Aufwendungen aus und gegen Marderschäden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt, jedoch nicht als "Katastrophenschaden"!
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0025. Mit Erkenntnis vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Nicolaus Pomaroli MAS in der Beschwerdesache ***Bf***, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes ***Ort1*** (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom ***Datum1*** sowie vom ***Datum2*** betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 zu Recht:
Die Beschwerde wird im Umfang des Antrages, die getätigten Aufwendungen zur Katastrophenbeseitigung laut beigelegter Aufstellung als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen, als unbegründet abgewiesen; im Übrigen wird ihr - nachdem mit der Abweisung des Primärantrages eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag erfüllt war - mit dem Inhalt Folge gegeben, dass die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt werden.
Der angefochtene Bescheid wird dem entsprechend in Anwendung des § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) von Amts wegen abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen in Höhe von 90.105,79 EUR (2013), 7.234,91 EUR (2014) und 9.160,67 EUR (2015) als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt.
Im Jahr 2015 (nach der Einreichung der Abgabenerklärungen für 2013 und 2014) führte das Finanzamt beim Beschwerdeführer eine Außenprüfung für die Jahre 2012-2014 durch. Der Prüfer erkannte die vom Beschwerdeführer als Katastrophenschäden geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Dazu führte der Prüfer unter Tz 1 des Prüfungsberichtes vom aus, bei den als Katastrophenschäden geltend gemachten Aufwendungen handle es sich um die Kosten für die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienwohnsitzes des Beschwerdeführers, die wegen eines akuten Marderbefalls nicht mehr gegeben gewesen sei. Im Rahmen dieser baulichen Maßnahmen seien aber nicht nur der Marderschaden beseitigt worden, sondern auch bauliche Vorkehrungen getroffen worden, damit in Zukunft ein Marderbefall nicht mehr vorkommen könne. Zusätzlich sei ein Zubau (Carport, Lagerraum) neu geschaffen und die Fassade saniert worden. Die geltend gemachten Kosten würden somit auch die Kosten für bauliche Maßnahmen beinhalten, die verhindern sollten, dass es in Zukunft wieder zu einem Marderschaden komme.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung komme nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen und Sturmschäden usw. in Betracht. Absetzbar seien auch nur die Kosten zur Beseitigung eines eingetretenen und nicht auch die Kosten zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellten, die der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen habe, seien vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Die Kosten für die Beseitigung des Marderschadens stellten daher keine Katastrophenschäden dar.
Entsprechend den Feststellungen des Prüfers erließ das Finanzamt am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014.
In der nach Verlängerung der Beschwerdefrist mit Eingabe vom fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen zur Katastrophenbeseitigung als außergewöhnliche nach § 34 Abs. 6 EStG und in eventu zumindest als "allgemeine" außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, beim betroffenen Objekt handle es sich um ein Zweifamilienhaus in Form einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bewohne den oberen Teil des Hauses und der Großteil der bewohnten Räume, insbesondere die Schlafzimmer befänden sich im obersten Geschoss und damit unmittelbar unter der Dachhaut. Das große Problem durch den Befall nachtaktiver Marder sei gewesen, dass durch die Geräuschkulisse (Kratzen, Winseln, Verfolgungsjagden mit Angst- und Todesschreien von Tieren, die gerade umgebracht worden seien, Geräusche sexueller Aktivitäten der Tiere, etc.) nachtein, nachtaus ein Schlaf unmöglich geworden sei. Es sei doch so, dass in so einem Fall nicht erst beim Auftreten der entsprechenden Geräusche nicht mehr an Schlaf zu denken sei, sondern die Bewohner ein derart labiles Schlafverhalten entwickelten, dass geringste Geräusche aus Sorge, es sei nun wieder soweit, zu stundenlangen Wachphasen geführt habe und schließlich sei überhaupt nur unruhiger, oberflächlicher, von Wachphasen unterbrochener Schlaf auch in Nächten aufgetreten, wo gar keine entsprechenden Geräusche zu vernehmen gewesen seien. Ein Ausweichen zum Schlafen etwa in den unteren Stock sei nicht möglich gewesen, da sich hier keine Schlafräume befunden hätten, sondern lediglich Wohnküche und Wirtschaftsräumlichkeiten. Eine weitere unerträgliche Form der Marderbelastung seien die entstandenen abscheulichen Gerüche der über das gesamte Innendach verstreuten Exkremente der Marder und der verwesten Tiere gewesen. In weiterer Folge sogar mit Madenbefall, die durch die Ritzen der Holzschalung in die normalen Wohnräume herabgefallen seien. Durch die andauernde Belastung sei ein normaler Schlafrhythmus nicht mehr gegeben gewesen und es hätten sich dadurch ernstliche gesundheitliche Probleme in Form von chronisch depressiven Zuständen eingestellt, die die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt zunehmend erschwerten.
Nach dem ersten Befall vor mehreren Jahren sei durch einfachere Maßnahmen versucht worden Abhilfe zu schaffen, die aber keinen längerfristigen Erfolg gebracht hätten. Als das Ausmaß der für eine Abhilfe notwendigen Sanierungsmaßnahmen (Erneuerung der zerstörten Dachhaut, Fassadendämmung samt darin verlaufenden und verbissenen elektrischen Leitungen, Solaranlagensysteme, etc.) sichtbar geworden sei, habe der im unteren Teil des Hauses wohnende und nicht unmittelbar betroffene Miteigentümer seine Zustimmung zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen verweigert. Die Zustimmung habe letztlich vor Gericht erkämpft werden müssen und dadurch habe sich die Abhilfe über Jahre hinweggezogen.
Ernste gesundheitliche Probleme seien bei der Gattin des Beschwerdeführers aufgetreten, die nicht zuletzt zur vorzeitigen Aufgabe ihres Betriebes als selbstständige Physiotherapeutin geführt hätten. Auch der als praktischer Arzt tätige Beschwerdeführer, sei nach vielen schlaflosen Nächten zunehmend in gesundheitliche und physische Probleme geraten. Letztlich sei seine Arbeitsfähigkeit nicht nur laufend beeinträchtigt, sondern zeitweilig nicht mehr gegeben gewesen. Noch heute, mehr als zwei Jahre nach der Beseitigung der "Ursachen" leide der B unter diversen Nachwirkungen in Form chronischer Erschöpfungszustände mangels fehlender Rekreationsmöglichkeiten als selbstständiger Arzt. Eine dafür notwendige längerdauernde Unterbrechung der Praxistätigkeit würde im Grunde einer vorzeitigen Beendigung der freien Praxistätigkeit gleichgekommen, da Patienten ihren Vertrauensarzt haben wollen und, wenn er nicht verfügbar sei, sich ansonsten einen neuen Arzt suchen würden.
Diese Schilderung der Ereignisse solle lediglich dazu beitragen zu verstehen, warum in diesem speziellen Fall ein Marderbefall des Hauses, der ansonsten gemeinhin wohl als unangenehmes, aber nicht gerade katastrophales Ereignis gesehen werde, hier eben sehr wohl so dramatische Ausmaße angenommen habe, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung für gerechtfertigt gehalten werde.
Wie das Finanzamt richtigerweise festgestellt habe, seien zeitgleich bzw. im Anschluss an die Mardersanierung auch andere Baumaßnahmen am Haus durchgeführt worden. Die Kosten der in Tz 1 des Prüfungsberichtes angeführten zusätzlichen Maßnahmen (Carport, Lagerraum) seien nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden. Diese Kosten hätten rd. 200.000 EUR betragen.
Was die allfälligen Kosten zur Vorbeugung künftiger Schäden angehe, die - wie das Finanzamt festgestellt habe - keine außergewöhnliche Belastung bilden würden, so habe sich der Bf von den Baufirmen und vom Architekten garantieren lassen, dass die Arbeiten so zu erfolgen hätten, dass es künftig keinen Marderbefall mehr geben könne. Die tatsächlichen für die Vorbeugung zusätzlich entstandenen Kosten, die über die Schadensbeseitigung hinausgehen, seien aber letztlich marginal bis nicht feststellbar. Es mag sein, dass das eine oder andere eingebaute Gitter darunterfalle, was aber nur wenige Euro ausmache. Durch die getroffenen und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Maßnahmen habe das Haus keine Aufwertung gegenüber dem Zustand vor dem Marderbefall erfahren.
Eine nochmalige Sichtung der geltend gemachten Kosten habe ergeben, dass allenfalls die folgenden bisher geltend gemachten Aufwendungen (Vollwärmeschutz: 12.890,24 Euro, Eingangstür: 12.600 Euro, Sanitär: 245,43 Euro, Schlüssel Amort: 324,43 Euro) über die reine Schadensbeseitigung hinausgehen würden. Diese Rechnungen seien vom Baukonto bezahlt - also fremd finanziert worden. Das bedeute, sie betreffen die ab 2014 entsprechend der Kreditrückzahlung geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen. Die in 2013 aus Eigenmitteln bezahlten Beträge würden sich dadurch nicht ändern.
Zur Begründung der außergewöhnliche Belastung abseits von Katastrophenschäden wird neben rechtlichen Ausführungen und Verweisen auf die Rechtsprechung des BFG, VwGH und BGF vorgebracht, dass die Außergewöhnlichkeit jedenfalls gegeben sei, es liege auf der Hand, dass durch den Marderbefall ein Schaden verursacht worden sei, der unter den gegebenen besonders erschwerten Bedingungen sowohl was die Dramatik als auch die Höhe angehe, keineswegs eine Mehrheit der nach dem Gesetz als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Steuerpflichtigen treffe. Somit sei die Außergewöhnlichkeit jedenfalls gegeben.
Auch die Zwangsläufigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich aus tatsächlichen Gründen der Belastung nicht entziehen können, weil andernfalls seine körperliche und vor allem psychische Gesundheit und die seiner Familie endgültig irreparablen Schaden genommen hätte. Unter den gegebenen Umständen lägen weder Aufwendungen vor, die vom Beschwerdeführer vorsätzlich herbeigeführt worden seien, noch solche, die sonst Folge eines Verhaltens gewesen seien, zu denen sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken entschieden habe.
Hinsichtlich der dritten Voraussetzung, der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird vorgebracht, für den Fall, dass die gegenständliche außergewöhnliche Belastung nicht als Katastrophenschaden, jedoch als "allgemeine" außergewöhnliche Belastung anerkannt werde, werde die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt berücksichtigt.
Zur außergewöhnlichen Belastung als Katastrophenschaden wird zusammengefasst vorgebracht, der Begriff Katastrophenschaden sei im Gesetz nur anhand der dort genannten Beispiele umschrieben. Das Wort "insbesondere" zeige, dass es eine demonstrative und keine taxative Aufzählung sei. Das Finanzamt habe dazu in der abweisenden Begründung den VwGH zitiert, der mehrfach ausgeführt habe, dass es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln müsse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen, in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen würden. Lehre und Rechtsprechung sprächen in diesem Zusammenhang regelmäßig von Naturereignissen, um die es sich handeln müsse. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, was anderes als ein Naturereignis es denn sein solle, wenn eine Horde von Raubtieren in eine menschliche Behausung eindringe und diese unbewohnbar mache.
Der Gesetzesbegriff Katastrophenschäden umfasse nach den allgemeinen Ausführungen in den Richtlinien außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge "herausfallen" würden. Daraus ergebe sich keine Einschränkung auf Naturkatastrophen "mit Breitenwirkung". Vielmehr wären danach entsprechende Schäden auch etwa nach einem Rohrbruch und nicht nur nach einem Hochwasser als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Katastrophenschäden mit größerer Breitenwirkung seien daher nicht anders zu behandeln als "private Katastrophen". Die Einschränkung auf Naturkatastrophen ergebe keinen Sinn, sie widerspreche dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dem Grundsatz der Gleichbehandlung und gründe sich letztlich auf eine denkunmögliche Auslegung.
Sehe man davon ab, dass im gegenständlichen Fall die Familienmitglieder des Beschwerdeführers die einzigen Betroffenen gewesen seien, so stelle sich die Frage, was anderes die geschilderten Tatbestände seien als außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen, verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden, wenn angenommen werde, dass die "Allgemeinheit" die Umstände des Falles kenne und auch die exorbitante Höhe der angefallenen Kosten für die Schadensbeseitigung.
Der Marderbefall sei für die Betroffenen durchaus eine Naturkatastrophe gewesen. Verstehe man unter Natur - wie auf Wikipedia - das, was nicht vom Menschen geschaffen worden sei, also jedenfalls auch Tiere und unter Katastrophe ein Ereignis mit verheerenden, zerstörerischen Folgen, dann sei ein Marderbefall in der hier vorliegenden Schwere nichts anderes als eben eine Naturkatastrophe.
Wenn das Finanzamt ausführe, dass Ereignisse, die sich als Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, welche der Abgabepflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nehme, vom Begriff Katastrophenschaden jedenfalls nicht umfasst seien, müsse die Frage erlaubt sein, von welchem Fall hier die Rede sei. Vom gegenständlichen Fall wohl eher nicht, wo wäre hier ein durch freie Willensentscheidung in Kauf genommenes Risiko.
Was den weiteren Hinweis des Finanzamtes angehe, es seien nur Kosten der Beseitigung eingetretener Katastrophen, nicht aber zur Abwehr künftiger Katastrophen absetzbar, sei schon bei der Tatbestandsbeschreibung ausgeführt worden, dass solche Kosten tatsächlich nicht entstanden und nicht geltend gemacht worden seien.
Mit elektronischer Eingabe vom erhob die Beschwerdeführer auch gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, in dem das Finanzamt die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben ebenso wie in den Vorjahren 2013 und 2014 nicht anerkannte, Beschwerde.
In der für die Streitjahre ergangenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt als Begründung im Wesentlichen aus, die Sanierung eines ca. 30 Jahre alten Daches (ohne Berücksichtigung des den Schaden auslösenden Ereignisses) sei, vor allem auch um die Wärmedämmung und die Energieeffizienz auf den neuesten Stand zu bringen, nicht außergewöhnlich und nicht als eine außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastung anzusehen.
Was das Schadenereignis an sich angehe, sei der Vollständigkeit halber anzufügen, dass etwaige Marderbefälle - so unangenehm diese erscheinen mögen - in Häusern ländlicher Gebiete - wie im gegenständlichen Fall - nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in diesem Ausmaß außergewöhnlich und selten, das diese steuerlich Berücksichtigung finden könnten.
Hinsichtlich der Zwangsläufigkeit führte das Finanzamt aus, die außergerichtliche Einigung mit dem im unteren Teil des Hauses wohnenden Miteigentümer lasse erkennen, dass die Motivation für die umfangreichen Sanierungsarbeiten selbst ohne den (unfreiwilligen) Vorfall gegeben gewesen seien. In der außergerichtlichen Einigung sei festgehalten, dass der Bf die Neuerrichtung einer Garage, auch um einen Zugang zu seinem Keller herzustellen, die Sanierung der Krainerwand im Bereich des Carports, den Tausch der Fenster, die Wärmedämmung der Außenfassade angestrebt habe. Gleichzeitig sei die Dämmung und Neueindeckung des Daches beabsichtigt gewesen um die Marderproblematik dauerhaft zu beheben. Ebenso sei die Errichtung einer Solaranlage geplant, die aber letztlich unterblieben sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht nur zur Beseitigung des Marderschadens, sondern zahlreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen, welche mit den von den Tieren verursachten Schäden in keinem Zusammenhang gestanden seien.
Aus diesem Bündel der Maßnahmen lasse sich nach Ansicht der Abgabenbehörde ableiten, dass die Sanierung des gesamten Wohnobjektes (sohin auch des Daches) gewollt gewesen sei. Eingebettet in diesen Gesamtkontext ist nicht auszuschließen, dass die Motivation, diese Arbeiten vorzunehmen zu lassen, durch den Marderbefall lediglich beschleunigt bzw. sich durch die Weigerung der Zustimmung des Miteigentümers verzögert worden seien.
Zudem habe sich der Bf freiwillig dazu entschlossen, sämtliche Kosten alleine zu übernehmen, sowohl was die Sanierung hinsichtlich des Marderschadens als auch die restlichen nicht streitgegenständlichen Baumaßnahmen angehe. Eine rechtliche Verpflichtung der Übernahme der Aufwendungen für die Dachsanierung im Zuge dieser außergerichtlichen Einigung habe nicht bestanden, sondern die Übernahme sei geprägt gewesen, um die Zustimmung des Miteigentümers zu gewinnen.
Eine "Belastung" liege ferner nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einem Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung, führen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei mit den streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen (im Sinne der Gegenwerttheorie) kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr verknüpft, sondern diese führten vielmehr zu einem Gegenwert in Form eines sanierten und von baulichen Mängeln behobenen Wohngebäudes. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (im Widerspruch zur Korrespondenz mit der steuerlichen Vertretung, wo Gegenteiliges behauptet werde), das Gebäude habe dadurch keine Aufwertung erfahren, könne - in Anbetracht des Alters des Daches von ca. 30 Jahren - nicht gefolgt werden, da es offenkundig sei, dass ein Erwerber bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes bereit wäre, eine Abgeltung für die Dachsanierung in Form eines höheren Kaufpreises (gegenüber dem nicht sanierten Teil des Gebäudes) zu leisten.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht. Eine Naturkatastrophe sei ein Elementarereignis, das grundsätzlich auf höhere Gewalt (vis maior) zurückzuführen sei.
Der Marderbefall könne, trotz eines möglicherweise subjektiven Verständnisses, nicht als ein (Natur-) Ereignis im Sinne einer Naturkatastrophe verstanden werden.
Am hat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Finanzamt den Antrag gestellt, die Beschwerden zu den Bescheiden der angefochtenen Jahre (zu 2015 in elektronischer Form) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dem entsprach die Abgabenbehörde am .
Im Rahmen der vom Bundesfinanzgericht gepflogenen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer von diesem am aufgefordert, nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die im Folgenden angeführten Unterlagen vorzulegen:
1) Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die von den Mardern verursachten Schäden durch Fotos dokumentiert worden sind. Sie werden ersucht, diese Fotos zur Ansicht zu übermitteln.
2) Nach ihren Ausführungen ist es zum Marderbefall am Dachboden bzw. im Dachbereich bereits mehrere Jahre vor der im Jahr 2013 durchgeführten Dachsanierung gekommen. Warum ist es erst nach Jahren nach dem Marderbefall zu einer Sanierung des Daches gekommen?
3) Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Vorfeld der im Jahr 2013 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten ein Rechtsstreit mit dem Miteigentümer geführt worden ist, der offensichtlich gerichtsanhängig war aber letztlich außergerichtlich beigelegt worden ist.
Was war der konkrete Gegenstand dieses Rechtsstreites?
Parallel dazu erging das Ersuchen um Aktenübermittlung an das Bezirksgericht ***Ort1***, welches diesem Ersuchen schließlich entsprach.
Folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers gingen nach den letztgenannten Tagen beim Verwaltungsgericht ein:
Stellungnahme vom , mit welcher die Frage aus Sicht des Beschwerdeführers beantwortet wurde, warum die Dachsanierung erst 2013 erfolgt ist, wo doch der Marderschaden schon Jahre im voraus bemerkbar gewesen sei. Im Zuge dessen wurde auch eine Fotodokumentation im Umfang von 36 Fotos vorgelegt.
Aufgrund Richterwechsels nach Ruhestandsversetzung verzögerte sich die weitere Bearbeitung, welcher Umstand dem Beschwerdeführer mittels Schreibens des neuen Richters vom mitgeteilt worden war.
Nach Erhalt der zivilgerichtlichen Akten wurde vom Verwaltungsgericht ein Erörterungstermin auf den , 10:00 anberaumt. Darin wurden die bestehenden Standpunkte im Wesentlichen erneuert und die die beschwerdeführende Partei, ersucht eine detaillierte Aufgliederung der geltend gemachten Kosten bis spätestens zum dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Dies geschah mittels Stellungnahme zur Beschwerde vom . Auch wurden darin der Standpunkt erneuert sowie im Zuge dessen Unterlagen (Rechnungen) teilweise wiederholt - übermittelt.
Zum Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , zu den "schriftlichen Erläuterungen zum Gesprächstermin vom " sowie zur rechnerischen Aufstellung wurden schließlich die Abgabenbehörde bis (einschließlich) zum einlangend um Stellungnahme ersucht, was am mit näherer Begründung erfolgt ist, weshalb auch nach dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Finanzamt nicht von seiner Meinung abgehe, dass es sich nicht um einen Katastrophenschaden im Sinne des
Einkommensteuergesetzes handelt. Diese Stellungnahme wurde als Anlage zum Schreiben vom dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit, sich zu äußern, rechtlich zu Gehör gebracht. Hiervon wurde am in Form einer E-Mail des steuerlichen Vertreters unter Anhang von (dt.) BFH-Judikatur Gebrauch gemacht. Auch wurde darin der Position der Abgabenbehörde erneut entgegengetreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer war in den Beschwerdejahren neben einer weiteren Person Miteigentümer der Liegenschaft in ***EZKGOrt2***.
2. Beim betreffenden Haus handelte es sich um ein Zweifamilienhaus in der rechtlichen Gestalt einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bewohnte stets - somit auch in den Jahren des Marderbefalles sowie auch in den Jahren 2013, 2014 und 2015 - den oberen Teil des Hauses, wobei sich der Großteil der bewohnten Räume, insbesondere die Schlafzimmer im obersten Geschoss und damit unmittelbar unter der Dachhaut befanden.
3. Ungefähr um das Jahr 1997, spätestens im Jahr 2000, wurde das Dachgeschoß unter der Dachhaut von Mardern befallen. Nach diesem ersten Befall wurde über mehrere Jahre versucht, durch einfachere Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, was aber keinen nachhaltigen Erfolg brachte. Im Jahr 2009 teilte der Beschwerdeführer seinem Miteigentümer mit, dass er die - aus seiner Wahrnehmung neuerlich - aufgetretene Marderplage zum Anlass nehmen wolle, eine rasche und generelle fachmännische Sanierung des Daches durchzuführen. Auch noch im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom , Gutachten ***GZ***, - und damit noch unmittelbar vor der vom Beschwerdeführer am schriftlich festgehaltenen Einigung vom - wurde ein weiterer Marderbefall durch Vergrämungen (Kammerjäger) und Verschließen aller Öffnungen (Vergitterungen, Verbesserung von Abdeckungen) für vermeidbar gehalten.
4. Während der Jahre 2011 bis 2013 wurde schließlich mit dem Miteigentümer eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt. Dieser hatte - als Gegner des ursprünglich vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers gestellten Antrages aus anderen rechtlichen Gründe - unter anderem jenen Beschluss einer Eigentümerversammlung nach WEG 2002 aus Gründen der Kostentragung angefochten, welcher die Beauftragung eines Architekten im Hinblick auf die Behebung der gesamten Mängel im Dachbereich sowie der Holzfassade zum Gegenstand hatte.
In diesem einzelnen Beschluss wurde dieser Auftrag an den Architekten mit den Worten formuliert, er solle "weiters auch eine technische Detailbeschreibung sowie einen Zeitplan erstellen, damit anhand dessen dann die notwendigen Sanierungsarbeiten im Bereich des Daches zur Herstellung eines mängelfreien Zustandes (zur Hintanhaltung und Beseitigung der Marderschäden, der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes im Bereich der Wärme- und Schallisolierung) ermöglicht wird."
Unter anderem dieser Beschluss wurde vom Miteigentümer wurde im Rahmen einer getrennten Anfechtung einzelner (nicht aller) Beschlüsse durch den Miteigentümer angefochten. In einem bestimmten Verfahrensstadium wurde von diesem u. a. vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer bereits früher vorgenommene Ausbaumaßnahmen ein Eindringen des Marders ermöglicht haben und gerade nicht etwaige Mängel in der Dachkonstruktion.
5. Dieser Rechtsstreit wurde schließlich mit einer laut der vom Beschwerdeführer schriftlich "Zusammenfassung der Ergebnisse vom " am genannten Tag erzielten Einigung, "die allerdings von beiden Miteigentümern noch zu bestätigen sein werde" außergerichtlich beigelegt. Auf Grundlage dieser Einigung, die als "Vergleich" betrachtet wurde, übernahm der Beschwerdeführer die Kosten für diese Sanierungsarbeiten sowie für zusätzliche Baumaßnahmen schließlich zur Gänze alleine. Ursprünglich war vom Beschwerdeführer (als Antragsteller im Verfahren nach dem Außerstreitgesetz) eine Kostenbeteiligung durch den Miteigentümer an der Behebung der gesamten Mängel im Dachbereich sowie der Holzfassade intendiert gewesen.
6. Es hätte der Zustimmung des nicht unmittelbar betroffenen anderen Miteigentümers für jene Sanierungsmaßnahmen bedurft, welche nicht das ausschließliche Eigentum des Beschwerdeführers betrafen. Mit den diesbezüglichen Arbeiten wurde nach der Einigung im Jahr 2013 begonnen und wurden diese ganz überwiegend auch noch im selben Jahr abgeschlossen. Währenddessen hatte die Beeinträchtigung bis zum tatsächlichen Beginn der Arbeiten im ersten Beschwerdejahr stetig zugenommen.
7. Das ganze Ausmaß der für eine wirksame Abhilfe und Sanierung notwendigen Maßnahmen wurde erst festgestellt, als mit der Dachsanierung bereits begonnen worden war und die Fassadenschalung samt Dämmung und die Erneuerung der gesamten (nicht tragenden) Dachkonstruktion gutachtlich für notwendig befunden wurde (was am auch schriftlich festgehalten wurde). Die Entfernung der verseuchten Wärmedämmung im Dach und Fassadenbereich war nur durch Abtragen der gesamten bestehenden Dachhaut und Holzfassade möglich und nach Stand der Technik zu sanieren.
Die Wärmedämmung der Fassade war großteils entfernt und zusammengedrückt, sodass in der Dachkonstruktion keine durchgehende Wärmedämmschicht mehr vorhanden und die Dampfbremse nicht mehr funktionsfähig war.
Überdies haben die Marder über die ganzen Flächen verteilt ihre Ausscheidungen hinterlassen, was die Geruchsbelästigung prolongiert hätte. Es war daher notwendig, die Fassadenschalung samt Dämmung und die gesamte (nicht tragende) Dachkonstruktion zu erneuern. Die Auswirkungen des Marderbefalles stellten für den Beschwerdeführer und die Familie eine andauernde Belastung dar, die schließlich auch gesundheitliche Probleme verursachte.
8. Für das Jahr 2013 machte der Beschwerdeführer an Aufwand für die Dachsanierung (inklusive Dachbodensanierung) 90.105,79 Euro als außergewöhnliche Belastung unter dem Titel Katastrophenschaden in seiner Abgabenerklärung geltend.
9. Im Jahr 2014 wurden 7.234,91 Euro und im Jahr 2015 9.160,67 Euro als außergewöhnliche Belastung im Rahmen von Katastrophenschäden geltend gemacht.
In den beiden letzten Jahren wurden Ausgaben für die Beseitigung von "Marderschäden" vom Baukonto bezahlt. Deshalb wurden für 2014 und für 2015 anteilige Zinsen und Spesen vom Baukonto sowie anteilige Raten "Darlehen ***Bank***" anstelle von Aufwendungen in Höhe von 103.277,35 Euro angesetzt.
Im Prüfbericht des Finanzamtes ***Ort1*** vom wurde die jeweilige Qualifikation der Kosten für die Beseitigung des Marderschadens als "Katastrophenschaden" im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 allerdings verneint.
10. Im Verfahren erfolgte eine weitere Abgrenzung der einzelnen Positionen durch den Beschwerdeführer, wobei Kosten für die Eingangstüre ausgeschieden wurden. Aufwendungen für Vollwärmeschutzmaßnahmen, welche zum Teil als über die unmittelbare Erforderlichkeit zur Sanierung hinausgehend angesehen werden konnten, wurden dem Jahr 2014 als Baukontozahlungen zugeordnet. Insbesondere die Kamine wurden vom Beschwerdeführer im Zuge der Sanierungsarbeiten 2013/2014 auf den wärme- und witterungstechnisch neuesten Stand gebracht.
11. In der schriftlichen Dokumentation des Beschwerdeführers vom wurde zwischen "Verbesserungsmaßnahmen ***Beschwerdeführer***" und "Sonstigen Sanierungsarbeiten" unterschieden. Erstere wurden auch vorgesehen, "auch, um die Marderproblematik dauerhaft zu beheben". Diese Verbesserungsmaßnahmen gehen als Vorhaben zum damaligen Zeitpunkt über das hinaus, wofür tatsächlich Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in den Steuererklärungen der Beschwerdejahre geltend gemacht wurden. Die Kosten für darüber hinaus umgesetzte Bauvorhaben (Carpot, Lagerraum, Stützmauer) wurden nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht hat eine Erörterung durchgeführt und insbesondere auch den Akt des Verfahrens vor dem Bezirksgericht angefordert und in diesen Einschau gehalten.
a. Punkte 1, 2 und 3 der Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, den vom Bundesfinanzgericht ergänzend angeforderten Informationen und Unterlagen im gerichtlichen Ermittlungsverfahren sowie dem Vorbringen und der Beantwortung der an die Parteien gerichteten Fragen während des Erörterungstermines. Dass über mehrere Jahre versucht wurde, durch einfachere Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, was aber keinen nachhaltigen Erfolg brachte, ergibt sich insbesondere aus der am eingegangenen gerichtlichen Fragebeantwortung vom und kann dem Informationsschreiben des Beschwerdeführers an den Miteigentümer vom entnommen werden. Dass auch noch im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen ***SV*** vom , Gutachten ***GZ***, - und damit noch unmittelbar vor der Einigung vom - ein weiterer Marderbefall durch Vergrämungen und Verschließen aller Öffnungen für vermeidbar gehalten wurde, ergibt sich durch einen Verweis auf obiges Gutachten aus der gutachtlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen ***SV*** vom , welche der Fragenbeantwortung vom angeschlossen worden war.
b. Die Feststellungen der Punkte 4 und 5 konnten auf der Grundlage des Inhaltes der Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der dort aufgefundenen Anträge und Gerichtsbeschlüsse, getroffen werden, wobei sie sich für den außergerichtlichen Vergleich parallel auch aus dem Verfahrensakt ergeben.
c. Die Punkte 6 und 7 folgen den vom Gericht gewürdigten gutachtlichen Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen ***SV*** vom unter Rückbezug auf vormalige Gutachten sowie - unterstützend - aus der Bestätigung des Architekten ***Arch*** vom . Aus den unter a. (zu 1., 2. und 3. des Sachverhaltes) angeführten Beweismitteln schließt das Gericht - "umgekehrt" - auch, dass bis zum tatsächlichen Beginn der Arbeiten im ersten Beschwerdejahr die Beeinträchtigung stetig zugenommen hatte - etwas, worauf der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Miteigentümer im Jahr 2009 bereits hingewiesen hatte. Dies zeigt insbesondere auch eine dem Gericht vorliegende und auch dem namentlich genannten hochbautechnischen Sachverständigen übermittelte Fotodokumentation.
d. Punkte 8 und 9 ergeben sich aus den Eingaben (Erklärungen) des Beschwerdeführers bzw. dessen steuerlichen Vertreters und der von diesen entsprechend vorgenommenen und durch das Gericht überprüften Rechnungsabgrenzung.
So erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen auch unter Heranziehung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend übermittelten Unterlagen vom als schlüssig und für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar der Kategorie Dachsanierung zuordenbar. Daraus - in Zusammenschau mit dem Wortlaut der Dokumentation über die Einigung vom - sowie bereits aus den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich auch die zu 10. und 11. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Abgrenzung der Vorhaben. Dass der Beschwerdeführer "im Zuge der Sanierungsarbeiten 2013/2014" die Kamine auf den wärme- und witterungstechnisch neuesten Stand gebracht hat, folgt insbesondere aus der Begründung zu dem mit Wohnungseigentums-Abänderungsvertrag vom vereinbarten "abweichenden Verteilungsschlüssel" hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungskosten.
e. Eine Aufstellung von Einzelbeträgen, welche dem letztgenannten Schriftstück anhängt, ergibt insbesondere den - für 2013 auch geltend gemachten - Gesamtbetrag. Die einzelnen Beträge wurden vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit den ebenfalls jeweils angeführten Überweisungsbelegen und Rechnungen unter Anschluss von Teilrechnungskontrollblättern überprüft. Für die Jahre 2014 und 2015 ergeben sich aus der schon früher übermittelten sog. "Berechnungsliste 2014" nach Verhältnisbestimmung des Gesamtaufwandes "Marderschaden 2013/2014" zum Gesamtaufwand "Privatumbau" nachvollziehbar
1. anteilige Gesamtbeträge und
2. ein dem Marderschaden zuordenbarer anteiliger Betrag von Zinsen und Spesen sowie an Raten für das aufgenommene Bankdarlehen (für 2014 aliquot und für 2015 zur Gänze).
Aus den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten, aber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachgereichten Aufstellungen von Einzelrechnungen ergeben sich somit rechnerisch richtig:
der für das Jahr 2013 in der Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers geltend gemachte Gesamtbetrag (siehe im Folgenden zu A.):

sowie in den Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015 geltend gemachte Zinsen und Raten für vom Baukonto in den Jahren 2014 und 2015 getätigte Aufwendungen für Marderschäden (siehe im Folgenden zu B.):

3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 34 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………… 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro ………………………….......................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu."
Vorausgeschickt wird, dass zwar die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen wie Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit oder Belastung voneinander zu unterscheiden sind; dass aber eine Prüfung von Ausgaben, welche nach einem der genannten Gesichtspunkt vorgenommen wird, in rechtlicher Hinsicht auch Implikationen im Hinblick auf die jeweils anderen Gesichtspunkte haben kann und eine diesem Umstand gerecht werdende Darstellung folglich auch in gewisser Weise "überlappend" sein muss.
Außergewöhnlichkeit
Wie die Beschwerdevorentscheidung richtig ausführt, ist die Bestimmung der Außergewöhnlichkeit nicht so zu verstehen, dass etwa auf Grund statistischer oder demographischer Untersuchungen geklärt werden müsste, ob tatsächlich eine Belastung nicht auch der Mehrzahl der Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse erwächst. Vielmehr ist die Definition der Außergewöhnlichkeit typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichem Leben übliche Erscheinung handeln darf (; ).
Auf die Außerqewöhnlichkeit des - den Aufwand auslösenden - Ereignisses kommt es dabei nicht an (; a. A. BFH , III R 177/94, BStBl II 96, 197). Vielmehr muss die Aufwendung an sich dieses Merkmal erfüllen, weshalb die darauf bezogenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht zu beanstanden sind.
In weiterer Folge bezieht die Abgabenbehörde allerdings zur Außergewöhnlichkeit in einer Weise Position, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts systematisch zur "Zwangsläufigkeit" gehört. Sie wird von diesem daher dort erörtert werden. Vorausgeschickt wird, dass sich Ausführungen, welche die Außergewöhnlichkeit des Schadensereignisses an sich verneinen, gerade vor dem Hintergrund der vom Finanzamt selbst vertretenen Auffassung - wonach es eben nicht auf die Außergewöhnlichkeit des den Aufwand auslösenden Ereignisses ankomme -, eher als ein "obiter dictum" gesehen werden können.
Eine Belastung ist nach Ansicht dieses Gerichtes vielmehr dann außergewöhnlich, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - (Beiser, ÖStZ 87, 133) höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (eine "überwiegende Mehrzahl" ist nicht erforderlich; siehe aber z. B. ). Außergewöhnlich können nur Aufwendungen sein, die der Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (BFH , III R 12/92, BStBl II 95, 774); sie dürfen nicht "gewöhnlich" sein, d.h. unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffen (; Kfz-Wartung).
Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außergewöhnlich sind, können bei gehobenen Verhältnissen im Bereich der normalen Lebensführung liegen ( 86/14/ 0192). Mit anderen Worten dient das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Pülzl, Wann ist eine Belastung außergewöhnlich?, ÖStZ 2001/419, 223; Doralt 31). Auf die Anwendung der - aus dem Gesetz nicht unmittelbar ableitbaren - Gegenwerttheorie kann daher verzichtet werden (so z. B. bei Aufwendungen zur Wohnungsbeschaffung, Modernisierung des Hausstands etc., Schmidt/Loschelder § 33 Rz 15; s ).
Es muss sich allerdings um "verlorenen" Aufwand handeln. Von einem solchen kann nicht die Rede sein, wenn der Aufwand zu einem entspechenden Vermögenswert geführt hat (). Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes stellt daher in der Regel keine außergewöhnliche Belastung dar ().
Dabei ist eine individuelle Betrachtungsweise anzustellen (), wenngleich das Merkmal selbst nach objektiven Kriterien zu prüfen ist. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 34 Abs. 1 EStG 1972, Tz 3 und z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/14/0312) sind unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1972 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Das Gericht folgt in diesem Punkt allerdings dem Beschwerdeführer, dessen Ausführungen in Beschwerde und weiterem Vorbringen sich vor dem Hintergrund des Akteninhaltes glaubhaft darstellen, nämlich dass nahezu alle Aufwendungen ausschließlich dazu gedient haben, die durch das Schadensereignis eingetretene Schädigung am Vermögen auszugleichen und eine Bewohnbarkeit auf angemessenem Niveau rasch wiederherzustellen.
Diesfalls muss aber eine "Wertsteigerung" bereits dem Grunde nach (im Rechtssinn) verneint werden (vgl. z. B. , wonach die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern ausnahmsweise auch unter Berücksichtigung der Gegenwerttheorie eine außergewöhnliche Belastung bildet, wenn das frühere Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt untergegangen ist, wobei es der VwGH zur Beurteilung der Wiederbeschaffungskosten eines durch Unfall zerstörten Kfz dahingestellt ließ, ob auch außerhalb von Schadensfällen durch höhere Gewalt Sachverhaltskonstellationen vorliegen könnten, in denen die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern als außergewöhnliche Belastung in Betracht käme).
Aufwendungen zur Beseitigung von Vermögensschäden an privaten Wirtschaftsgütern (und deren Ersatzbeschaffung) führen insbesondere dann zu einer, nach § 34 Abs. 6 auch ohne Selbstbehalt abziehbaren, außergewöhnlichen Belastung, wenn es sich um die Katastrophenschäden handelt (soweit die zerstörten Gegenstände für die weitere Lebensführung benötigt werden, vgl zB , oder , VwSlg 8533/F).
Nicht nur werden damit Fälle der Ersatzbeschaffung insbesondere mit "Katastrophenschäden" assoziiert, sondern darüber hinaus auch Wiederbeschaffung (zerstörter) Wirtschaftsgüter und Schadensbehebung für steuerliche Zwecke synonym gesetzt; dies vor allem dann, wenn das zwar einzelne Wirtschaftsgut doch als Teil eines noch benutzbaren Ganzen gesehen werden muss - also systematisch-teleologisch gerade keine Einzelbetrachtung anzustellen ist. Mit anderen Worten werden solche Ausgaben über jene Fälle, in denen Katastrophenschäden gegeben sind, hinaus relevant erklärt, solange jene Ausgaben durch einen endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr bedingt sind, welcher sich in der Bewertung auch auf andere (Wirtschafts-)Güter niederschlägt.
Für eine Einbeziehung weiterer Sachverhaltselemente in den Vergleichsmaßstab verbleibt damit kein Raum (); es kommt insbesondere nicht auf die Ursache des Aufwandes an (). So sind nicht etwa Belastete mit ähnlich Belasteten, sondern Belastete mit nicht Belasteten zu vergleichen (Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 38 m. w. N.).
Eben erlaubt diese Auffassung nach Ansicht des Gerichtes die Berücksichtigung der Ursache des verlorenen Aufwandes nur insoweit, als diese wirkende Ursache ist (causa efficiens) ist. (Nur) als solche ist sie von Bedeutung, nämlich als sie einen Aufwand (selbst) außergewöhnlich werden und den betroffenen Steuerpflichtigen auch unter den Einkommens- und Vermögensverhältnissen belasteten Steuerpflichtigen als belastet im Sinn des § 34 EStG 1988 erscheinen lässt. Fragen der Leistungsfähigkeit gehören hingegen nach Ansicht des Gerichts hiervon streng unterschieden und sind über den vorgesehenen Selbstbehalt zu lösen. Damit kann es weder auf die Ursache des Aufwandes ankommen noch auf den Beweggrund des Steuerpflichtigen, sondern darauf, ob sein (ursprüngliches) Vorhaben (noch) Einfluss auf das Gesamtgeschehen haben konnte und somit zum konkreten Zeitpunkt konkrete rechtliche Relevanz besitzt.
Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall darin von jenem, welcher dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/4100760/2014, zugrunde lag. Während dort - auf das Wesentliche zusammengefasst - dem Aufwand für eine Dachsanierung die Eigenschaft außergewöhnlicher Belastung nicht zuerkannt worden war, weil bei einem Reparaturstau, welcher bei tatsächlicher regelmäßiger Instandhaltung durch den dortigen Beschwerdeführer nicht vorgelegen hätte, von einem konkreten - exogenen - schädigenden Ereignis nicht gesprochen werden konnte. Dies ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anders. So kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Sanierungsarbeiten am Dach "von vorneherein", also auch bei Wegdenken des Marderbefalles, früher oder später angedacht hätte. Jedenfalls ging hier der Beschwerdeführer von einem konkreten schädigenden Ereignis aus, als er mit den Arbeiten begann, mag dieses auch in seiner wahren Dimension zunächst verborgen geblieben sein. Mag die Dachsanierung auch schon vor Jahren gesamthaft geplant gewesen sein, hat sich deren Dringlichkeit angesichts Marderschadens und der damit einher gehenden Gefährdung der Bewohnbarkeit des Dachgeschoßes im Ausmaß der im Einzelnen als notwendig dargestellten Maßnahmen gewissermaßen "verselbständigt".
Realisiert sich also ein Ereignis mit einer ganz bestimmten Geschwindigkeit zu einem Ereignis von einer ganz bestimmten Tragweite, mit anderen Worten ein Geschehen derart, dass es sich in einen konkreten Kausalverlauf und Bedingungszusammenhang kristallisiert (welcher letztere auch die Notwendigkeit, einen Aufwand für Gegenmaßnahmen zu tätigen, umfasst), sodass wie im vorliegenden Fall eine Handlungsalternative des Steuerpflichtigen - gerade auch in zeitlicher Hinsicht - nicht mehr zu bestehen scheint, sind nach Ansicht des Gerichts auch - im Übrigen nie nach außen zum Ausdruck gebrachte - Entscheidungen oder auch Handlungsentschlüsse des Steuerpflichtigen nicht zu veranschlagen (keine Sowieso-Fälle bei Entschluss "aus freien Stücken").
Allerdings könnte es nach der Judikatur des deutschen BGH im Fall von Baumängeln an Außergewöhnlichkeit fehlen, da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden nicht unüblich seien (BFH B v , VI B 106/17; dies gelte durch die dort angeführte Vorjudikatur als geklärt und gelte selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur seien). Da schließlich nicht festgestellt werden konnte, dass das Gebäude Baumängel aufgewiesen hätte, hätte, wenn diese Erstursache nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der Marderbefall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfiele, seinerseits nicht nur der Marderbefall anstelle von nicht feststellbaren Baumängeln als Kriterium für die Üblichkeit der Aufwendungen herangezogen werden müssen; vielmehr hätten diese vor dem genannten Hintergrund auch in der Sache anders, nämlich als durchaus unüblich bewertet werden müssen.
Zwangsläufigkeit
Die Zwangsläufigkeit ist stets nach den Umständen des Einzelfalls (siehe ) und nicht in wirtschaftlicher oder gar in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen.
Der Steuerpflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (). Tatsächliche Gründe sind dabei in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe, die ihn unmittelbar selbst, d.h. nicht auch einen Dritten () "betreffen" () bzw. "treffen" (; ), z. B. zur Beseitigung von unmittelbar gesundheitsgefährdenden Umweltbelastungen (Hofstätter-Reichel/Fuchs § 34 Abs. 2 bis 5 Rz 15).
Keine außergewöhnliche Belastungen bilden daher Aufwendungen, die
1. freiwillig geleistet werden (z. B. Zahlungen auf verjährte Ansprüche, ) oder
2. auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (; zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung; Verkehrsunfall) oder
3. sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtigen aus freien Stücken, d. h, freiwillig (), entschlossen hat (; zur Grenzziehung siehe ), z.B. Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung, der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung oder der Annahme einer Schenkung sind ().
Weder 1. noch 2. und insbesondere - was schon an früherer Stelle zu begründen war - auch nicht 3. liegen hier vor. Soweit die Beschwerdevorentscheidung vom ausführt, der Abgabepflichtige habe nicht nur zur Beseitigung des Marderschadens Sanierungsarbeiten vornehmen lassen, sondern zahlreiche weitere, welche mit den von den Tieren verursachten Schäden in keinem Zusammenhang stehen, ist dies insofern ergänzungsbedürftig, als zwar aus der Textierung der schriftlichen Zusammenfassung auf eine ursprüngliche, vor Durchführung der Arbeiten bestandene und auf ein Bündel an Maßnahmen gerichtete Motivlage geschlossen werden darf. Ohne Zweifel wurde nämlich eine - auch so bezeichnete - Gesamteinigung erzielt. Allerdings wurden schon im Erinnerungsprotokoll die Vorhaben in Maßnahmen nach Neuparifizierung und "Verbesserungsmaßnahmen ***Beschwerdeführer***" getrennt. Dieser Trennung lagen im Übrigen einzelne getrennte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung nach WEG 2002 zugrunde, welche vom Miteigentümer auch einzeln angefochten worden waren.
Überdies wurde bereits im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung das Informationsschreiben des Beschwerdeführers an den Miteigentümer aus 2009 von diesem unter Hinweis auf früher vom Beschwerdeführer durchgeführte Ausbaumaßnahmen und deren allfällige Kausalität der gegenwärtigen Schäden aufgegriffen und aus diesem Grund eine Kostenbelastung seinerseits für eine Sanierung des Dachraumes abgelehnt. (Also bestand auch zu keiner Zeit die hinreichende Klarheit, dass letztlich Baumängel als Erstursache in der Kausalkette durch Ermöglichung des Marderbefalles das Schadensereignis ausgelöst hätten, wurde doch der Zustand des Daches und auch der Holzfassade als ein solcher anerkannt, der "keineswegs als verbesserungswürdig zu beurteilen wäre").
Schließlich hat der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Ausführung der Arbeiten eine Trennung in Auswirkungen des Marderschadens und allgemeinere Sanierungsnotwendigkeit vorgenommen, die auch durch eine begleitende fachliche Rechnungskontrolle sichergestellt und am Ende in einer Kostenseparation ihren Ausdruck fand (mag auch der Marderschadensfall zum Anlass für weitere oder darüber hinausgehende "allgemeine" Sanierungsmaßnahmen genommen worden sein).
Somit war im Ergebnis die Grenze für eine Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung durch Zuordnung der Einzelrechnungen bei Beachtung der genannten Kriterien betragsmäßig zu ziehen.
Zur "Gegenprobe" war allerdings zu fragen, ob der Beschwerdeführer zu lange zugewartet und auf diese Weise erst zur vom Gericht bejahten selbständigen Dringlichkeit des Geschehens beigetragen habe.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer allerdings bereits vor 2009 verschiedene "einfache Maßnahmen" gesetzt und in diesem Jahr den Miteigentümer darüber informiert, dass aus seiner Sicht der Marderbefall mittlerweile derartige Ausmaße angenommen habe, dass nunmehr dessen Zustimmung für eine umfassende Dachsanierung erforderlich sei. Diese Zustimmung wurde allerdings, wie auch die Beschwerdevorentscheidung feststellt, erst im Jahr 2013 und im Zuge der Einigung insbesondere auch über die Kostentragung derartiger Arbeiten implicite erteilt.
Demgegenüber wurden die bereits vor 2009 gesetzten "einfachen Maßnahmen" durch den hochbautechnischen Sachverständigen selbst noch im Jahr 2013 als gegen einen weiteren Marderbefall ausreichend befunden; wohl aber wurde dieses Gutachten kurz danach situationsbezogen auf das mittlerweile erreichte Schadensausmaß ergänzt.
Belastung
Das dritte Erfordernis für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs. 1, wonach die Belastung die "die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen" muss (Abs. 1 Z 3), ist im Gesetz selbst (§ 34 Abs. 4) näher geregelt. § 34 Abs. 4 erster Satz ordnet an: "Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt." Der im EStG 1972 verwendete Begriff der "zumutbaren Mehrbelastung" wurde im EStG 1988 durch den prägnanten Begriff "Selbstbehalt" ersetzt (vgl RV 621 BlgNR 17. GP 84; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 [Stand , rdb.at] Rz 43).
Wenn die Abgabenbehörde im Verfahren ausführt, dass entsprechend der Entscheidung BFH, , VI B 41/20, "Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Marderschäden vorgebeugt werden soll - wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll" keine außergewöhnliche Belastung darstellten, dieser an sich richtige Aspekt dann in den Hintergrund zu treten hat, wenn die Schadensminimierung und in der Folge -behebung sogar bei Berücksichtigung der Verhinderung eines (weiteren) Eindringen von Mardern im Vordergrund steht (arg.: "Hintanhaltung und Beseitigung"). Dienten somit die geltend gemachten Maßnahmen in erster Linie der Beseitigung der eingetretenen massiven Schäden und der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des im Grunde unbewohnbar gewordenen Dachgeschoßes des Hauses, so kann dies einer Wiederbeschaffung im oben dargestellten Sinn gleichgesetzt werden; allerdings ohne einen Katastrophenschaden bemühen zu müssen (oder auch nur zu können). Dass allerdings - hier unter einem - darauf Bedacht genommen worden sein mag, dass solche Schäden künftig nicht mehr eintreten können, erweist sich in der vorliegenden Konstellation als unschädlich, weil von untergeordneter Bedeutung.
Zusammenfassung
Im Zeitraum von 2003 bis 2009 hat der Beschwerdeführer selbständig Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden am Gebäude getroffen, von dem im Übrigen nicht gesagt werden kann, dass es Baumängel aufgewiesen hätte. Da er nach einem sodann erreichten Ausmaß an Schädigung, welches eine komplette Dachsanierung erforderlich machte, und nachweislicher Einbeziehung des Miteigentümers keinen Konsens zur Durchführung der Dachsanierung erzielen konnte, kann ihm insofern auch nicht zur Last gereichen, dass das Vorhaben zwischenzeitlich stetig an Dringlichkeit gewonnen hatte. Vielmehr musste eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt und deren Ergebnis abgewartet werden. An deren Ende stand eine Dachsanierung, welche zum Zeitpunkt ihrer Vollendung unbeschadet rein steuerlicher Betrachtung grundsätzlich als Erhaltungsmaßnahme zu qualifizieren war.
Ein knappes Jahr nach der außergerichtlichen Einigung, jedoch vor der steuerlichen Geltendmachung der dafür getätigten Aufwendungen als "Katastrophenschaden" wurden mit Gutachten des hochbautechnischen SV vom - wie auch in der Stellungnahme des Architekten vom die zu diesem Zeitpunkt (bereits) durchgeführten weiter reichenden Maßnahmen explizit für erforderlich gehalten, erwiesen sich diese also auch als notwendig. Dass ihnen Erforderlichkeit erst nach ihrer Durchführung bescheinigt worden war, schadet - nur - deshalb nicht, weil danach der Aufwand nicht nur im Jahr des Entstehens, sondern auch in den Jahren der Leistung tatsächlich notwendig und als zwangsläufig zu werten war (vgl. z. B. ).
Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung gilt grundsätzlich das Abflussprinzip nach § 19 Abs 2 EStG 1988. Dies entspricht auch der Gestaltung des § 34 als Einkommensermittlungsvorschrift (vgl in diesem Sinn auch BFH , VI R 67/79, BStBl II 1982, 744, zur Geltung des Abflussprinzips für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen). Die außergewöhnliche Belastung ist daher dann steuerwirksam, wenn sie nach
§ 19 Abs 2 leg. cit. abgeflossen ist, also regelmäßig im Zeitpunkt der Bezahlung. Dies hat zur Folge, dass ein Aufwand, der über zwei oder mehrere Jahre verteilt geleistet wird, alljährlich um den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 zu kürzen ist.
Wird die außergewöhnliche Belastung allerdings durch Fremdmittel finanziert (z. B. Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Krankheits- oder Pflegekosten), wird das Abflussprinzip nach § 19 Abs 2 durchbrochen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nämlich nicht die Bezahlung der außergewöhnlichen Belastung selbst steuerwirksam (wie dies ansonsten den Grundsätzen des § 19 Abs 2 entsprechen würde), sondern erst die Rückzahlung des Darlehens - hier in den Jahren 2014 und 2015 (Kapital samt Zinsen; vgl. z. B. , mit Hinweisen zur Vorjudikatur zum EStG 1972; sowie , mit dem Hinweis, dass die bloße Einantwortung in die Verlassenschaft noch keine Rückzahlung eines Darlehens darstelle; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 [Stand , rdb.at] Rz 15).
Kein Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988
Soweit der Beschwerdeführer allerdings Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend macht, weil er das Schadensereignis, zu dessen Behebung und der damit einhergehenden Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Dachgeschoßes er den Aufwand getätigt hat, als "Katastrophenschaden" im steuerlichen Sinn qualifiziert, kann ihm nicht gefolgt werden.
Allgemeinen erschließt sich diesem Gericht von der Systematik des § 34 EStG 1988 her nicht, dass unter dem Titel eines Katastrophenschadens Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten, die bei Nichtzutreffen der zusätzlichen Voraussetzungen für den Katastrophenschaden - also unter Selbstbehalt - keine wären. Vielmehr entfällt im Fall des § 34 Abs. 6 leg. cit. ein Selbstbehalt gewissermaßen "um den Preis" des Gegebenseins weiterer, wenngleich demonstrativ aufgezählter, so doch konkret bestimmbarer, gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der Belastung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale (so auch Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 58).
Zwar trifft das Gesetz mit Ausnahme der Anordnung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) keine Aussage, dass die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht gegeben sein müssten. Im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber geschaffene Ausnahme (Nichtanwendung der Bestimmung über den Selbstbehalt) werden diese Erfordernisse [allerdings] bejaht werden müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21).
Auch dass bei Katastrophenschäden nur die Kosten zu deren Beseitigung im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten nach § 34 Abs. 6 in der Fassung BGBl I 2002/155 absetzbar sind, nicht jedoch die Kosten für eine Vorsorge gegen Katastrophenschäden, weil es sich dabei um Vermögensumschichtung handelt (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 [2025] § 34 Tz 21; vgl. z. B. , und , jeweils zu Errichtungskosten einer Stützmauer) beziehungsweise schon wegen Schaffung eines Gegenwerts im Allgemeinen (Fuchs, BFH zu außergewöhnlichen Belastungen (Zivilprozesskosten; "Biberschaden"), ÖStZ 11/2021, 326 [328f: Anmerkung und FN 17]), erklärt sich nach Ansicht des Gerichtes aus der vorausgesetzten speziellen Beschaffenheit einer "Katastrophe" und eines hieraus resultierenden Schadens.
Typischerweise erfolgen diesfalls Beseitigung, Wiederherstellung einzelner Objekte sowie Vorsorgemaßnahmen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht "entzerrt", was einem Geschehen folgt, welches auch oft, aber nicht immer mehrere Betroffene erfasst.
Erfasst sind (dem Grunde nach) außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (; vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 58; Pülzl/Pircher, Steuerliche Berücksichtigung von Katastrophenschäden, RdW 10/2002 624 [626], wobei die Ansicht, eine Anerkennung von Kosten im Sinn des Abs. 6 käme nur nach Naturkatastrophen in Betracht [] ebenso als zu eng erscheint wie die Ansicht, unter Katastrophenschäden seien nur mit einer Gemeingefahr verbundene Schäden zu verstehen [zu beidem krit. Doralt, Außergewöhnliche Belastung: "Großschäden" statt "Katastrophenschäden"?, RdW 2012/783, 744, sowie derselbe, Außergewöhnliche Belastung nur nach Katastrophenschäden?, RdW 2009, 607; krit auch Peyerl SWK 09, S 696]).
Die Qualifikation eines Ereignisses als katastrophal ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts a priori etwas anderes als die "bloße" Bewertung eines Aufwandes (welcher angesichts eines Schadensereignisses getätigt wird) als unüblich; so war ein Vorliegen unüblichen Aufwandes jedenfalls bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der Außergewöhnlichkeit zu prüfen und wurde hier auch bejaht. Dabei wird aber gerade nicht auf die Ursache des Aufwandes abgestellt (siehe oben), sondern diese, so lässt sich sagen, den gewöhnlichen Lebensumständen in gewisser Weise hinzugedacht.
Ein Ereignis aber, welches also im Sinn einer "Katastrophe" sowohl im Verständnis des gewöhnlichen Sprachgebrauches als auch im dem entsprechenden steuerlichen Sinn eine eigenständige Betrachtung als - als solches außergewöhnliches - schädigendes Ereignis verdiente, ist aber ein Marderschaden nicht. Somit waren im vorliegenden Fall Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung im Fall einer Revision erstmals die Frage zu lösen hätte, ob ein Aufwand zur Behebung von Marderschäden und zur damit einhergehenden Wiederherstellung der Bewohnbarkeit als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt oder sogar als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt ("Katastrophenschaden") gewertet werden kann (und folglich muss) muss - und damit zusammenhängend die Frage, ob die Wiederherstellung (der Bewohnbarkeit) eines gesamthaften Wirtschaftsgutes einer Wiederbeschaffung desselben für Zwecke des § 34 EStG 1988 gleichgehalten werden kann -, wird diese Frage vom Verwaltungsgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt, weshalb die Revision zugelassen wurde.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100465.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAG-20452