Parkometer; Verspätete Einzahlung der verhängten Geldstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Der verspätet einbezahlte Strafbetrag der Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 - 36,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 64,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da es am um 13:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Stadlauer Straße gegenüber 18-20 ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat über eine binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist zu zahlende Geldstrafe von 36 Euro ausgestellt (Organstrafverfügung datiert vom ).
Die Geldstrafe in Höhe von 36 Euro wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) erst am auf das Konto des Magistrats überwiesen.
Mit Anonymverfügung vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48 Euro vor. In der Anonymverfügung findet sich folgender Hinweis: "Letzter Einzahlungstag (= Einlangen auf dem Empfängerkonto): ".
Diese Geldstrafe wurde vom Bf. nicht entrichtet.
In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2025, über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. In der Strafverfügung wurde der bereits vom Bf. geleistete Betrag von 36 Euro auf den zu zahlenden Betrag angerechnet, der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 39 Euro.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch und führte aus, dass er die verhängte Strafe in Höhe von 36 Euro am bezahlt habe. Er ersuchte die Behörde um Überprüfung, ob seine Zahlung der gegenständlichen Geschäftszahl zugeordnet habe werden können.
Unter Verweis auf § 50 Abs. 6 VStG (Organstrafverfügung) und § 49a VStG (Anonymverfügung) informierte die belangte Behörde mit E-Mail vom den Bf. darüber, dass seine Zahlung vom (erst) nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, somit verspätet, dem Konto der Behörde gutgeschrieben worden sei und daher die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet habe werden können. Der noch offene Strafbetrag von 39,00 Euro sei daher zur Einzahlung zu bringen.
Der Bf. bezahlte den noch offenen Strafbetrag von 39,00 Euro nicht auf das Konto des Magistrats ein.
Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Stadlauer Straße gegenüber 18-20 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der "verspätet" einbezahlte Betrag von 36,00 Euro (Organstrafverfügung) wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 49,00 Euro.
In der Begründung dieses Straferkenntnisses stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens das Folgende fest:
"Die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, wurden von Ihnen nicht bestritten, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben konnten.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Organstrafverfügung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am .
Da die Zahlung erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).
Eine Überprüfung der HANDY-Parken-Buchungen vom ergab, dass für den Tatzeitpunkt keine Buchung aufscheint. Um 13:09 Uhr wurde ein Parkschein für 30 Minuten (Parkschein Nummer PSNr1) gebucht, welcher von 13:15 Uhr bis 13:45 Uhr und um 14:21 ein weiterer Parkschein für 30 Minuten (Parkschein Nummer PSNr), welcher von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr gültig war, womit zum Beanstandungszeitpunkt um 13:55 Uhr kein elektronischer Parkschein gebucht und auch kein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war.
Zum Zeitpunkt der Beanstandung war die Abgabe daher nicht entrichtet.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden nicht vorgelegt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom gegen das Straferkenntnis innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde und bringt das Folgende vor:
"ich beziehe mich auf die oben genannte Geschäftszahl und möchte höflich um eine erneute Überprüfung meiner Zahlung ersuchen.
Ich habe den ursprünglichen Strafbetrag in Höhe von € 36,00 bereits am auf das Konto der Stadt Wien (,MA6 - BA32, Strafen') überwiesen.
Als Nachweis füge ich erneut den entsprechenden Bankbeleg bei.
Es ist mir bewusst, dass der Zahlungseingang möglicherweise wenige Tage nach Ablauf der Frist erfolgt ist. Dennoch habe ich seitdem mehrfach per E-Mail Kontakt aufgenommen und um Bestätigung gebeten, dass die Zahlung ordnungsgemäß zugeordnet wurde.
Leider habe ich bislang keine konkrete Rückmeldung erhalten, sondern lediglich weitere Mahnungen und erhöhte Strafbescheide.
Ich ersuche Sie daher nochmals eindringlich, meine Zahlung vom zu prüfen und mir eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, ob und in welcher Form der Betrag berücksichtigt wurde. Ich bitte um Verständnis und eine faire Klärung des Sachverhalts."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Stadlauer Straße gegenüber 18-20, ohne gültigen Parkschein) begangen hat.
Dem Bf. wurde - nachdem er die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von 36,00 Euro binnen der zweiwöchigen Einzahlungsfrist nicht entrichtet hat - mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von 48,00 Euro auferlegt.
Die mit Organstrafmandat vom verhängte Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro wurde vom Bf. nach der zweiwöchigen Einzahlungsfrist (Fristende ) (erst) am entrichtet. Eine Zahlung der mit Anonymverfügung vom verhängten Geldstrafe in Höhe von 48,00 Euro erfolgte nicht.
Der Bf. erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom , GZ. MA67/GZ/2025, darin, dass er die mit der Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 36,00 Euro am bezahlt habe. Der Bf. gesteht in seiner Beschwerde ein, dass es ihm bewusst sei, dass der Zahlungseingang für das Organstrafmandat ,möglicherweise wenige Tage nach Ablauf der Frist erfolgt ist'. Die ausführlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis belässt er jedoch völlig unbeachtet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten sowie den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos. Zudem bestreitet der Bf. weder, dass kein Parkschein entwertet war, noch seine verspätete Zahlung vom der Organstrafverfügung vom .
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 50 Abs. 6 und 7 VStG (Organstrafverfügung) lauten:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."
§ 49a VStG (Anonymverfügung) lautet:
"(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen."
Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahren (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben.
Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und erfolgt - aus welchen Gründen immer - keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos (Anm.: Die Zahlungsfrist zur Einzahlung eines Organstrafmandates beträgt gemäß § 50 Abs. 6 VStG zwei Wochen).
Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.
In der Anonymverfügungsverordnung ist unter Punkt VI (Parkometergesetz 2006) für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein ein Betrag von 48,00 Euro festgelegt.
Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (§ 49a Abs. 6 VStG).
Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits weitere Verfahrensschritte setzen musste.
Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. ). Für das weitere Verfahren ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Der Bf. hat die ihm mit Organstrafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 36,00 Euro nachweislich erst am und damit verspätet entrichtet (Fristende zur Zahlung ). Die dem Bf. in weiterer Folge mit Anonymverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 48,00 Euro wurde unstrittig nicht entrichtet. Die belangte Behörde war daher entsprechend der obigen Ausführungen berechtigt, das ordentliche Strafverfahren einzuleiten und durfte infolgedessen auch höhere Strafen verhängen, wobei die (verspätet) bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen war und im angefochtenen Straferkenntnis auch angerechnet worden ist ("Der verspätet einbezahlte Betrag der Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 49,00 Euro").
Das Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde konnte somit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.
Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Vielmehr ist bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500759.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAG-21695