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Die Erweiterung des § 33 FinStrG durch das BBKG 2025
Inhalt, Kritik und Einordnung
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern wurde versucht, ein lang überfälliges finanzstrafrechtliches Defizit im Bereich der materiellen Tatbestände zu schließen, oder wie es der Rechnungshof kritisierte: „[T]athandlungsgleiche deliktische Vorgehensweisen führten bei Vorliegen eines steuerlichen Verlusts nicht zum gleichen finanzstrafrechtlichen Ergebnis wie bei Vorliegen eines Gewinns.“ Die daraus abgeleitete Empfehlung lautete, die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Vorliegen steuerlicher Verluste - allenfalls in Anlehnung an vergleichbare Vorgehensweisen anderer EU-Mitgliedstaaten - an jene bei Erzielung von Gewinnen anzupassen.
Inhaltlich wurden in der Praxis bislang Hinterziehungshandlungen durch unrechtmäßige Verlusterklärungen in Jahren, in denen kein steuerlicher Gewinn erzielt wurde, nicht als Abgabenhinterziehung geahndet; eine finanzstrafrechtliche Relevanz trat vielmehr allenfalls erst in späteren Gewinnjahren ein, in denen sich die Handlungen steuerlich „manifestierten“.
Dieser Beitrag widmet sich der Erweiterung des Tatbestands in § 33 FinStrG (und für die grob fahrlässige Begehung in § 34 FinStrG). Nach einer Darstellung des neuen Tatbestands und seiner systematischen Einordnun...