Suchen Kontrast Hilfe
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 03.02.2026, RV/7500752/2025

Entfernte Entwertungen auf Wochenpauschalkarte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, über die Beschwerde vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ. ***2***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 35,00 Euro zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (35,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (175,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (17,50 Euro), insgesamt 227,50 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Auf Basis der vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung angefertigten Anzeige sowie nach durchgeführter Lenkererhebung lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom , ***2***, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** (A) am um 13:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einer für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Wochenpauschalkarte gesorgt zu haben, weil die Wochenpauschalkarte mit der Nummer ***5*** Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden festgesetzt.

Der Bf. ersuchte mit per E-Mail vom übermitteltem Einspruch um Zusendung allfälliger Beweise, nach Erhalt werde er gerne weiter dazu Stellung nehmen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme ("…da die hinterlegte Wochenpauschalkarte mit der Nummer ***5*** mit der sichtbaren Entwertung Kalenderwoche 32, Jahr 25, Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die entfernten Entwertungen wurden auf der Wochenpauschallkarte in der Rubrik "Kalenderwoche" in den Kästchen 22,24, 28 am Reststrich von schwarzer Stiftfarbe erkannt…") verständigt. Außerdem wurde der Bf. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren ersucht, die Wochenpauschalkarte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde im Original vorzulegen. Zudem wurden ihm jene drei Fotos übermittelt, die im Zuge der Beanstandung angefertigt worden seien:

[...]

In der Stellungnahme vom führte der Bf. ins Treffen, auf den vorgelegten Fotos keinerlei entfernte Entwertungen zu erkennen und ersuchte um Einstellung des Strafverfahrens.

In der Folge wurde der Bf. vom Magistrat mit Straferkenntnis vom , ***2***, der im Spruch genannten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und über ihn wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (jeweils in der geltenden Fassung) eine Geldstrafe von 175,00 € (für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte der Magistrat auszugsweise aus:

"… Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einer gültig entwerteten Wochenpauschalkarte gekennzeichnet oder einen zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Wochenpauschalkarte mit der Nummer: ***5***, welche Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung ersuchten Sie um Zusendung allfälliger Beweise für die Ihrer Meinung nach unrichtige Behauptung. Gerne würden Sie nach Erhalt der Unterlagen dazu weiter Stellung nehmen.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen, insbesondere wurden Sie dazu ersucht, die gegenständliche Wochenpauschalkarte im Original der Behörde zu übermittelt.

Da Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, war das Verfahren, wie angekündigt, ohne seine weitere Anhörung fortzuführen.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker/inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organes in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.

Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Das meldungslegende Organ hielt in seiner Anzeige fest, dass die im Fahrzeug hinterlegte Wochenpauschalkarte mit der Nummer: ***5*** Spuren von entfernten Entwertungen, insbesondere in den Kästchen "22". "24" sowie "28" aufwies. Erkannt wurde dies an Reststrichen einer schwarzen Stiftfarbe. Sie hingegen hatten zweifellos ein Interesse daran, eine Darstellung abzugeben, die geeignet ist, Sie von dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht vorgelegt…"

In der Beschwerde vom wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen, wonach auf den übermittelten Fotos "nichts von den angeblichen Entwertungen" zu sehen sei.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Im Akt befindet sich ein Auszug vom über die dem Bf. bisher angelasteten und bis dato nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen (9) Vormerkungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Nicht strittig ist im Beschwerdefall, dass der Bf. das KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen am in der im Straferkenntnis genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die Verfahrensparteien stimmen auch überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan um 13:48 Uhr eine betreffend das verfahrensgegenständliche KFZ-Kennzeichen ausgestellte und mit den sichtbaren Daten Kalenderwoche "32" und Jahr "25" entwertete Wochenpauschalkarte mit der Nummer ***5*** im Sinne der Anlagen der Pauschalierungsverordnung im Fahrzeug eingelegt war.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die von beiden Parteien nicht in Abrede gestellten Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Insbesondere ergibt sich der Sachverhalt aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten und den drei zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob die hinter der Windschutzscheibe des KFZ eingelegte Wochenpauschalkarte darüber hinaus Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hat und damit durch Wiederverwendung einer bereits entwerteten Wochenpauschalkarte das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung als verwirklicht anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall stehen diesbezüglich einander widersprechende Angaben gegenüber. So gibt der Meldungsleger an, in der Rubrik "Kalenderwoche" in den Kästchen 22,24 und 28 Reststriche von schwarzer Stiftfarbe erkannt zu haben. Den Beleglesedaten vom im Verwaltungsstrafakt ist dazu folgende Notiz des Kontrollorganes zu entnehmen: "…tats entw Woche 32 Jahr 25// entf entw Woche 22,24,28 erkannt an Reststrich schwarzer Stiftfarbe// Firma, Jahreszahl sowie KFZ überschrieben …".

Vom Bf. wird hingegen ins Treffen geführt, keine entfernten Entwertungen zu erkennen. Dazu kommt, dass die Originalkarte, deren Begutachtung wohl am ehesten Aufschluss über das Vorhandensein von Manipulationen geben hätte können, nicht mehr vorgelegt worden ist.

Nun ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, wenn sie dem Bf. vorwirft, es wäre seine Pflicht gewesen, den verwendeten Parkschein aufzubewahren. Der Umstand der Nichtvorlage des Originalparkscheines allein beweist dabei aber weder die vorgeworfene Manipulation noch kann dies zur Entlastung des Bf. führen.

Ob Entwertungen von einem Parkausweis entfernt worden sind oder nicht, ist vielmehr eine im Beweisverfahren zu beantwortende Sachfrage, bei deren Beantwortung jedes für die Beweisführung geeignete und zweckdienliche Mittel verwendet werden darf. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist in freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht als erwiesen anzunehmen sind. Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (vgl. ).

Fakt ist im Beschwerdefall, dass vom Kontrollorgan drei Fotos als Nachweis für die dem Bf. vorgeworfene Manipulation erstellt wurden, auf denen Reste von entfernten Entwertungen zunächst nicht eindeutig erkennbar sind. Auf den vom Bundesfinanzgericht angeforderten und von der Behörde mit E-Mail vom übermittelten Vergrößerungen der aktenkundigen Fotografien des Meldungslegers sind jedoch mit hinreichender Deutlichkeit die Spuren von entfernten Entwertungen (im Kästchen mit der Nummer 22, 24 und 28) wahrnehmbar.

Nachstehend werden zur Veranschaulichung die genannten und von der Behörde rot umrandeten Passagen der Wochenpauschalkarte abgebildet:

Vergrößerung der Wochenpauschalkarte mit den erkennbaren Reststrichen

Auffälligkeiten konnten ebenfalls am Firmennamen, Kennzeichen und Jahr entnommen werden, da diese augenscheinlich überschrieben wurden:

[...]

Das Vorbringen des Bf., es seien auf den ihm von der Behörde zugesandten Fotos keinerlei entfernten Entwertungen zu erkennen, vermag in Anbetracht der auf den vergrößerten Aufnahmen eindeutig ersichtlichen Spuren von entfernten Entwertungen nicht zu überzeugen und muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Das Bundesfinanzgericht nimmt daher in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegte Wochenpauschalkarte mehrfach verwendet wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im folgenden Text sind die Gesetzesangaben jeweils in der maßgebenden Fassung wiedergegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde gemäß § 6 Parkometergesetz 2006 durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

Nach der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe), ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007, kann die Parkgebühr in bestimmten Fällen pauschal entrichtet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e der Pauschalierungsverordnung ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

"d) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 5,30 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke;

e) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 5,30 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;"

Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt (§ 5 Abs. 1 der Pauschalierungsverordnung):

"…a) In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d der Abgleich des Kennzeichens des abgestellten Kraftfahrzeuges mittels Bildverarbeitung, bei der ein Bild des Kennzeichens aufgenommen und für den automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten automatisiert textinterpretiert wird, in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa;

b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage Via …"

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Nach § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, hat im übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Objektive Tatseite

Aufgrund des bereits beschriebenen und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung der Abgabenhinterziehung tatsächlich begangen hat. Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben bzw. der objektive Tatbestand der Hinterziehung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.

Subjektive Tatseite

Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 den Tatbestand der Schuld. Das VStG enthält zwar keine ausdrückliche Regelung des Vorsatzes, er ist jedoch nach allgemein herrschender Ansicht in dem in § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl. etwa oder , 90/10(0152).

In § 5 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der hier relevanten Fassung, wird normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet."

Die Verwendung einer bereits mehrfach entwerteten Wochenpauschalkarte stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung einer manipulierten Wochenpauschalkarte weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die eine bereits entwertete Wochenpauschalkarte - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf. rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Es waren daher im Ergebnis sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da die im Fahrzeug hinterlegte Wochenpauschalkarte Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund sind sowohl der objektive Unrechtsgehalt der Tat wie auch das Verschulden hoch.

Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. hat die Behörde Bedacht genommen.

Wegen der noch nicht getilgten Vormerkungen kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 175,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Beschwerdezeitraumes, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 17,50 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 35,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Vollstreckung

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Nach § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Gemäß § 54b VStG hat der Bf. den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt hier EUR 227,50.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben (***2***).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500752.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAG-22134