Parkometer - Strafhöhe strittig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , zu den Zahlen:
1) MA67/MA-GZ1/2025 und
2) MA67/MA-GZ2/2025
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 30,00 (zweimal € 15,00) zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang zu 1) MA67/MA-GZ1/2025
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Wohnparkstraße 1, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Das Parkraumüberwachungsorgan stellte mit Organstrafverfügung vom eine Geldstrafe von € 36,00 aus und hinterließ diese am Fahrzeug.
Die Organstrafverfügung wurde nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist beglichen und wurde diese daher nach § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Mit Anonymverfügung vom , Zahl MA67/MA-GZ1/2025 wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.
Zwischenzeitlich langte am die Zahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe in Höhe von € 36,00 ein. Der Differenzbetrag der Anonymverfügung in Höhe von € 12,00 wurde nicht entrichtet.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, nach durchgeführter Lenkererhebung (Erteilung der Lenkerauskunft durch Zulassungsbesitzerin per E-Mail am ) mit Strafverfügung vom , GZ MA67/MA-GZ1/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 16:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Wohnparkstraße 1 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Die mit Organstrafverfügung vom verhängte, verspätet am eingezahlte Geldstrafe von € 36,00 wurde auf die Geldstrafe angerechnet.
Gegen die Höhe der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe erhob der Bf. fristgerecht am Einspruch und brachte darin vor, dass die Strafe unverhältnismäßig und viel zu hoch sei. Die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe sei lediglich verspätet, jedoch vor Erstellung der Strafverfügung erfolgt. Zudem sei keine Anonymverfügung eingelangt, welche ohnehin nicht hätte beeinsprucht werden können, er habe daher nur die Strafverfügung abwarten können. Die Höhe der übrigen mit Strafverfügung verhängten Geldstrafe in Höhe von € 39,00 sei deutlich zu hoch bemessen.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom , zugestellt am wurde die gegen den Bf. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 sowie die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden bestätigt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG 1991 ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der verspätet bezahlte Betrag von € 36,00 wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG wiederum auf die im Straferkenntnis bestätigte Geldstrafe angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Restbetrag auf € 49,00 belief.
Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der Bf. die Parkometerabgabe verkürzt habe, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 16:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Wohnparkstraße 1, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Seinem Vorbringen, die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe sei lediglich verspätet, jedoch vor Erstellung der Strafverfügung erfolgt, entgegnete die Behörde, dass die mit Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,00 verspätet, am bezahlt worden und die Organstrafverfügung daher gem. § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden sei. Die Behörde wies weiters darauf hin, dass auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung kein Rechtsanspruch bestehe. Auch die mit anschließender Anonymverfügung vom verhängte Geldstrafe in Höhe von € 48,00 sei nicht fristgerecht entrichtet worden und sei daher auch diese nach § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden, was zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe. Ein Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. der die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die vom Magistrat der Stadt Wien verhängte Geldstrafe sei im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Auch auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sei Bedacht genommen worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird vom Bf. das Einspruchsvorbringen wiederholt.
Verfahrensgang zu 2) MA67/MA-GZ2/2025
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 09:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Quellenstraße 90, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Das Parkraumüberwachungsorgan stellte mit Organstrafverfügung vom eine Geldstrafe von € 36,00 aus und hinterließ diese am Fahrzeug.
Die Organstrafverfügung wurde nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist beglichen und wurde diese daher nach § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Mit Anonymverfügung vom , Zahl MA67/MA-GZ2/2025, wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.
Zwischenzeitlich langte am die Zahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe in Höhe von € 36,00 ein. Der Differenzbetrag der Anonymverfügung in Höhe von € 12,00 wurde nicht entrichtet.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, nach durchgeführter Lenkererhebung (Erteilung der Lenkerauskunft durch Zulassungsbesitzerin per E-Mail am ) mit Strafverfügung vom , GZ MA67/MA-GZ2/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 09:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Quellenstraße 90, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Die mit Organstrafverfügung vom verhängte, verspätet am eingezahlte Geldstrafe von € 36,00 wurde auf die Geldstrafe angerechnet.
Gegen die Höhe der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe erhob der Bf. fristgerecht am Einspruch und brachte darin vor, dass die Strafe unverhältnismäßig und viel zu hoch sei. Die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe sei lediglich verspätet, jedoch vor Erstellung der Strafverfügung erfolgt. Zudem sei keine Anonymverfügung eingelangt, welche ohnehin nicht hätte beeinsprucht werden können, er habe daher nur die Strafverfügung abwarten können. Die Höhe der übrigen mit Strafverfügung verhängten Geldstrafe in Höhe von € 39,00 sei deutlich zu hoch bemessen.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom , zugestellt am wurde die gegen den Bf. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 sowie die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden bestätigt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG 1991 ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der verspätet bezahlte Betrag von € 36,00 wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG wiederum auf die im Straferkenntnis bestätigte Geldstrafe angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Restbetrag auf € 49,00 belief.
Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der Bf. die Parkometerabgabe verkürzt habe, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 09:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Quellenstraße 90, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Seinem Vorbringen, die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe sei lediglich verspätet, jedoch vor Erstellung der Strafverfügung erfolgt, entgegnete die Behörde, dass die mit Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,00 verspätet, am bezahlt worden und die Organstrafverfügung daher gem. § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden sei. Die Behörde wies weiters darauf hin, dass auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung kein Rechtsanspruch bestehe. Auch die mit anschließender Anonymverfügung vom verhängte Geldstrafe in Höhe von € 48,00 sei nicht fristgerecht entrichtet worden und sei daher auch diese nach § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden, was zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe. Ein Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. der die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die vom Magistrat der Stadt Wien verhängte Geldstrafe sei im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Auch auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sei Bedacht genommen worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird vom Bf. das Einspruchsvorbringen wiederholt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat in seinen Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , zu den Zahlen: 1) MA67/MA-GZ1/2025 und 2) MA67/MA-GZ2/2025, lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft und die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede gestellt, sodass die Schuldsprüche der Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafen.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Zur verspäteten Einzahlung der Organstrafverfügung
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf., die Bezahlung der Organstrafverfügungen sei lediglich verspätet, jedoch vor Erstellung der Strafverfügungen erfolgt und es seien keine Anonymverfügungen eingelangt, wird vom Bundesfinanzgericht Nachstehendes erläutert:
Gemäß § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu € 90 eingehoben werden darf.
Die Behörde kann nach § 50 Abs. 2 VStG 1991 die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
Gegen die Organstrafverfügung ist nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Zahlung der mit Organstrafverfügungen vom 09. und verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 36,00 erfolgte am und somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Ende der Frist am 23. und ). Die Organstrafverfügungen sind daher nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 gegenstandslos geworden.
Nach § 49a Abs. 1 VStG 1991 kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu € 365 vorschreiben darf.
Hat nach § 49a Abs. 2 VStG 1991 das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Die Anonymverfügung ist nach Abs. 5 leg.cit. einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
Da die Organstrafverfügungen vom 09. und gegenstandslos geworden sind, ergingen am 02. und Anonymverfügungen, die an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs, die ZLB gerichtet wurden, da die Behörde annehmen durfte, dass ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. In den Anonymverfügungen wurden nunmehr Geldstrafen in Höhe von je € 48,00 vorgeschrieben.
Die Anonymverfügung ist nach Abs. 6 leg.cit. keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt.
Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
In Anrechnung der am einbezahlten Beträge in Höhe von je € 36,00, hätten die Differenzbeträge zur Anonymverfügung in Höhe von je € 12,00 bis spätestens 30. Juni und einbezahlt werden müssen. Da keine Zahlung erfolgt ist, wurden die Anonymverfügungen gegenstandslos.
Die Behauptung des Bf., die Anonymverfügungen seien nicht eingelangt, wirkt ohne diesbezügliche konkrete Ausführungen nicht glaubwürdig, insbesondere da beide Schreiben an jene Adresse der ZLB als Zulassungsbesitzerin versendet wurden, die diese auch im E-Mail vom (Erteilung der Lenkerauskunft) selbst angeführt hat.
Die Behörde hatte in einem nächsten Schritt sohin den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten, was zunächst zur Ausfertigung von Lenkererhebungen an die Zulassungsbesitzerin und im Weiteren zur Ausfertigung der Strafverfügungen vom geführt hat.
Wird die Zahlung der mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe unterlassen, kann gegen den Beschuldigten ein ordentliches (Straf-)Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung erlassen, kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben. In den Strafverfügungen vom wurden Geldstrafen in Höhe von je € 75,00 vorgeschrieben, wobei hier die aufgrund der Organverfügung (verspätet) geleisteten Zahlungen von je € 36,00 berücksichtigt wurden.
Es darf ergänzend noch darauf hingewiesen werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung eingeräumt wird (vgl. 93/17/0097; 96/02/0524; RV/7500855/2015).
Das Vorgehen der belangten Behörde war rechtmäßig.
Zur Strafbemessung
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens war in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. in beiden Fällen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Berücksichtigt werden auch die 11 aktenkundigen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann gegenständlich nicht zum Tragen kommen.
Der Bf. zeigte sich in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zwar zahlungswillig, warum die Einzahlung der Organstrafverfügungen jedoch verspätet vorgenommen worden ist, wurde weder in den Einsprüchen gegen die Strafverfügungen noch in den Beschwerden dargelegt. Durch die fristgerechte Einzahlung der Organstrafverfügungen, hätte der weitere Verfahrensverlauf in beiden Fällen leicht abgewendet werden können.
Das Bundesfinanzgericht erachtet aus den obig genannten Gründen, die von der belangten Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen und wird eine Herabsetzung der Strafen daher nicht vorgenommen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 44 Abs. 3 VwGVG normiert:
"Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn (Z 3) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen keine € 500 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500701.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAG-20057