Ermittlung der Kammerumlage bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse 1***, vertreten durch Securitas Revisions- und Treuhandgesellschaft m.b.H., Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom über die Festsetzung von Kammerumlage 2013 bis 2017 und gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom über die Festsetzung von Kammerumlage 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der ***Gesellschaft 1*** fand für den Zeitraum 2014 bis 2017 eine Außenprüfung, unter anderem betreffend Kammerumlage, statt. Nachschauzeitraum war das Jahr 2018. Das geprüfte Unternehmen ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Organgesellschaft in einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Organträgerin dieser umsatzsteuerlichen Organgaschaft ist ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführerin"). Im Rahmen der Außenprüfung vertrat der zuständige Prüfer die Ansicht, dass die Berechnung der Kammerumlage für jedes Kammermitglied auf Basis einer stand-alone Betrachtung zu erfolgen habe. Die so ermittelte Kammerumlage wurde gesammelt bei der Beschwerdeführerin als Organträgerin bescheidmäßig festgesetzt.
Gegen die Bescheide über die Festsetzung von Kammerumlage 2013 bis 2017 vom und den Bescheid über die Festsetzung von Kammerumlage 2018 vom richtet sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Kammerumlage einheitlich für die gesamte Organschaft als ein Unternehmen zu ermitteln sei.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom .
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerde mit Stichtag der GA 1024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Organgesellschaft dieser umsatzsteuerlichen Organgesellschaft ist unter anderem die ***Gesellschaft 1*** (die ***Gesellschaft 1*** wurde mittels Verschmelzungsvertrag und Generalversammlungsbeschluss, jeweils vom ***Datum***, als übertragende Gesellschaft mit der ***Gesellschaft 2*** als übernehmende Gesellschaft verschmolzen).
Der gesamte Organkreis erbringt überwiegend Versicherungsumsätze. Die ***Gesellschaft 1*** hat im Zeitraum 2013 bis 2018 selbst keine Versicherungsumsätze ausgeführt.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ***Gesellschaft 1*** sind Mitglieder der Wirtschafskammer.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem den Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I (Abweisung)
§ 2 WKG idF BGBl I Nr 153/2001 lautet auszugsweise:
§ 2 (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs 1 angehört.
[…]
§ 122 WKG in der Fassung BGBl I Nr. 153/2001 und in der Fassung BGBl I Nr 120/2013 lautet auszugsweise:
§ 122 (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,
3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
[…]
2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.
[…]
(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
[…]
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
§ 2 WKG legt fest, wer Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Demnach sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen in näher genannten Bereichen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, von der Mitgliedschaft umfasst. Eine Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist von dieser Aufzählung nicht umfasst, da sie weder eine physische oder juristische Person noch ein sonstiger Rechtsträger ist. Kammermitglied können daher nur die jeweiligen Gesellschaften der Organschaft sein ().
Gemäß § 122 WKG sind die Kammerumlagen von den Kammermitgliedern zu entrichten. § 122 Abs 1 WKG enthält dabei eigene Vorschriften für die Berechnung der Kammerumlage, die als lex specialis dem Umsatzsteuergesetz vorgehen. § 122 Abs 1 Z 1 WKG sieht vor, dass jene Beträge der Kammerumlage unterliegen, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden. Auch die Z 2 und 3 stellen auf das Kammermitglied ab; dass die aufgrund von Reverse-Charge anfallenden Umsatzsteuerschulden bzw die Erwerbsteuer wegen der Organschaft auf den Organträger übergehen, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber hat die Vorsteuerbeträge des jeweiligen Kammermitgliedes als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage festgelegt, soweit diese für jene Unternehmensteile erbracht werden, die die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft in der Wirtschaftskammer begründen. Es unterliegt jede einzelne Organgesellschaft einer Umlagepflicht, die an die wirtschaftliche Aktivität und die entsprechende Zuordnung der Bemessungsgrundlage angeknüpft ist ().
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist für Zwecke der Berechnung der Kammerumlage daher nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern sind die einzelnen Gesellschaften isoliert voneinander zu betrachten. Es unterliegt jede einzelne Organgesellschaft, soweit sie Kammermitglied ist, einer Umlagepflicht. Dieser Pflicht wird vom Organträger lediglich im Sinne einer Abfuhr der Abgabe entsprochen ().
Die Berechnung der Kammerumlage unter Berücksichtigung der Sonderbestimmungen für Versicherungsunternehmen und das von der belangten Behörde herangezogene Zahlenmaterial werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeverführerin ist aber für die Berechnung der Kammerumlage nicht die gesamte Organschaft als ein Unternehmen zu betrachten, sondern sind die einzelnen Gesellschaften isoliert voneinander zu betrachten.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage zur Berechnung der Kammerumlage im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () beantwortet. Da das gegenständliche Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine Revision dagegen nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102898.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAG-23643