Zurechnung von inoffiziellen Zahlungen an Arbeiter (Taxilenker) aufgrund von Schätzung bei Arbeitgeber
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gaedke & Partner Steuerberatung GmbH, Elisabethstraße 46, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (= Bf.) war vom - als Taxifahrer für Hrn. DO tätig. Mit Bescheid vom erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 aufgrund eines berichtigten Lohnzettels des Arbeitgebers.
Im darauf folgend neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2014 wurden die nichtselbständigen Einkünfte statt mit EUR 3.474,53 mit EUR 9.269,28 im Schätzungswege festgesetzt, sodass es zu einer Abgabennachforderung kam.
Gegen diesen, am ausgestellten, Einkommensteuerbescheid 2014 wurde am Beschwerde eingebracht. Dazu vorgelegt wurden monatliche Lohnzettel und die Kontoauszüge des Bf..
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. von der Abgabenbehörde aufgefordert zur durchgeführten Schätzung gem. § 184 BAO sowie deren Methode Stellung zu nehmen. Dazu wurde ihm die Schätzungsmethode dargelegt und ersucht bekanntzugeben, sofern die tatsächlichen Verhältnisse seiner Ansicht nach von der obigen Schätzung abweichen anzugeben, welche Beträge er von seinem ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2014 tatsächlich erhalten hat.
Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass die ihm im Schätzungswege zugerechneten Löhne nicht den Tatsachen entsprächen. Er erklärte ausdrücklich, dass er über die im seinerzeitigen Lohnzettel 2014 erhaltenen Bezüge keine weiteren ("nicht offiziell ausbezahlten") Zahlungen erhalten habe. Der Bf. sei beim Dienstgeber vollversichert tätig gewesen. Die Ausführungen der Behörde im Schreiben vom zu den geringfügig Beschäftigten und deren Umänderungen in Vollversicherte gingen am Sachverhalt der richtigen Zurechnungen beim Abgabepflichtigen völlig vorbei.
Abschließend wurde auf den Beschwerdeantrag vom verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hielt die Abgabenbehörde an ihrer Rechtsmeinung fest und wies den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015 ab.
Am brachte der Bf. Beschwerde ein. Unter Bezugnahme auf die beigefügte Bestätigung über die Ableistung des Zivildienstes beim Roten Kreuz in der Zeit von bis erklärte der Bf. nochmals, dass die vom Finanzamt unterstellte zusätzliche Tätigkeit als Taxifahrer gar nicht möglich war. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung am aufgrund der Erkenntnisse aus der GPLA-Prüfung als unbegründet abgewiesen.
Am wurde vom Bf. sodann Vorlageantrag gestellt und gleichzeitig eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Gericht den Bf. um weitere Informationen. Mit Schreiben vom leistete der Bf. dem Gesuch Folge und teilte zusammengefasst nachfolgendes mit:
Die Entlohnung erfolgte ausschließlich gem. Kollektivvertrag, er habe 50 Wochenstunden gearbeitet und sei auch nur für 50 Wochenstunden lt. Kollektivvertrag entlohnt worden. Dazu legte er die Lohnzettel sowie den Dienstzettel vor. Es wäre seine Grundbedingung gewesen, dass er gem. Kollektivvertrag entlohnt werde, ansonsten wäre er das Dienstverhältnis gar nicht eingegangen. Seine Arbeitszeiten seien immer gleich gewesen -Montag bis Freitag von 07.00 - 17.00 Uhr, 10 Stunden täglich. Einen Dienstplan habe es nicht gegeben, da es sich immer um die gleiche fixe Arbeitszeit gehandelt habe.
In der Zeugeneinvernahme des ehemaligen Arbeitgebers am erklärte dieser, dass seiner Erinnerung nach der Bf. ca. ein Jahr für ihn tätig und mit ca. 45 Std. pro Woche angemeldet gewesen sei. Er sei nur tagsüber gefahren, meist von ca. 6:00 - 17:00 Uhr.
Die Einteilung der Arbeitszeit sei durch den Zeugen selbst erfolgt, der Bf. habe das Auto in der Früh übernommen und nach Dienstende an einen vereinbarten Ort an die Nachtschicht übergeben.
Wieviel der Bf. verdient habe, daran könne er sich nicht genau erinnern. Wenn der Bf.nach Kollektivvertrag entlohnt worden war, dann wurde immer überwiesen. Wenn er nach Umsatzprozenten bezahlt worden war, dann hätte er es bar bekommen. Es habe Taxilenker gegeben, die nur nach Kollektivvertrag bezahlt worden waren und es gab Taxilenker, die nur in bar bezahlt wurden. Die Überweisungen an die Fahrer habe der Zeuge selbst veranlasst.
Nach Vorlage eines Lohnzettels des Bf. gab der Zeuge an, dass dies ca. den Stunden entspräche, die er angegeben habe und auch dem damaligen KV dafür. Auf die Frage, ob dem Bf. neben den überwiesenen Beträgen noch Bargeldbeträge als Entlohnung vom Zeugen übergeben wurden, erklärte dieser, dass er sich nicht erinnern könne. Es kann höchstwahrscheinlich sein, dass der Bf. nur nach Kollektivvertrag entlohnt worden war und nicht daneben noch nach Umsatz.
Zur Liste, die als Grundlage für die Zurechnung an Arbeitnehmer herangezogen wurde, erklärte der Zeuge, dass er sich an diese Liste erinnern könne, er glaube, dass es sich dabei um eine Liste handle, wer viel und wer wenig gearbeitet habe.
Unterlagen aus dieser Zeit habe er nicht mehr.
In der mündlichen Verhandlung am wiederholte der Bf., dass seine Voraussetzung für die Tätigkeit bei Hrn. DO die Entlohnung laut Kollektivvertrag gewesen wäre. Auf die Frage des Gerichts, wie das System mit der Umsatzbeteiligung funktioniert habe, teilte der Bf. mit, dass ca. 40 % vom Umsatz Entlohnung gewesen wären, wobei man als freier Dienstnehmer tätig gewesen wäre.
Der stV führte dazu aus, dass dem Protokoll zu entnehmen sei, dass der Bf. höchstwahrscheinlich nur nach Kollektivvertrag entlohnt wurde und wurde immer nur der Kollektivbetrag überwiesen, daneben gab es keine Barzahlung.
"Der Dienstgeber hatte viele Mitarbeiter, und in einer Prüfung fünf Jahre (2019) wurden 45 % als Bemessungsgrundlage für Lohnzahlungen herangezogen und davon 1,99% als Schwarzlohn dem Bf zugerechnet. Irgendjemand hat diese Schätzungen gemacht, ohne dass der Bf darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Es wurde zwischen dem Prüfer und dem Dienstgeber besprochen. Der Dienstgeber ist insolvent geworden in einem Zeitraum, der uns nicht bekannt ist. Wir vermuten ca. 2019. Es stellt sich die Frage, warum wurden hier gerade 45% angenommen. Ich zitiere die Lohnsteuerrichtlinien zu § 83 (3) EStG, aus denen hervor geht, dass subsidiär der Arbeitnehmer herangezogen werden kann, zuerst allerdings der Arbeitgeber. Der Bf. wurde nicht miteinbezogen in die Schätzung bzw. informiert darüber. Er konnte nicht einmal eine Stellungnahme dazu abgeben. "
Das Finanzamt führte aus, dass sich der Arbeitgeber widerspricht und es ist anzunehmen, dass die ältere Aussage eher der Wahrheit entspricht.
Die Richterin hält der Abgabenbehörde vor, dass bei der Schätzung von 5 Monaten ausgegangen wurde, der Bf. allerdings lediglich vom bis bei Herrn DO angemeldet war.
Die Abgabenbehörde erklärte daraufhin, dass hier ein Fehler passiert sei und es zu einer Verringerung des zugerechnete Betrag kommen muss.
Der Bf. führte auf weitere Fragen des Gerichts nachfolgend aus.
F: Wie war die Diensteinteilung?
Bf.: Nach 11 Jahren kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war meistens von Montag bis Freitag von 07 Uhr bis 17 Uhr. Wechselgeld ist Taxifahrersache.
Auf der Taxiuhr wird der Umsatz aufgeschrieben und nach Schichtende schreibt man wieder den Betrag ab und die Differenz wurde dem Arbeitgeber übergeben.
F: Wieso sind Sie von Herrn DO weggegangen?
Bf.: Das hatte einen technischen Grund. Das Taxis waren technisch nicht in einem einwandfreien Zustand, da war ich nicht mehr bereit damit zu fahren. Danach war ich bei einer Firma, wo die Fahrzeuge technisch in einwandfreiem Zustand waren. Auch dort bin ich nur auf Kollektivvetragsbasis gefahren, ich hätte mich nie weder vorher (Firma X und DO) noch nachher (SN) auf diese Umsatzgeschichte eingelassen, definitiv nicht. Bei der Firma N habe ich dann gekündigt, weil Herr N auch auf dieses Umsatzsystem mit freier Dienstnehmerschaft umgestellt hat, ich bin dann ganz aus dem Taxigewerbe ausgestiegen.
F: Sind andere Taxifahrer trotz dieser Umsatzgeschichte gefahren?
Bf.: Ich bin mir nicht sicher, in diesem Gewerbe wird viel geredet. Ich habe mich da rausgenommen. Ich habe nur mein Taxi genommen und habe es dann dem Nachfahrer gegeben. Einmal in der Woche wurde mit dem Chef abgerechnet.
Den Betrag von einer Woche habe ich verwahrt und am Ende der Woche Herrn DO übergeben. Es wurde bei einer Tankstelle abgegeben, war nicht in einem Büro. Am Wochenende bin ich nie gefahren.
Die Abgabenbehörde gab keine weitere Stellungnahme dazu ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war im strittigen Jahr von bis für das Taxiunternehmen des Herrn DO als Taxilenker tätig. Er war als Arbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden und einem Bezug von € 1.040,92 zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zuge einer Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers wurde festgestellt, dass es zu inoffiziellen Zahlungen an einen Großteil der ArbeitnehmerInnen gekommen ist. Da keine direkte Zuordnung an die einzelnen Beschäftigten mangels Aufzeichnungen möglich war, erfolgte eine Schätzung durch die Abgabenbehörde. Die Aufteilung der inoffiziellen Zahlungen erfolgte dergestalt, dass Hr. DO bekanntgab, welche Personen von der Aufteilung dieses Entgelt ausgenommen werden sollen und wurde die Aufteilung auf den so ermittelten Personenkreis sodann im aliquoten Verhältnis der bereits abgerechneten Löhne durchgeführt. Dazu wurde eine undatierte handschriftliche Liste mit Namen vorgelegt. Da der Bf. nicht auf dieser Liste stand, wurde von der Abgabenbehörde ein neuer Lohnzettel für den Bf. ausgestellt und dem Bf. im Schätzungswege ein errechneter Anteil von EUR 2.090 pro Beschäftigungsmonat somit für den gesamten Tätigkeitszeitraum bis Juni 2014 steuerpflichtige Bezüge iHv EUR 10.797,20 errechnet.
Daraus resultierend wurde dem Bf. sodann eine Abgabennachforderung in Höhe von EUR 2.437,00 vorgeschrieben.
Der Bf. legte im Verfahren seine Lohnzettel Februar - Mai 2014 samt Überweisungsbelegen vor, den unterfertigten Dienstzettel sowie seine Anmeldung zur Sozialversicherung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit basieren auf den vorgelegten Unterlagen des Bf..
Das Finanzamt hat sich in seinen Bescheidbegründungen damit begnügt, auf die durchgeführten Prüfungen und die dort vorgelegte Liste der nicht in die Hochrechnung einzubeziehenden Personen zu verweisen, sowie daraufhin die Schätzung und Zurechnung von Beträgen an den Bf. - mangels Aufzeichnungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung - durchzuführen. Auch erfolgte die Zurechnung an den Bf. für fünf Monate (also bis Ende Juni 2014), obwohl das Arbeitsverhältnis des Bf. bereits mit endete. Nach Vorhalts des Gerichts erklärte die Abgabenbehörde dazu, dass ein Fehler passiert sei und die Bemessungsgrundlage für die erfolgte Zurechnung beim Bf. zu kürzen ist.
Die als Grundlage für die Zurechnung von inoffiziellen Zahlungen an Arbeitnehmer herangezogene Liste erachtet das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung im konkreten Fall für nicht aussagekräftig aus nachfolgenden Gründen:
Mangels Datierung ist nicht erkenntlich, für welches bzw. welche Jahre diese Liste erstellt wurde. Beim damaligen Arbeitgeber wurden mehrfach Prüfungen der Sozialversicherung bzw. Abgabenbehörde durchgeführt, jeweils mit unterschiedlichen Prüfungsgegenständen. Das strittige Jahr 2014 betreffend waren Prüfungsgegenstand die Sozialversicherungsbeiträge. Auf der vorgelegten Liste befinden sich aber die Namen von mindestens zwei Personen, die angeblich von der Hochrechnung auszunehmen sind, die nachweislich im strittigen Jahr überhaupt nicht für den Arbeitgeber tätig waren.
Da die Liste weder datiert ist und noch sonst ein Hinweis auf die zeitliche Zuordnung aufweist, ist das Nichtvorhandensein des Namens des Bf. auf dieser Liste nicht beweiskräftig dafür, dass er inoffizielle Zahlungen erhalten hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Liste auf das Jahr 2014 und die damals beschäftigten Arbeitnehmer bezieht. In welchem Zusammenhang (Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Umsatz bzw. Einkommensteuerprüfung) und von wem diese Liste erstellt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist aus der Titulierung "DO - von Hochrechnung ausnehmen" nicht erkennbar, worauf sich diese Liste bezieht.
Die Angaben des Bf. sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck machen und erachtet die Aussagen des Bf. als glaubwürdig. Dazu konnte der Bf. auch in überzeugender Weise auf Nachfragen des BFG erschöpfend Auskunft geben. Er hat in absolut glaubhafter Weise vorgebracht, dass er das Arbeitsverhältnis nur unter der Voraussetzung der kollektivvertraglichen Zahlung angenommen hat und es für ihn nicht in Frage gekommen ist, inoffizielle Zahlungen als Entlohnung durch Hrn. DO zu akzeptieren. Das Gericht sieht keine Veranlassung an dieser Aussage zu zweifeln, die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgte ohne Zögern und Widerspruch. Auch aus den Ausführungen des Bf., wieso das Arbeitsverhältnis von ihm beendet wurde (mangelhafte technische Beschaffenheit der Fahrzeuge) und weswegen er zu einem anderen Taxiunternehmen gewechselt ist, sowie weswegen er gänzlich aus dem Taxigewerbe ausgestiegen ist (Bei der Firma N habe ich dann gekündigt, weil Herr N auch auf dieses Umsatzsystem mit freier Dienstnehmerschaft umgestellt hat) erscheint dem Gericht einleuchtend und konnte der Bf. das Gericht davon überzeugen, dass keinerlei inoffizielle Zahlungen an ihn geflossen sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen - wie sie im vorliegenden Fall erstattet wurden - zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa , mwN).
Der Bf. führte in sowohl in seiner Beschwerde, dem Ergänzungsschreiben als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass er lediglich jene Beträge von seinem damaligen Arbeitgeber an Zahlungen erhalten hat, die den Lohnzetteln zu entnehmen sind. Dazu legte er diese vor, die Überweisungsbelege auf sein Konto, den unterfertigten Dienstzettel sowie den Versicherungsdatenauszug.
Einen konkreten Nachweis, dass der Bf. mehr als die auf den Überweisungsbelegen ersichtlichen Zahlungen erhalten hat, konnte durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden sondern war die Zurechnung aufgrund einer Liste sowie einer Schätzung unter Einbeziehung fast aller Dienstnehmer des Arbeitgebers erfolgt.
Die dazu von der Abgabenbehörde als Basis für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - getroffenen Sachverhaltsannahmen stützen sich auf die Beweisaufnahmen im Rahmen der Prüfungen beim Arbeitgeber. Dem Bf. wurde erst nach seiner Beschwerde die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt. Die Abgabenbehörde hatte keinerlei weitere Beweise, z.B. Einvernahme von Arbeitnehmern, aufgenommen. Somit konnte erst im hier anhängigen Verfahren die Möglichkeit einer Erwiderung gegeben. Diese Aussage steht, allerdings - wie sich aus den vorliegenden Protokollen der Befragungen ergibt - nicht im Einklang mit den getroffenen Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde in den Betriebsprüfungen beim ehemaligen Arbeitgeber des Bf..
Wenn die Abgabenbehörde festhält, dass der Erstaussage bei der GPLA-Prüfung stärkeres Gewicht beizumessen ist, als der Aussage des Hrn. DO in seiner Zeugenaussage im Laufe des Verfahrens, so ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber des Bf. auch in der Zeugenaussage nicht geleugnet hat, dass Teile seiner Belegschaft nach Umsätzen bezahlt wurden. Allerdings hat er ebenso erklärt, dass entweder nach Kollektivvertrag gezahlt wurde oder in bar nach Umsatzprozenten. Der Bf. wurde nachweislich nach Kollektivvertrag bezahlt, was durch die vorgelegten Unterlagen belegt wurde.
Da die Schätzung des Finanzamtes (aliquote Zuschätzung) im Vergleich zu den Ausführungen des Bf. äußerst rudimentär geblieben ist, geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. für seine Tätigkeit bei Hrn. DO tatsächlich nur nach Kollektivvertrag entlohnt wurde und keinerlei weitere Zahlungen erhalten hat.
Der im Schätzungswege ermittelte Betrag, welcher dem Bf. zugerechnet wurde, war lediglich im aliquoten Verhältnis zu den bereits abgerechneten Löhnen ermittelt worden.
Aufgrund der Beurteilung der beigebrachten Unterlagen und der Angaben des Bf. kam das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass es im strittigen Zeitraum zu keinen inoffiziellen Zahlungen an den Bf. gekommen ist und der Bf. im strittigen Zeitraum 2014 lediglich die von ihm im Zuge des Verfahrens angegebenen und belegten Zahlungen lt Kollektivvertrag aus seiner Tätigkeit als Taxilenker erhalten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100917.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAG-20285