Schweizer Amtsvormundschaft |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101658.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAG-26261