(Nicht)Anerkennung einer Bürgschaftszahlung eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch R & P Korneuburg Steuerberatung GmbH, Sudetendeutschestraße 7, 2100 Korneuburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in seiner Einkommensteuererklärung 2015 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von -42.855,46 € (KZ 9230) erklärt. Dabei wurden Betriebsausgaben in Höhe von 45.250,82 € geltend gemacht. Weiters hat der Bf. eine zweite selbständige Tätigkeit mit Einkünften in Höhe von 2.395,36 € sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 85.511,70 €.
Am ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2015 um Ergänzung:
"Betreffend der geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 45.250,82 werden Sie ersucht, Unterlagen (z.B. Klageschrift, ..) vorzulegen, aus denen hervorgeht, wodurch sich die Zahlung an die Sparkasse begründet (zugrundeliegendes Rechtsgeschäft, Grund für Forderung an X bzw. an Sie)."
Am wurde das Ersuchen um Ergänzung Folgendermaßen beantwortet:
"Bei der mit der SK im Jahr 2011 vereinbarten Sanierung der X wurde unter anderem eine persönliche Haftung des Bf. verlangt. Dies diente als Absicherung der SK um den Geschäftsführer zu motivieren, die Sanierungsschritte wie vereinbart und die Liegenschaftsverkäufe im Sinne der Sparkasse umzusetzen. Da der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt auch Bürgermeister der Gemeinde und Sparkassenrat war, trachtete er nach einer einvernehmlichen Lösung und stimmte zu.
Die Umsetzung der Vereinbarung bzw. die Abstimmung mit der Sparkasse war schlussendlich nicht in dem vom von der Sparkasse gewünschten Ausmaß möglich. Sie hat daher die eingegangene persönliche Haftung des Geschäftsführers zusätzlich eingefordert und nach einem Rechtsstreit auch vom Bezirksgericht yyy zugesprochen bekommen."
Am hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen und dabei die Betriebsausgaben in Höhe von 45.250,82 € mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind primär durch dessen Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich damit einem Abzug als Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften. In erster Linie ist es nämlich Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft den Fortbestand zu sichern und erst in weitere Folge Geschäftsführerbezüge, zumal Sie keine Geschäftsführerbezüge von der X bezogen haben. siehe RV/1100263/2013-RS 1"
Mit Schreiben vom (Fristverlängerung war bis ) wurde vom Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes hervorgebracht:
Die X Z GmbH sei 1999 als 100% Tochterfirma der Gemeinde Z gegründet worden, mit dem Ziel die Gewerbebetriebe im Gemeindegebiet zu entwickeln. Kreditgeber sei die SK gewesen. Die X Z GmbH sei alleine durch den Geschäftsführer geführt worden und es gebe grundsätzlich keinerlei operative Weisungen des Gemeinderates.
Die Verhandlungen mit der SK bezüglich der Liquidierung oder einer allfälligen Weiterführung sowie die Bedingungen seien alleine durch den Geschäftsführer geführt und ausgearbeitet worden. Die Sparkasse replizierte immer auf den Geschäftsführer und wollte immer eine Vereinbarung mit und eine Haftung durch den Geschäftsführer und nicht mit dem Eigentümer. Dies gehe unter anderem auch klar aus dem Schriftverkehr mit der Sparkasse hervor.
Bei der mit der SK im Jahr 2011 vereinbarten Sanierung der X Z GmbH sei schlussendlich unter anderem eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ***Bf1*** verlangt worden. Dies habe als Absicherung der SK gedient, um den Geschäftsführer zu motivieren, die Sanierungsschritte wie vereinbart und die Liegenschaftsverkäufe im Sinne der Sparkasse umzusetzen. Da der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt auch Bürgermeister der Gemeinde und als Sparkassenrat tätig gewesen sei, habe er nach einer einvernehmlichen Lösung getrachtet und zugestimmt.
Die Umsetzung der Vereinbarung bzw. die Abstimmung mit der Sparkasse sei schlussendlich nicht in dem von der Sparkasse gewünschten Ausmaß umsetzbar gewesen. Sie habe daher die persönliche Haftung zusätzlich eingefordert und nach einem Rechtsstreit auch vom Bezirksgericht yyy zugesprochen bekommen.
Zusätzlich wurde angemerkt, dass ursprünglich und über lange Zeit die Gemeinde Z Gesellschafter der Gesellschaft gewesen sei und nicht Mag. Bf.. Hier liege nicht die Stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor. Die Annahme des Finanzamtes, dass sich vorrangig der Gesellschafter um den Forstbestand einer Gesellschaft zu kümmern habe, sei im normalen Wirtschaftsleben üblich. Im gegenständlichen Fall befänden wir uns aber im öffentlichen Bereich. Der Gemeinde Z sei immer bewusst gewesen, dass ihr aufgrund ihrer Stellung als Gebietskörperschaft keinerlei Verpflichtung, von wem auch immer, auferlegt werden könne und habe sich (etwas unfair zurückgelehnt) nicht um die Angelegenheiten des eigenen Tochterunternehmens gekümmert sowie diese, wie es üblich wäre, nicht mit entsprechenden finanziellen Mittel versorgt. Auch der SK AG sei bewusst gewesen, dass diese die Gemeinde Z nicht in die Pflicht nehmen könne und habe sich daher nur an den Geschäftsführer gewandt.
Die Gemeinde Z sei in Folge noch einen Schritt weitergegangen und habe den Geschäftsführer eigentlich völlig in Stich gelassen und ihn politisch gezwungen die Anteile an der Gesellschaft persönlich zu übernahmen.
Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits alle Vorgänge, die zur endgültigen Inanspruchnahme des Bf. geführt haben, bereits im Laufen bzw. auch schon abgeschlossen gewesen.
Laut Firmenbuchauszug wurde die X Gesellschaft m.b.H., FN ***FN***, am gegründet. Seit dem Gründungsdatum war der Bf. der einzige Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Als Gesellschafter war die Gemeinde Z seit Beginn an eingetragen, ab war auch der Bf. Gesellschafter der X (mit Anteilen im Ausmaß von 99,8 %). Im Zeitpunkt der Übernahme der persönlichen Haftung (erst nach dem Schreiben der SK AG vom erfolgte diese) war der Bf. bereits Gesellschafter, demnach Gesellschafter-Geschäftsführer.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde Folgendes ausgeführt:
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben bei den Geschäftsführereinkünften (siehe Doralt, EStG11, § 4, Tz 330, Stichwort Bürgschaften, derselbe, EStG13, § 16 Tz, 220, Stichwort Bürgschaften, ebenso wie Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 73, und etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes , , und ).
Aufgabe eines Geschäftsführers ist die alleinige Vertretung der Gesellschaft nach außen. Er haftet gegenüber den Gesellschaftern für die Durchführung seiner Geschäftsführung mit der Sorgfalt, die ein ordentlicher Kaufmann aufzuwenden hat. Er hat die Buchführung zu besorgen, jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen und das Anteilsbuch, die Gesellschafterliste und das Protokollbuch laufend zu führen. Darüber hinaus ist er verpflichtet bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einen Konkurs- oder Ausgleichsantrag zu stellen. Letztendlich hat er unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft durch Verluste aufgebraucht ist. Es ist jedoch nicht Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit, für die Gesellschaft mit dem Privatvermögen zu haften bzw. zu bürgen, eine Haftungs- bzw. Bürgschaftserklärung zu unterfertigen oder ein Sanierungskonzept zu erstellen und für dessen zukünftige Verwirklichung Haftungen bzw. Bürgschaften einzugehen.
Siehe hierzu auch Verwaltungsgerichtshof vom , 2007/15/0040. "Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Dienstnehmer (auch Geschäftsführer) Haftungen für Verbindlichkeiten des Dienstgebers übernehmen. Anderes gilt im Fall einer persönlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen den Beteiligten."
Ist ein Geschäftsführer einer GmbH jedoch auch an deren Vermögen beteiligt, ist darüber hinaus zu überprüfen, ob er die Ausgaben in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder jener als Beteiligter geleistet hat.
Grundsätzlich ist jedenfalls festzuhalten, dass durch die Zahlungen aufgrund von Haftungen für Verbindlichkeiten der GmbH der Bf. dieser gegenüber eine Leistung erbracht hat. Nun stellt es aber einkommensteuerlich keinen Unterschied dar, ob der Bf. als Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verlust der GmbH verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft zahlt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich laut herrschender Lehre und Rechtsprechung um Kapitalanlagen.
Zur Rechtsprechung in diesem Sinne wird weiters das Erkenntnis des , angeführt: Übernimmt aber der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft.
Zu den beruflichen Obliegenheiten eines Geschäftsführers gehört jedenfalls nicht die Verpflichtung Haftungen bzw. Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft zu übernehmen.
Wie sich aus der o.a. ständigen Rechtsprechung des VwGH bzw. den zitierten Kommentaren eindeutig ergibt, war dem Beschwerdevorbringen nicht stattzugeben, da die Haftungszahlungen des Bf. als Gesellschafter Geschäftsführer eben als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Kapitaleinlagen zu werten sind, welche primär dem Weiterbestand der GmbH (Stichwort Sanierung) dienten:
Siehe zum Beispiel:
Schreiben vom der SK AG:
"Wir erlauben uns die mit Ihnen vereinbarten Schritte zur Sanierung des Engagementes X Gesellschaft m.b.H"
Beschwerde vom :
"Bei der mit der SK im Jahr 2011 vereinbarten Sanierung der X Z GmbH wurde schlussendlich unter anderem eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ***Bf1*** verlangt."
Die Hinweise des Bf., dass die Gemeinde Z als Alleingesellschafter (bis ) keinerlei Haftungserklärungen abgegeben hätte und aufgrund ihrer Stellung als Gebietskörperschaft keinerlei Verpflichtung auferlegt hätte werden können, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Bürgschaftsübernahme des Bf. (ausschließlich) beruflich veranlasst war.
Da die Bürgschaftsübernahme des Beschwerdeführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, ist die Haftungszahlung in Höhe von 45.250,82 € einkommensteuerlich nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom wurde schließlich ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.
In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Bf. im Beisein seiner steuerlichen Vertretung an, dass er von 1994 bis 2014 Bürgermeister der Gemeinde Z gewesen sei. Die X GmbH sei im Jahr 1999 gegründet worden. Die Finanzierung dieser Gesellschaft erfolgte laufend über Kredite, deren Höhe schwankend war. Im Jahr 2011 sei er die strittige Bürgschaft eingegangen, um die Gesellschaft in sein Privateigentum übernehmen zu können. Die Übernahme der Gesellschaft sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern sei ihm seitens des Gemeinderates und auch der Sparkasse "nahegelegt" worden. Das mit dem Hintergrund, dass er laut Meinung des Gemeinderates und der Sparkasse die politische Verantwortung für diese Gesellschaft innehabe. Aus diesem Grund habe die SK auf die Übernahme der Bürgschaft bestanden, deren Zahlung er in diesem Verfahren als WK in seiner ESt für das Jahr 2015 geltend mache. Sicherheiten hätten bis zu seiner Bürgschaftsübernahme bestanden, vorher wurden die Grundstücke als Sicherheiten der Bank gegenüber verpfändet.
Aus dieser Verantwortung leitet der Bf. und auch der steuerliche Vertreter eine Sonderstellung ab. Aus diesen angeführten Gründen werde die Argumentation des FAÖ widerlegt. Die Bürgschaftsübernahme erfolgte allein aus dem Grund, dass der Bf. (in seiner Funktion als Geschäftsführer ab dem Jahr 1999, Gesellschafter erst ab dem Jahr 2011) diese erst auf Drängen des Gemeinderates und der Sparkasse im Rahmen seiner politischen Verantwortung zu übernehmen hatte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war von 1994 bis 2014 Bürgermeister der Gemeinde Z.
Seit der Gründung der X Gesellschaft m.b.H. mit dem Geschäftszweig Immobilienverwaltung, eingetragen im Firmenbuch mit der Nummer zzz beim LG yyy am , war der Bf. Geschäftsführer (Gf.) dieser Gesellschaft. Im September 2011 übernahm der Bf. eine Stammeinlage von 34.930,- € von der Gemeinde Z, die ab diesem Zeitpunkt nur mehr eine Stammeinlage von 70,-€ hielt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machte der Bf. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Höhe von 45.250,82 € geltend gemacht.
Nach einem Vorhalteverfahren erklärte der Bf., dass es sich dabei um die Zahlung einer Bürgschaft, die er für die X GmbH eingegangen sei, handle.
Strittig ist nunmehr, ob diese Zahlung steuerlich anzuerkennen ist, da der Bf. als Bürgermeister und Sparkassenrat sowohl vom Gemeinderat als auch vom Kreditinstitut gedrängt wurde, oder eben nicht, da, wie das Finanzamt meint, sich die Bürgschaftsübernahme als Ausfluss der Stellung des Bf. als Gesellschafter - Geschäftsführer darstellt.
2. Beweiswürdigung
Der sich aus dem Verfahrensablauf ergebende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von den Parteien nicht in Abrede gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften. Geht ein Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, zu Gunsten dieser Gesellschaft eine Bürgschaft ein, so ist zu prüfen, ob die Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Wenn dies der Fall ist, wovon im Allgemeinen auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen auf Grund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzusehen.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten synonym verwendet werden.
Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass die Bürgschaftszahlungen des Beschwerdeführers im Streitjahr durch seine Beteiligung als Gesellschafter veranlasst sind, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde entspricht der zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall für das Bundesfinanzgericht keinen Anlass bietet.
Aus dem soeben zitierten Erkenntnis geht in aller Deutlichkeit hervor, dass bei der Beurteilung der Frage der Abzugsfähigkeit von aus dem Titel einer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung resultierenden Zahlungen, das Beteiligungsausmaß des Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner Kapitalgesellschaft nicht entscheidungswesentlich ist. Die verwaltungsgerichtliche Judikatur differenziert somit nicht, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu über oder zu unter 25% an der Gesellschaft beteiligt ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - und diese Rechtsansicht bezieht sich nunmehr nach Ergehen des Erkenntnisses 2008/13/0335 unmissverständlich auch auf nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer - stellt die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge lediglich eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft dar. In erster Linie ist es Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern (). Übernimmt ein Gesellschafter Verpflichtungen seiner Kapitalgesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten. Es ist zu prüfen, ob die Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Wenn dies der Fall ist, wovon im Allgemeinen auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen auf Grund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzusehen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wurden jedenfalls im Rechtsmittel, im Vorlageantrag und auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Bf. keine Vorbringen erstattet, die ein Abweichen von dieser Vermutung rechtfertigen würden. Dass dem Bf. sowohl vom Gemeinderat als auch vom Kreditinstitut nahegelegt wurde, die vorliegende Bürgschaft zu übernehmen, vermag nicht darlegen, dass im gegenständlichen Fall die Bürgschaftszahlung steuerlich anzuerkennen ist.
Es ist Aufgabe der Gesellschafter einer in ihrer Existenz bedrohten Kapitalgesellschaft, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Es ist nicht Aufgabe des Geschäftsführers, für die Kredite eine Kapitalgesellschaft persönliche Haftungen zu übernehmen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) Haftungen für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers übernehmen ().
Ausgehend von der Überlegung, dass es einkommensteuerlich keinen Unterschied darstellt, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können, hat es der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, derartige Vermögensverluste etwa bei den Geschäftsführer-Bezügen des Gesellschafters als einkünftemindernd zu berücksichtigen. Übernimmt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebenso wenig als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde. Die Übernahme der Haftungen (und in der Folge der Schulden der GmbH) und/oder von Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dienen wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbstständigen Einkünfte (vgl. ; ; ;; ;; siehe auch Doralt4, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988, unter"Bürgschaften").
In seiner Entscheidung vom , Ra 2018/13/0052, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
"Aufwendungen, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner einkommensteuerlich relevanten Sphäre erwachsen, sind entweder durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer (und sohin im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit) oder durch seine Stellung als Gesellschafter veranlasst, wobei die jeweilige Veranlassung bei der steuerlichen Beurteilung der einzelnen Aufwendung zu prüfen ist. Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. Folglich hängt die Übernahme einer Bürgschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammen, weshalb es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, Vermögensverluste, die dem Geschäftsführer aus der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, bei seinen Geschäftsführerbezügen als einkünftemindernd zu berücksichtigen."
Gegenständlich ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Bürgschaftszahlung des Beschwerdeführers um einen Aufwand handelt, der eindeutig im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der X GmbH stand. Der Beschwerdeführer wurde zur Erfüllung einer Verpflichtung verhalten, die eindeutig der GmbH oblag; er hat somit zweifelsohne eine Verpflichtung seiner Gesellschaft übernommen. Die Übernahme der Bürgschaft und in weiterer Folge deren Bezahlung, die im Übrigen noch gerichtlich durchgesetzt wurde, diente somit wirtschaftlich den Aktivitäten bzw. der Geschäftstätigkeit der GmbH und nur indirekt bzw. sekundär der vom Beschwerdeführer behaupteten geplanten Übernahme der betreffenden Grundstücke in sein Privatvermögen.
Auch der vorgelegt Schriftverkehr mit dem Kreditinstitut, in dem es um die Sanierung der GmbH geht, belegen diese Rechtsansicht.
Nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung sowie der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur und der angegebenen Literaturmeinungen ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass der Zahlung für die Übernahme der Bürgschaft die steuerliche Anerkennung zu versagen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden zu entscheiden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch wird auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100468.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAG-21684