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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2026, RV/7102561/2025

Kein Unterhaltsabsetzbetrag bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Parteivorbringen

Streitgegenständlich war im konkreten Fall das Vorliegen von steuerlich berücksichtigungswürdigen Unterhaltsabsetzbeträgen.

Mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) vom begehrte der Beschwerdeführer zur steuerlichen Berücksichtigung für das Jahr 2023 den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro, weiters Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel, andere Arbeitsmittel, Reisekosten, Aus-/Fortbildungs-/Umschulungskosten, Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung sowie Gewerkschaftsbeiträge, als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten und Kurkosten und den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Kinder. Hierzu wurden von der belangten Behörde Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer gestellt und in Beantwortung von diesem Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Bescheid vom wurden der beantragte Pensionistenabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde wurden weitere genannte Aufwendungen betreffend Küche, Auto, Heizpaneele, Eiweisshakes etc nicht gewährt, da diese keine steuerliche Berücksichtigung finden könnten. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass nur die nachgewiesenen Aufwendungen gewährt werden konnten, nicht jedoch solche, für die keine Unterlagen übermittelt worden seien.

Mittels Beschwerde vom begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen. Begründend führte er hierzu im Wesentlichen aus, dass er in keiner Lebensgemeinschaft lebe, die zweite Schwangerschaft und folgend sein zweites Kind einer einmaligen sexuellen Handlung entstammten, sowie die Zurverfügungstellung eines KFZ an die Kindesmutter (ua) aus dem Grund geschah, um seine Kinder nicht der Gewaltbereitschaft und Kriminalität in ****Ort 2*** und den U-Bahnen auszuliefern.

Durch Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde amplifizierte zusammengefasst, dass, wenn Eltern in einer Lebensgemeinschaft leben, kein Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag bestehe, auch wenn der Vater regelmäßig Zahlungen für den Unterhalt des Kindes leiste. Zur Lebensgemeinschaft gehöre allgemein eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Merkmale einer solchen Gemeinschaft könnten unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Demnach sei eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolge; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließe eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Es könne, wie bei einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB die eheliche Gemeinschaft mit Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen.

Überhaupt setze die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs ("Papamonats"), welcher gemäß § 75d BDG unter Entfall der Bezüge für bis zu 31 Tage zu gewähren ist, zwingend eine Lebensgemeinschaft voraus. Wörtlich hieße es dazu im Gesetz, dass, wenn der Beamte mit der Mutter des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebe und mit der Mutter sowie dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohne (§ 75d BDG 1979, § 29o VBG), sei dieser auf Ansuchen zu gewähren.

Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass nach §155 f. ABGB ein Kind bei einem getrenntlebenden Elternpaar automatisch den Familiennahmen der Mutter erhalten würde. Dass das im Jahr 2023 geborene Kind ***Name*** trotz dieser Bestimmung den Namen des Kindesvaters erhalten hat, indiziere ebenfalls einen, zumindest vorübergehenden, Willen das Kind gemeinsam und durch beide Elternteile zu Pflegen bzw. zu erziehen.

Die gesetzliche Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens sei in diesem Fall nicht erfüllt, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge habe.

Durch Vorlageantrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. In diesem führte er zusammengefasst aus, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft mit der Kindesmutter vorläge. Die Anknüpfung, die die belangte Behörde durch das Überlassen eines KFZ an die Kindesmutter gesehen hat, sei nicht zutreffend. Dieses KFZ stehe in seinem Eigentum, welches in einer Vereinbarung ebenso festgehalten worden sei. Das KFZ, welches er der Kindesmutter zur Verfügung stellte, sei zur Beförderung seiner Kinder notwendig, um Erledigungen und Termine wahrzunehmen, welche seine Kinder betreffen. Es sei nämlich nicht der Kindesmutter zumutbar, mit einem Neugeborenen in der überfüllten und gefährlichen U-Bahn zu fahren, zumal er nicht möchte, dass die Gefahr bestehe, dass sein Neugeborenes, durch die überfüllte Menschenmenge in der ***Ort***, sich mit COVID infiziere. Das Überlassen des KFZ erfolge daher nicht durch eine gegebene Wirtschaftsgemeinschaft mit der Kindesmutter, sondern erfolgte ausschließlich zur Prävention von Gefahren seiner Kinder, was ein nachvollziehbares Verhalten eines verantwortungsvollen Kindesvaters sei.

Weiteres sei die Anschuldigung einer Geschlechtsgemeinschaft zur Kindesmutter absurd und haltlos, da er als Person kein Einzelfall sei, welcher nach einer Trennung mit der Kindesmutter nach ***Zeit*** einen erneuten Beziehungsversuch unternehmen wolle und wobei durch einen einmaligen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter der zweite Sohn gezeugt worden sei. Außerdem sei die Kindesmutter als Alleinerziehend eingetragen und erhalte regelmäßig den verpflichteten Unterhaltsbetrag. Des Weiteren dementiere er den Vorwurf, dass er im Zeitraum der Frühkarenz bei der Kindesmutter seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Er habe die Kindesmutter im Haushalt unterstützen müssen, da diese nach der Geburt mit massiven gesundheitlichen Problemen konfrontiert gewesen sei. Eine Unterstützung im Haushalt und im Alltag sei daher unausweichlich gewesen, wobei natürlich für ihn vermehrt Kosten entstanden seien.

Die Unterstützung der erkrankten Kindesmutter nach ihrer Geburt diene dem Interesse seiner Kinder. Diese Gegebenheit werde durch die Kindesmutter ebenfalls schriftlich bestätigt und dem Schreiben beigelegt.

Die Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubes sei vom Arbeitgeber genehmigt worden. Es sei daher von diesem zu prüfen gewesen, ob eine eingetragene Partnerschaft, eine Lebensgemeinschaft oder ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Der Frühkarenzurlaub hätte dann ebenso vom Arbeitgeber abgewiesen werden können, da es ihm als Bürger freistehen würde, jeglichen Antrag bei einer Behörde einzubringen.

Nach dem Frühkarenzurlaub sei er nicht einmal in Österreich aufhältig gewesen. Er habe sich freiwillig für den Zeitraum vom - für einen bilateralen Auslandseinsatz in ****Ort*** beworben und auch absolviert.

Zum Nachnamen seines Zweitgeborenen führte er aus, dass der Nachname der Kindesmutter nicht ihr Mädchenname sei. Die Kindesmutter sei geschieden und trage nach wie vor den Nachnamen ihres Ex-Mannes. Kein vernünftiger Kindesvater würde seinen Kindern den Nachnamen des Ex-Partners der Kindesmutter geben. Dies wäre nicht nur unangebracht, sondern würde seinen Familienstamm entwürdigen und seine Kinder somit beleidigen.

Somit stehe außer Frage, dass diese gesamten Anschuldigungen nicht nur haltlos und beweisunwürdig seien, sondern auch darauf abzielen würden, seine Person zu diffamieren mit diesen beispiellosen Absurditäten.

Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am .

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht aufgefordert, zu dem von ihm gestellten Ansuchen nach Frühkarenzierung und der Entsendung nach ****Land**** Stellung zu nehmen.

In der Vorhaltsbeantwortung mit Eingangsdatum erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Kindesmutter nicht verheiratet gewesen sei, von dieser getrennt lebe und es nie eine längere aufrechte Beziehung gegeben hätte. Der Auslandseinsatz in ****Land**** sei vom bis gewesen. Zur Bestätigung seiner Angaben lege er Kontoüberweisungen für Alimentenzahlungen und Nachweise über den Stromverbrauch in seiner Wohnung vor.

Weiters brachte er vor wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag und ergänzte hierzu, dass er sich nicht erinnern könne, jemals dem Finanzamt berichtet zu haben, dass er bei der Kindesmutter gewohnt hätte. Es sei unausweichlich gewesen, dass er im Papamonat den alltäglichen Haushalt habe führen müssen, da die Kinder den Lebensmittelpunkt an der Wohnadresse der Kindesmutter hätten. Er habe nicht den Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter gehabt, sondern es habe sich eine Haushaltsgemeinschaft aufgrund der notwendigen Erledigungen ergeben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, ledig und mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz in Österreich, ****Ort 2***, gemeldet. Er verfügt über eine österreichische Sozialversicherungsnummer, eine inländische Mobiltelefonnummer und eine inländische Bankverbindung. Er ist leiblicher Elternteil von ****Kind****, geboren am ****Datum**** und ****Kind 3 ****, geboren am ****Datum 3 ****. Die Mutter der Kinder ist Frau **** Frau ****, geboren am ****Datum 5 ****.

Der Beschwerdeführer ist ****Beruf ****, als Arbeitgeber scheinen im streitgegenständlichen Jahr auf den übermittelten Lohnzetteln die **** Behörde ****, ***Adresse1***, ***PLZ*** ****Ort 2*** sowie das **** Behörde2 ****, ***Adresse2***, ***PLZ*** ****Ort 2*** auf.

Mit Bescheid vom **** Datum 7 **** wurde von der **** Behörde **** für die Zeit vom **** Dauer **** aus Anlass der Geburt seines Sohnes ***Name*** am ****Datum 3 **** gemäß § 75 d Abs. 1 BDG 1979 ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) gewährt. Dieser Bescheid wurde nach einem Ansuchen des Beschwerdeführers vom **** Datum 9 **** ausgestellt.

Im streitgegenständlichen Jahr 2023 hat der Beschwerdeführer der Kindesmutter im Haushalt und im Alltag unterstützt, da diese an gesundheitlichen Problemen litt, er hat hierbei im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und den Kindern gewohnt.

Vom Beschwerdeführer wurde der Kindesmutter ein KFZ zur Benutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im streitgegenständlichen Jahr befand sich der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter der gemeinsamen Kinder.

Weiters wurde für das betreffende Wirtschaftsjahr der Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages von der belangten Behörde abgewiesen, da weder er noch seine Partnerin im Veranlagungsjahr für mehr als 2 Kinder Familienbeihilfe bezogen hat.

Der Beschwerdeführer hat von Mai bis Anfang September 2023 einen bilateralen Auslandsaufenthalt in ****Land**** absolviert. Er hat während dieses Auslandsaufenthaltes fünf Mal die Kindesmutter und die gemeinsamen Kinder aufgesucht und bei diesen gewohnt.

2. Beweiswürdigung

Zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter, der Zeugung des zweiten Sohnes und der Geschlechts- und Wohngemeinschaft.

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde und im Vorlageantrag insistierend aus, dass er zwar mit Frau **** Name Frau *** bereits ein gemeinsames Kind habe, aber zwischen der Zeugung des ersten und des zweiten Kindes jahrelang keine Partnerschaft zwischen ihnen bestanden hätte und dass die Zeugung des zweiten Kindes lediglich auf Grund eines einmaligen Geschlechtsverkehrs (mit)ausgelöst durch die Konsumation einer Flasche Wein erfolgte. Auch aus diesem Grunde werde das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft, als auch einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestritten.

Eingedenk der Tatsache, dass die handelnden Personen im vorliegenden Fall bereits Kinder gezeugt haben und somit als aufgeklärt und ihrem Alter nach mitten im Leben stehende erwachsene Menschen mit Lebenserfahrung zu beurteilen sind, ist vom Gericht festzuhalten, dass selbst unter dem Einfluss einer moderaten Menge von Alkohol - so erwünscht - es möglich gewesen wäre ex ante die passenden Maßnahmen oder Handlungen zu setzten, um eine Schwangerschaft zu verhindern. Das Gericht sieht auch in den Ausführungen der belangten Behörde keine Aufforderung nach Schwangerschaftsabbruch, sondern eben dies gerade festgehaltenes. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, war in diesem Zusammenhang auch der Wunsch gegeben, eine gemeinsame Beziehung (wieder) zu beginnen.

Das Gericht sieht daher auch nicht den alkoholischen Einfluss einer Flasche Wein als entscheidend an, um in puncto puncti einen Meinungsumschwung zu bewirken, sondern geht von einem bewusst gesetzten Handeln aus. Beide beteiligten Personen konnten es daher ernsthaft für möglich halten, dass eine Schwangerschaft eintrat, was auch geschah. Auch die gemeinsame Beziehung im Sinne einer Lebenspartnerschaft war in diesem Moment und auch in nächster Zeit gewollt. Die gewollte Beziehung umfasste somit weit mehr als eine einzige gemeinsam verbrachte Nacht. Der innere Tatbestand eine Partnerschaft im Sinne einer Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft zu führen war damit gegeben. Wie auch explizit ausgeführt, wohnte der Beschwerdeführer danach gemeinsam mit der Kindesmutter und den Kindern. Der äußere Tatbestand der Wohngemeinschaft war damit manifestiert.

Auch der Beschwerdeführer selbst führte in der Vorhaltsbeantwortung explizit an, dass er einen vorübergehenden gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter hatte.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beantwortung zum Vorhalt vom ausführt, dass er Kosten für kindergerechte Umbauten in der gemeinsamen Wohnung hatte, spricht dies auch deutlich für eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Zu den Angaben der Kindesmutter

In einem glaublich von Frau **** Name Frau *** unterfertigten Schreiben führt diese aus, dass sie die "Vorwürfe", eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zum Kindesvater zu haben, dementiert. Sie habe sich gemeinsam mit dem Kindesvater entschieden, dass der Nachname der Kinder der des Kindesvaters sein soll, da sie immer noch den Namen ihren Ex-Mannes führe. Man habe nach der Geburt ihres ersten Kindes die Beziehung beendet und es habe erst ***Zeit*** später einen einmaligen Geschlechtsverkehr gegeben, woraus das zweite Kind entstanden sei. Sie sei nach der Geburt auf die Unterstützung des Kindesvaters angewiesen gewesen, dieser habe viele familiäre Erledigungen übernommen. Nach seinem "Papamonat" sei dieser beruflich im Ausland gewesen und nicht in der Lage sie zu unterstützen.

Für das erkennende Gericht war festzustellen, dass in Schriftstil, Argumentation, Ausdrucksweise und Semantik dieses Schreiben dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr ähnlich ist. Die invarianten Bezeichnungen wie "Papamonat", die ungewöhnliche Formulierung eines "Vorwurfs" des Vorliegens einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft lassen auf ein gemeinsamen oder vom Beschwerdeführer bestimmtes Vorgehen schließen. Dies wird auch durch ihre Ausführung, dass der Kindesvater darauf "bestand", dass "seine" Kinder nicht mit der U-Bahn durch ****Ort 2*** fahren sollten, erhärtet. Die Formulierung, dass er, somit wohl allein entscheidend, darauf bestand und vor allem die Formulierung der Kinder als "seine" statt "meine" oder "unsere" lässt einen direktiven Einfluss des Kindesvaters auf die Kindesmutter feststellen.

Die im Vorbringen der Kindesmutter erwähnte Behauptung: "Der Kindesvater hatte im Zeitabschnitt seines Papamonats, jedoch zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt an meiner Meldeadresse, da er hier nie wohnhaft gewesen ist", ist ein Widerspruch in sich, vor allem aber ist das antagonistische Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, der selbst zugestand, an dieser Adresse gewohnt zu haben.

Das Gericht sieht demnach die Ausführungen der Kindesmutter zur Lebensgemeinschaft und zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig an. Zu den Ausführungen betreffend familiäre Erledigungen und Familienalltag wird nachstehend abgesprochen.

Zur Überlassung des Fahrzeuges

Die übermittelte Übereinkunft stammt vom . Im streitgegenständlichen Jahr 2023 liegt somit dem Gericht keine schriftliche Übereinkunft vor. Es ist nach Ansicht des Gerichts unüblich, eine Überlassung eines KFZ erst ein Jahr später in schriftliche Form zu gießen. Für das Jahr 2023 war somit ein Überlassen des Fahrzeuges festzustellen, ohne Entgelt und ohne schriftliche Vereinbarung, ein Vorgang, der als völlig unüblich zu werten ist, sofern man nicht private Gründe, wie im Fall ein gemeinsames wirtschaftliches Zusammenwirken, annimmt.

Die ebenso als unkonventionell anmutende Festlegung in diesem Vertrag, dass der Kaufpreis in der Höhe von 31.500 € in bar bezahlt worden ist, hat für den Fall keine Relevanz.

Zum Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung eines Frühkarenzurlaubes und den Bescheid der **** Behörde ****

Im Ansuchen um Gewährung eines Frühkarenzurlaubes führte der Beschwerdeführer deskriptiv an, dass er gemeinsam mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Explizit wird von ihm auch hierbei auf die Bestimmung des § 75 Abs. 1 BDG verwiesen.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des verwiesenen Paragraphen kannte und somit auch, dass eine Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie eine gemeinsame Haushaltsführung eine conditio sine qua non für die Gewährung des Frühkarenzurlaubes ist.

Auch im antragsgemäß ausgestellten Bescheid wird explizit darauf verwiesen, dass ein Frühkarenzurlaub nur zusteht, wenn eine Lebensgemeinschaft und ein gemeinsamer Haushalt gegeben sind.

Wenn auch die Bezeichnung als Gattin im Antrag als irreführend angesehen werden kann, da darunter rechtlich eine Ehefrau gemeint ist, kann dies nach Meinung des Gerichts umgangssprachlich auch als Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu verstehen sein, so wie dies auch ostentativ in atavistischen Bezeichnungen zur Partnerin wie "die Meinige" vorkommt. Eine Verwischung des Begriffs ist also denkmöglich und zu konzedieren, dass der Beschwerdeführer hier keine formalrechtliche Eheschließung bedacht hat.

Es kann jedoch den Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts nicht unterstellt werden, dass er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat bezüglich Lebensgemeinschaft und Haushalt. Eingedenk der Tatsache, dass für einen Beamten die bewusste Anführung falscher Angaben gegenüber dem Arbeitgeber zur Erreichung von Vorteilen zu schwerwiegenden disziplinarrechtlichen und möglicherweise auch strafrechtlichen Konsequenzen führen kann, vermag das Gericht nicht zur Überzeugung zu gelangen, dass er dies vorsätzlich in Kauf genommen hat, nur um in den Anspruch und Gewährung eines Frühkarenzurlaubes zu kommen. Wenn man also davon ausgeht, dass diese Angaben nicht falsch gesetzt worden sind, kommt man zwangsläufig zum Ergebnis, dass sie stimmig sind, somit eine Lebenspartnerschaft und ein gemeinsamer Haushalt, wie im Antrag ausgeführt und im Bescheid bestätigt, vorlag.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer benennt es im Vorlageantrag als realitätsfern, dass ein Kind bei einem getrennt lebenden Elternpaar automatisch den Familiennamen der Mutter erhält. Weiter fährt er fort, dass kein vernünftiger Kindesvater seinen Kindern den Nachnamen des Ex-Partners der Mutter geben würde. Dies wäre nicht nur unangebracht, sondern würde seinen Familienstamm entwürdigen und seine Kinder beleidigen.

Nach Ansicht des Gerichts erschließt sich auch aus diesem Vorbringen der direktive Einfluss des Beschwerdeführers auf die ehemalige Lebensgefährtin. Schon die Ausführung, dass "kein Kindesvater (…) seinen Kindern den Nachnamen (…) geben würde", lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer offenbar annimmt, allein festlegen zu können, welchen Namen die Kinder zu tragen haben. Wenn die Beziehung zur Kindesmutter, wie er ausführt, nur aus Streitigkeiten, Eifersucht und Untreue bestand, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum diese nach der angeblichen Trennung sich darauf festlegte, den Kinder den Namen des Beschwerdeführers zu geben. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein deutlicher Einfluss des Beschwerdeführers vor, die Zustimmung der Mutter erblickt das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Lebensgemeinschaft und der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft.

Wenn auch zu konzedieren ist, dass die vorgelegten Stromabrechnungen nahelegen, dass im Zeitraum der Entsendung nach ****Land**** die Wohnung unbewohnt gewesen ist, oder zumindest weniger benutzt worden ist als danach, kann dies jedoch nicht den Beweis hierfür liefern, von wem diese benutzt worden ist und insbesondere keinen Widerspruch zur Annahme einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter darstellen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er neue, per "App" gesteuerte Heizpaneele einbauen lassen, damit er seine Wohnung vorheizen kann, um nicht in einer kalten Wohnung zu leben. Die Stromrechnungen können also auch keinen umfassenden Nachweis liefern, wer sich wann in der Wohnung aufgehalten hat.

Die unverbrüchliche Argumentation des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde einen unverschämten "Vorwurf" einer Geschlechtsgemeinschaft aufstelle, die eine Beleidigung für die sexuelle Integrität darstelle, ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Es handelt sich bei der Sachverhaltsfrage des Vorliegens einer Geschlechtsgemeinschaft als Teil einer Lebensgemeinschaft um ein von den österreichischen Höchstgerichten in ständiger Rechtsprechung ausformuliertes Kriterium, welches von den Behörden und Gerichten zur Beurteilung der daran sich knüpfenden Rechtsfolgen festzustellen ist. Auf die große Bedeutung der Lebensgemeinschaft im Erbrecht, Steuerrecht, Nutzungsrecht an Wohnung etc. sei verwiesen.

Zur Ausführung des Beschwerdeführers im Schreiben an das Bundesfinanzgericht mit Eingangsdatum , dass er sich nicht erinnern könne, jemals dem Finanzamt berichtet zu haben, dass er bei der Kindesmutter gewohnt habe, wird der Beschwerdeführer auf sein Antwortschreiben vom auf den Vorhalt des Finanzamts vom verwiesen, in dem er explizit ausführte, dass er vorübergehend bei den Kindern und deren Mutter gewohnt habe. Weiters wird er auf sein Antwortschreiben auf den Vorhalt vom verwiesen, in dem er ebenfalls einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter ausdrücklich anführt. Auf die von ihm darin erwähnte Feststellung, dass ihm aus seinem Auslandseinsatz in ****Ort*** hohe Kosten entstanden seien, da er ein Neugeborenes "daheim" hatte , das er regelmäßig besuchen wollte, sei auch hingewiesen. Ergänzend sei noch festgehalten, dass er im Schreiben vom selbst angab, eine Haushaltsgemeinschaft mit der Kindesmutter aufgrund der notwendigen Erledigungen gehabt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Bundesabgabenordnung (BGBL 1961/194 idgF - BAO)

Gemäß § 115Abs. 1BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Ritz BAO6 § 115 Tz 4).

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (; ,2005/17/0088; ,2006/13/0136). (Ritz, BAO6 § 115 Tz 6.)

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabeanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB ; , 2001/14/0187; , 2007/15/0292).

Gemäß §119 Abs. 1BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgaberechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (; , ÖStZB 1996, 445; ). (Vgl. Kotschnigg, Beweisrecht, BAO § 119 , Tz 35)

Nach § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme (zB ; , 97/16/0067; , 2001/17/0017; , 2004/16/0232) (Ritz BAO6, § 167 Tz 6).

Ausnahmen hiervon gelten für öffentliche Urkunden.

Öffentliche Urkunden begründen nach § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird (Ritz/Koran, BAO8 § 168 BAO Rz 8).

Nach § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges, der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Hingegen ist als Konsequenz der Rechtswirkung des beurkundeten Hoheitsaktes (zB Bescheides) gegen die inhaltliche Richtigkeit einer öffentlichen Dispositivurkunde kein Gegenbeweis zulässig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 47 Rz 18; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 212, Ritz/Koran, BAO ,8. Auflage, § 168 BAO Rz 8).

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132). (Ritz BAO6, § 167 Tz 8.)

Nach § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Laut § 279 BAO hat das Verwaltungsgerichte - außer in den Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der hinsichtlich der Begründung, seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Beamtendienstrechtsgesetz (BGBL. Nr. 333/1979 idgF - BDG)

§ 75d des Beamtendienstrechtsgesetzes normiert wie folgt:

(1)Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(….)

Ein Kind gehört gemäß § 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dem Haushalt einer Person zu, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei gemeinsamer Haushaltsführung durch beide Elternteile, gilt das Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig.

Die einheitliche Wirtschaftsführung liegt vor, wenn zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen werden. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt voraus, dass das Kind im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Mittel für die gemeinsame Haushaltsführung stammen ().

Lebt die Kindesmutter, welche die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder bezieht, in einer Lebensgemeinschaft mit dem die Unterhaltszahlungen leistenden Kindesvater ist der Ausschließungsgrund des "nicht dauernd getrennt Lebens" gegeben und ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu gewähren (Büsser in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band II - Rechtsprechung (67. Lfg 2024) § 33 EStG, Seite 16; ).

Zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811 idgF- ABGB)

§ 155 des ABGB bestimmt wie folgt:

(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

§ 156 des ABGB normiert wie folgt:

(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Zum Einkommensteuergesetz 1988 (BGBL 1988/400 idgF- EStG)

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies in den leg.cit. genannten Fällen ausdrücklich zugelassen ist.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Tz 98).

Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörden gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. ).

Nach § 20 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, die die Lebensführung betreffen , selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen , nicht abgezogen werden.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG in der Fassung BgBL 2022/108 stehen Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt:

a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.

(…)

Ein Kind gehört gemäß § 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dem Haushalt einer Person zu, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei gemeinsamer Haushaltsführung durch beide Elternteile, gilt das Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig.

Die einheitliche Wirtschaftsführung liegt vor, wenn zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen werden. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt voraus, dass das Kind im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Mittel für die gemeinsame Haushaltsführung stammen ().

Lebt die Kindesmutter, welche die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder bezieht, in einer Lebensgemeinschaft mit dem die Unterhaltszahlungen leistenden Kindesvater ist der Ausschließungsgrund des "nicht dauernd getrennt Lebens" gegeben und ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu gewähren (Büsser in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band II - Rechtsprechung (67. Lfg 2024) § 33 EStG, Seite 16; ).

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht somit nur dem Elternteil zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Dem anderen Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, steht der Kinderabsetzbetrag zu (vgl. Doralt, EStG11, § 33 Rz 41).

Ob beide Elternteile die Obsorge über das Kind gemeinsam ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf den Unterhaltsabsetzbetrag grundsätzlich keinen Einfluss. Auch im Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile eine Vereinbarung zu treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit ab (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm 98 f).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale einer solchen Gemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht in gerader Linie verwandter oder verschwisterter Personen wird eine andere als eine eheähnliche Gemeinschaft weniger wahrscheinlich sein, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die im Einzelfall größere Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gestaltung - etwa das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft - nachzuweisen [Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm. 20 (Stand , rdb.at)].

Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen "Nebenerscheinungen" einer Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Durch fallweise gemeinsame Übernachtungen in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet. Der Annahme eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts steht aber nicht entgegen, dass einer der beiden Partner nicht jeden Tag in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, etwa weil er regelmäßig auswärtige Berufstätigkeiten verrichten muss (vgl ; , 1 Ob 98/22a).

Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist wesentlich, dass die Partner einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich aber nicht auf diese rein materielle Seite. Vielmehr kann eine Lebensgemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen sowie einander Beistand und Dienste leisten. Neben dem Vorliegen einer seelischen Gemeinschaft ist - mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung einer Ehe - allerdings ein Mindestmaß an einer wirtschaftlichen Gemeinschaft unverzichtbar. Dies gilt auch für eine "moderne" Lebensgemeinschaft, bei der die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Partner den Regelfall bildet (vgl ; , 3 Ob 35/20y, mwN).

Wie der Beschwerdeführer auch selbst wiederholt anführte, hat er im streitrelevanten Jahr der Kindesmutter Beistand und Dienste zu leisten gehabt und geleistet, es oblagen ihn unter anderem Tätigkeiten wie Einkauf von Lebensmittel und Fahrten der Kinder. Auch die Ausführungen, dass ihm Kosten durch den kindergerechten Umbau entstanden sind, affirmieren das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin war insofern zuzustimmen, als sie darlegte, dass der Beschwerdeführer alltägliche familiäre Erledigungen übernahm, damit der Familienalltag aufrecht erhalten werden konnte.

Für den Fall ergibt sich daraus

Aus den oben genannten Überlegungen, insbesondere aus den Angaben im Antrag des Beschwerdeführers auf Karenzierung gem. § 75d Abs. 1 BDG und dem daraufhin folgenden Bescheid der LPD ****Ort 2*** war für das Gericht zu deduzieren, dass eine Lebensgemeinschaft und ein gemeinsamer Haushalt im streitgegenständlichen Jahr vorlagen. Die Voraussetzungen, die an die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen geknüpft sind, waren somit nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Frage, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist.

In diesem Zusammenhang soll auch noch amplifiziert werden, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB ; , 2009/13/0230; , 2013/17/0912; , Ra 2019/15/0099; , Ra 2021/15/0031; , Ra 2022/15/0033), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB ; , Ra 2022/13/0070; , Ra 2022/13/0057; , Ra 2020/13/0014; , Ra 2020/13/0007) bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens (; , 98/16/0134; , 2010/16/0168) entsprechen.

Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (zB ; , 2007/13/0134; , 2017/17/0057; , 2011/15/0140; , Ra 2022/13/0070). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB ; , 2009/16/0187; , 2009/15/0017; , 2009/13/0258; , 2013/17/0610).

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zB ; , Ra 2021/15/0031; , Ra 2022/15/0033).

Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen ().

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebt oder nicht. Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAG-21542