Liebhaberei: Anlaufverluste eines nebenberuflichen Wertpapiervermittlers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Zangerl-Reiter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Löschl, Peuerbachstraße 2, 4040 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuer 2016 sowie vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betreffen Einkommensteuer 2015 sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Am reichte der Beschwerdeführer elektronisch die Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 ein. Für das Jahr 2013 erklärte er u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -€ 2.359,65 und für 2014 i.H.v. -€ 5.228,73.
Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurden die Einkommensteuern 2013 und 2014 erklärungsgemäß veranlagt.
Am reichte er die Einkommensteuererklärung 2015 ein und erklärte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -€ 6.682,81.
Am erklärte der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung 2016 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -€ 1.483,97.
2.a. Nach einem Ermittlungsverfahren erließ das Finanzamt am die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016, die vom Beschwerdeführer erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigte es nicht.
Zu den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 wurde an den Beschwerdeführer eine gesonderte Begründung zugestellt, auf die in den Bescheiden hingewiesen wurde.
In dieser Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 bis 2016 nebenberuflich als Privatgeschäftsvermittler für die Vertriebsorganisation ***2*** tätig gewesen und habe ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Er habe keinen Gebietsschutz genossen und der Vertrieb sei nach einem sogenannten "Schneeballsystem" (siehe Pkt. IV Geschäftspartnervereinbarung) aufgebaut gewesen. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit seien die Einkünfte des Beschwerdeführers als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 96/14/0038, zu "Amway-Vertretern" sei die Tätigkeit objektiv gesehen jedoch nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, weshalb ein Anlaufzeitraum i.S.d. § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung nicht zu gewähren sei.
b. Die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom wieder auf und erließ am selben Tag neue Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014. Die vom Beschwerdeführer erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigte es auch in diesen Jahren nicht.
In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide verwies das Finanzamt auf die in der Begründung der beiliegenden Einkommensteuerbescheide angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel und übte das Ermessen.
Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 verwiesen hinsichtlich der Abweichung von der Steuererklärung auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2015.
3. Am reichte der steuerliche Vertreter gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 und 2014 sowie über die Einkommensteuer 2013 bis 2016 Beschwerden ein.
In der Begründung hinsichtlich der Wiederaufnahmen führte er aus, die Bescheide über die Wiederaufnahmen der Verfahren seien mangelhaft begründet, da der Neuerungstatbestand, auf den sich die Abgabenbehörde stütze, nicht hinreichend konkret genannt sei. Es seien keinerlei Neuerungstatbestände vorgelegen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigten. Die vollständigen und detaillierten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen seien im Zuge der Einreichung der Steuererklärungen zeitgleich postalisch übermittelt worden, eine genaue Beschäftigung mit dem Sachverhalt wäre jederzeit möglich gewesen.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 begründete er damit, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2013 eine Tätigkeit als staatlich geprüfter Wertpapiervermittler ausgeübt, wobei er als selbstständiger Geschäftspartner Rahmenvereinbarungen mit der ***2*** (im Folgenden ***2***) und der ***3*** GmbH (im Folfenden ***3***) abgeschlossen habe. Bei dieser Tätigkeit handle es sich unzweifelhaft um eine gewerbliche Tätigkeit, die sowohl nachhaltig als auch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden sei. Der Erwerb eines Gewerbescheines in einem reglementierten Gewerbe zeige eine gewisse Ernsthaftigkeit und auch Wiederholungsabsicht. Der Unterschied zwischen einem staatlich geprüften Wertpapiervermittler, der sich den Regeln der Finanzmarktaufsicht zu unterwerfen habe, und einem Privatgeschäftsvermittler werde in keiner Weise gewürdigt; ein geprüfter Wertpapiervermittler sei kein Privatgeschäftsvermittler. Unrichtig sei, dass der Vertrieb auf einem Schneeballsystem basiere. Vielmehr würde eine Strukturvergütung gewährt, die die Geschäftspartner zusätzlich erhielten, falls von ihnen neue Geschäftspartner angeworben würden. Zudem sei die vom Finanzamt angeführte Judikatur des VwGH zu Amway-Vertretern auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe sich beruflich verändern und mit Ausübung der Tätigkeit als Wertpapiervermittler seinen Lebensunterhalt bestreiten wollen. Er sei in den Jahren 2013 bis 2016 für verschiedene Personalleasingunternehmen tätig und dazwischen immer wieder arbeitslos gewesen. Die Ernsthaftigkeit und das Gewinnstreben des Beschwerdeführers sei durch seinen persönlichen und auch finanziellen Einsatz dokumentiert. Letztlich hätten die sich Ende 2015 bzw. 2016 abzeichnenden Sammelklagen gegen die ***2*** sowie deren selbstständige Geschäftspartner dazu geführt, dass der Beschwerdeführer vor Erreichen eines Gesamtüberschusses seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt und eine nichtselbstständige Tätigkeit angetreten habe. Er beantrage die volle Anerkennung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der in der Erklärung angeführten Höhe. Im Übrigen wären bei einer Nichtanerkennung dieser Einkünfte Aufwendungen i.H.v. € 3.586,11 (für 2013), € 820,16 (für 2014) und € 1.286,40 (für 2015) als Umschulungskosten und für 2015 Steuerberatungskosten i.H.v. € 1.170,00 als Sonderausgaben anzusetzen gewesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 als unbegründet ab. In den Wiederaufnahmebescheiden sei ausgeführt worden, dass die in der Begründung zu den beigelegten Einkommensteuerbescheiden angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien und in der gesondert ergangenen Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2016 nebenberuflich als Privatgeschäftsvermittler für die Vertriebsorganisation ***2*** tätig gewesen sei, wobei in diesen Jahren ausschließlich Verluste erwirtschaftet und die Tätigkeit 2016 beendet worden sei. Aus dem im Zuge des Vorhalts vom November 2017 beigebrachten Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keinen Gebietsschutz genossen habe und der Vertrieb nach einem sogenannten Schneeballsystem aufgebaut gewesen sei. Da im Zuge des Vorhalteverfahrens die Geschäftspartnervereinbarung zwischen der ***2*** und dem Beschwerdeführer übermittelt worden sei, seien somit neue Beweismittel hervorgekommen. Aus dieser ergebe sich in weiterer Folge, dass kein Gebietsschutz bestanden habe und der Vertrieb nach einem Schneeballsystem aufgebaut gewesen sei. Es seien daher sowohl neue Beweismittel als auch neue Tatsachen hervorgekommen, welche im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gleichen Tag wies das Finanzamt auch die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014 und 2016 als unbegründet ab, für das Jahr 2015 wurde der Bescheid aufgrund der Beschwerde dahingehend geändert, dass Steuerberatungskosten i.H.v. € 1.170,00 anerkannt wurden.
In der am selben Tag an den Beschwerdeführer zu diesen Beschwerdevorentscheidungen versendeten gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass im vorliegenden Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen. Hinsichtlich der Einwendungen zur Beurteilung als Liebhaberei bzw. Versagung eines Anlaufzeitraumes führte das Finanzamt aus, in den Jahren 2013 bis 2015 seien zwar Einkünfte erzielt worden, diese hätten jedoch nie € 2.000,00 überschritten. Im Durchschnitt ergäben sich monatliche Einnahmen i.H.v. € 102,21 (2013), € 152,00 (2014) und € 88,74 (2015). Aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2013 bis 2015 gehe hervor, dass alleine die Reisekosten für die ausgeübte Tätigkeit die Einnahmen bei weitem überstiegen. Selbst wenn die Tätigkeit alleine aufgrund von Sammelklagen gegen die ***2*** beendet worden sei, sei spätestens im Jahr 2014 ersichtlich gewesen, dass zur Deckung der Reisekosten ein bedeutend höheres Einnahmenvolumen erforderlich gewesen wäre, welches jedoch naturgemäß wiederum mit höheren Ausgaben verbunden gewesen wäre. Es sei daher damit zu rechnen gewesen, dass die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet worden wäre. Dies entspreche der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates. Die Anerkennung von Umschulungskosten sei aufgrund des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 2 EStG zu versagen, da die Tätigkeit als Wertpapiervermittler als Liebhaberei zu qualifizieren sei. Hinsichtlich der Steuerberatungskosten für das Jahr 2015 sei dem Beschwerdebegehren zu entsprechen.
5. Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide brachte er ergänzend vor, trotz siebenmonatiger Verfahrensdauer seien keinerlei Beweiserhebungen erfolgt. Wenn das Finanzamt darauf hinweise, dass aufgrund des Vorliegens eines Schneeballsystems und eines fehlenden Gebietsschutzes Liebhaberei vorliege, wobei diese Tatsachen erst im Zuge des Fragenvorhaltes als neue Beweismittel hervorgekommen sein sollen, zeige dies, dass sich die Sachbearbeiterin nicht die Mühe gemacht habe, den Sachverhalt ordentlich zu erheben bzw. verkenne sie den Unterschied zwischen Schneeballsystem und Strukturvertrieb hartnäckig. Die ***2*** sei über 30 Jahre im Finanzdienstleistungssektor tätig gewesen und wäre es, wenn man bei den letzten Anliegerprodukten nicht so danebengelegen hätte, immer noch. Es liege somit kein Schneeballsystem vor. Rechtsstaatlich bedenklich sei, dass die in erster Instanz zuständige Sachbearbeiterin ein Rechtsmittel gegen eine von ihr getroffene Entscheidung bearbeite und erneut entscheiden dürfe. Er ersuche um stattgebende Erledigung.
Betreffend die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 führte der steuerliche Vertreter zusätzlich zu den Beschwerden und zu den Vorlageanträgen betreffend die Wiederaufnahmebescheide aus, die Bescheidbegründung sei in der Sache mangelhaft und gehe in keinster Weise auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers ein. Die Schlussfolgerung, dass schon systembedingt nicht mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen gewesen sei, sei schlichtweg falsch, da alleine in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung zahlreiche Fälle betreut worden seien, die sehr wohl einen deutlichen Überschuss erwirtschaftet hätten, weshalb wohl auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen gewesen wäre. Zur Ablehnung der Umschulungskosten brachte er vor, die Ausbildung zum staatlich geprüften Wertpapiervermittler impliziere nicht ausschließlich ein Tätigwerden für die ***2***, sondern biete ein breites Betätigungsfeld in der Finanzdienstleistungsbranche. Bei einer ordentlichen Sachverhaltserhebung wären ausschließlich auf Produktschulungs- und Kundentermine entfallende Reisekosten auszuscheiden gewesen. Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***1*** zugewiesen.
7. Im Rahmen des Erörterungstermines am nahm der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Zudem wurden noch offene Fragen zum Sachverhalt geklärt.
8. Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Aktenkundig ist ein Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister, den das Finanzamt am erstellte. Demnach hatte der Beschwerdeführer ab eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Wertpapiervermittler (siehe entsprechender Auszug).
Im Fragebogen gab der Beschwerdeführer am gegenüber dem Finanzamt seine Tätigkeit als Wertpapiervermittler bekannt (siehe Fragebogen Verf24, eingelangt am ). Genauere Angaben hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit machte er nicht; auch gab er nicht bekannt, welche Wertpapiere er für wen vermittelte.
Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 ergingen (gemeinsam) am erklärungsgemäß aufgrund der elektronisch eingereichten Erklärungen (siehe Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014). Aus den Erklärungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine gewerblichen Einkünfte in der Branche "Sonstige Finanzierungsinstitutionen" erzielte (siehe Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014).
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2013 und 2014 langten am postalisch beim Finanzamt ein (siehe Posteingangsstempel auf der ersten Seite der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013).
Am ergab eine Abfrage des Finanzamtes im Gewerbeinformationssystem Austria die Auskunft, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers als Wertpapiervermittler von bis aufrecht war (siehe entsprechender Auszug).
Am beantwortete der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Vorhalt des Finanzamtes und gab für den Zeitraum 2013 bis 2016 u.a. an, der Beschwerdeführer habe für seine Vermittlungstätigkeit Provisionen von der ***2*** und der ***3*** erhalten, die nach der Höhe der investierten Kundengelder bemessen wurden.
Am legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Geschäftspartnervereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***2*** vom 15. September bzw. und den Poolpartnervertrag Wertpapiervermittler ***2*** mit der ***3*** vom vor (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).
2. Im Streitzeitraum war der Beschwerdeführer bei mehreren Arbeitgebern Vollzeit als LKW-Fahrer beschäftigt. Dazwischen bezog er immer wieder für kurze Zeiträume Arbeitslosengeld (siehe Lohnzettel und Meldungen des AMS im Streitzeitraum und Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).
3. Der Beschwerdeführer erzielte zudem in den Jahren 2013 bis 2016 Provisionen aus der Vermittlung von Investmentfonds (siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2013 bis 2016, Provisionsabrechnungen der ***2*** und der ***3***).
Er erklärte folgende Einnahmen und Ausgaben aus dieser Tätigkeit (siehe Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 vom , 2015 vom und 2016 vom ):
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KZ | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |
Übergangsgewinn/-verlust | 9010 | -1.056,00 | |||
Veräußerungsgew/-verlust | 9020 | 23,39 | |||
FB f. Veräußerungsgewinne | 9021 | 23,39 | |||
Erlöse ohne § 109a | 9040 | 1.226,46 | 1.823,10 | 1.064,90 | 41,86 |
übrige Erträge/Einnahmen | 9090 | 269,04 | 232,45 | ||
AfA Anlagevermögen | 9130 | 39,99 | 24,95 | 117,72 | 58,87 |
Reise- und Fahrtspesen | 9160 | 2.255,08 | 4.764,98 | 4.250,76 | |
Miet-/Pachtaufw., Leasing | 9180 | 225,00 | 600,00 | 250,00 | |
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen | 9220 | 0,27 | |||
übrige Aufw./Betriebsausg. | 9230 | 1.291,04 | 2.305,94 | 3.011,41 | 160,96 |
Jahresergebnis | -2.359,65 | -5.228,73 | -6.682,81 | -1.483,97 |
4. Im Jahr 2014 legte der Beschwerdeführer erfolgreich die Prüfung zum staatlich geprüften Wertpapiervermittler ab. In diesem Zusammenhang entstanden ihm folgende Aufwendungen:
Am wendete er für die Befähigungsprüfungen zum Wertpapiervermittler insgesamt € 291,00 an Prüfungsgebühren, am für Kurskosten, Abwicklungsgebühr und Skripten € 488,00 auf (siehe entsprechende Zahlungsbestätigungen der Bank des Beschwerdeführers). Für die Fahrtkosten zu den Prüfungen im Juni 2013 nach Graz legte er 848 km (das entspricht € 356,16 an Kilometergeld) zurück (siehe Aufstellung der Fahrten). Die Nächtigungskosten für die Seminare betrugen € 231,04 (siehe Rechnungen des Landhotel ***8*** und des ***9***) und fuhr er dorthin insgesamt 546 km (das entspricht € 229,32 an Kilometergeld; siehe Aufstellung der Fahrten).
Am bezahlte er für die Befähigungsprüfung zum Wertpapiervermittler € 121,00 und am für die Befähigungsprüfung zum Wertpapiervermittler € 62,00 (siehe entsprechende Zahlungsbestätigungen der Bank des Beschwerdeführers). Zu den Prüfungen fuhr er insgesamt 848 km nach Graz (das entspricht € 356,16 an Kilometergeld; siehe Aufstellung der Fahrten).
5. Von bis hatte der Beschwerdeführer das reglementierte Gewerbe eines Wertpapiervermittlers inne (siehe Auszug mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom ). Davor war er "Tippgeber" (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).
Für die ***2*** und die ***3*** vermittelte er Investmentfonds zweier an der Börse gehandelter Produkte. Auf die Preisgestaltung konnte der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen, auch das Leistungsangebot konnte er nicht beeinflussen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).
6. Erste Einnahmen als Tippgeber erzielte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012, als er seiner mittlerweile geschiedenen Gattin ein Produkt vermittelte und selbst ein Produkt erwarb (siehe Niederschrift über die Durchführung eines Erörterungstermines vom und Auftragsbegleitscheine an die ***3*** vom ).
Zudem vermittelte der Beschwerdeführer in den beiden folgenden Jahren noch Wertpapiere an seinen Vater und drei weitere Bekannte, wovon zwei auch untergeordnete Geschäftspartner des Beschwerdeführers wurden (siehe Niederschrift über die Durchführung eines Erörterungstermines vom und Auftragsbegleitscheine an die ***3*** vom , , und ). Darüber hinaus vermittelte er keine weiteren Produkte und hatte keine weiteren Kunden. Neue Kunden warb er ausschließlich durch Mundpropaganda bei diversen Veranstaltungen und im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis (siehe Vorhaltsbeantwortung vom und Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).
7. Der Beschwerdeführer wurde von seinem später übergeordneten Geschäftspartner während eines Dartsspiels als Tippgeber bzw. Geschäftspartner angeworben (siehe Mail des steuerlichen Vertreters vom ).
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ***2*** und die ***3*** war zunächst nicht auf eine bestimmte Zeit ausgerichtet (siehe Pkt. IX.5. Geschäftsvereinbarung).
Einen konkreten Plan bezüglich einer möglichen (Gesamt)Gewinnerzielung hatte der Beschwerdeführer nicht. Seine Strategie waren möglichst viele Beratungstermine zu machen. Er wollte sich durch die Tätigkeit als Tippgeber und danach als Wertpapiervermittler ein zweites Standbein aufbauen. Geplant war, dass er seine nichtselbständige Tätigkeit aufgegeben hätte, sobald er von der Tätigkeit als Wertpapiervermittler hätte leben können (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).
Im Streitzeitraum hatte er täglich zwischen einer Stunde und eineinhalb Stunden für seine Tätigkeit als Tippgeber bzw. Wertpapiervermittler aufgewendet, je nachdem, wieviel Zeit er erübrigen konnte. Eine Intensivierung war nicht möglich (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).
Einmal pro Woche fanden Produktschulungen (drei Stunden lang) in Linz statt. Zusätzlich fanden einmal monatlich auch noch Kundentreffen in einem Hotel statt; bei diesen handelte es sich um eine Mischung aus Produktpräsentation, Seminar sowie Kundenanwerbung und wurden diese von höheren Geschäftspartnern abgehalten (siehe Niederschrift über die Durchführung eines Erörterungstermines vom ). Diese waren verpflichtend zu absolvieren (siehe Pkt. II.3. Geschäftspartnervereinbarung).
8. Die Höhe seiner Provisionen richtete sich ausschließlich nach sogenannten Einheiten, die sich nach den vom Beschwerdeführer selbst oder von seinen ihm strukturell untergeordneten Geschäftspartner vermittelten Produkten errechneten; die Höhe der Einheiten bestimmte seine Einstufung in die jeweilige (Karriere)Stufe; je höher die Karrierestufe, desto höher die Provision pro Einheit (siehe Anhang I, Pkt. IV.5. und Pkt. VI.9. und 11. Geschäftspartnervereinbarung sowie § 4 Poolpartnervertrag). In der Karrierestufe 1 erhielt der Beschwerdeführer € 1,00 pro Einheit, in der Karrierestufe 2 € 1,50 und in der Karrierestufe 3 € 2,90 (siehe Anhang I).
Für das Erreichen der Karrierestufen 5 und höher waren weitere Voraussetzungen zu erfüllen, um die jeweilige nächsthöhere Karrierestufe zu erreichen; ab der Karrierestufe 9 (von insgesamt 11 Stufen) stand neben einem Fixbetrag pro Einheit auch eine Umsatzbeteiligung zu (siehe Anhang I und Pkt. VI.7. Geschäftspartnervereinbarung).
Bis September 2014 wurden dem Beschwerdeführer Provisionen nach der Karrierestufe 2, danach nach der Karrierestufe 3 abgerechnet. Er erhielt neben Provisionen aus Eigenproduktion ab 2014 auch welche aus Teamproduktion, also aufgrund der von seinen untergeordneten Geschäftspartnern vermittelten Geschäfte (siehe monatliche Provisionsgutschriften der ***2***).
Für seine Tätigkeit als Tippgeber war jedoch nur eine Einstufung in die Karrierestufen 1 und 2 möglich (siehe Pkt. IV.1. Tippgebervertrag vom ).
Vertragspartner der durch den Beschwerdeführer vermittelten Produkte wurde ausschließlich die ***2*** oder die ***3*** (siehe Pkt. II.3. Tippgebervertrag vom , Pkt. V.6. Geschäftspartnervereinbarung und § 1.3. und § 2.1. Poolpartnervertrag). Die ***2*** war berechtigt, ein Geschäft abzulehnen (siehe Pkt. V.2. Tippgebervertrag vom und Pkt. VII.1. Geschäftspartnervereinbarung).
Der Beschwerdeführer hatte keine Kundenbindung (im Vertrag als Kundenschutz bezeichnet; ein Kunde konnte daher von einem anderen Geschäftspartner ein (neues) Produkt vermittelt bekommen und sodann durch mehrere Geschäftspartner betreut werden (siehe Pkt. V.8. Geschäftspartnervereinbarung).
9. Der Beschwerdeführer unterlag keinem Gebietsschutz (siehe Pkt. III.1. Geschäftspartnervereinbarung und § 3.1. Poolpartnervertrag), er durfte zudem nur die Produkte vermitteln, die die ***2*** und ***3*** anboten. Die Vermittlung von Wertpapieren anderer Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen waren ihm untersagt (siehe Pkt. III.5., Pkt. V.5. und Pkt. X.1. Geschäftspartnervereinbarung und § 1.4. Poolpartnervertrag).
10. Die Fahrtkosten für seine Tätigkeit als Tippgeber bzw. Wertpapiervermittler betrugen im Jahr 2013 € 1.610,00, im Jahr 2014 € 3.500,00 und im Jahr 2015 € 3.150,00.
11. Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis für die Bezahlung der Nächtigungen im Hotel ***4*** und im ***6*** erbringen. Folgende Nächtigungskosten wurden belegt (siehe entsprechende Rechnungen): für 2013 Landhotel ***8*** iHv € 90,00 und ***9*** iHv € 141,04, für 2014 Hotel ***10*** iHv € 95,00 und für 2015 Hotel ***11*** iHv € 122,00.
12. Nach Bereinigung der nicht anzuerkennenden Kosten stellen sich die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Tippgeber bzw. Wertpapiervermittler wie folgt dar:
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KZ | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |
Erlöse ohne § 109a | 9040 | 1.226,46 | 1.823,10 | 1.064,90 | 41,86 |
übrige Erträge/Einnahmen | 9090 | 269,04 | 232,45 | ||
AfA Anlagevermögen | 9130 | 39,99 | 24,95 | 117,72 | 58,87 |
Reise- und Fahrtspesen | 9160 | 1.946,64 | 3.647,80 | 3.324,80 | |
Miet-/Pachtaufw., Leasing | 9180 | 225,00 | 600,00 | 250,00 | |
übrige Aufw./Betriebsausg. | 9230 | 780,00 | 680,94 | 2.039,41 | 160,96 |
Jahresergebnis | -1.540,17 | -3.024,63 | -5.249,48 | -427,64 |
13. Aufgrund der angeführten Umstände war zu Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tippgeber bzw. Wertpapiervermittler von vorneherein davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird.
14. Dem Beschwerdeführer fielen im Jahr 2015 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wertpapiervermittler € 1.170,00 an Steuerberatungskosten an.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
Das Vorliegen der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme eines Anlaufzeitraumes ist eine Frage der Beweiswürdigung ().
1. Die Feststellungen hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 dem Finanzamt bekannten Unterlagen und Inhalte ergeben sich eindeutig aus dem Finanzamtsakt. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht angezweifelt.
2. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ***2*** und die ***3***, deren Ausübung auf unbestimmte Zeit, der Höhe der Provisionen, des Kunden- und Gebietsschutzes, der Verpflichtung zur Absolvierung von Produktschulungen und der exklusiven Vermittlung von Produkten der ***2*** und ***3*** im Namen dieser ergeben sich aus der zwischen dem Beschwerdeführer und der ***2*** abgeschlossenen Geschäftspartnervereinbarung und dem Poolpartnervertrag mit der ***3*** bzw. dem Tippgebervertrag mit der ***2***. Dass diese vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten worden wären, wurde nicht behauptet und ergeben sich darauf auch aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise.
3. Die Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes seiner Betätigung als Wertpapiervermittler beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers während des Erörterungstermines und der mündlichen Verhandlung. Die Angaben sind als glaubwürdig anzusehen; insbesondere da der Beschwerdeführer diese nebenberuflich ausgeübt hat, war nachvollziehbar, dass er nur wenig Zeit aufwenden konnte und eine Intensivierung nicht möglich war.
4. Vor der Liebhabereibeurteilung ist weiters zu untersuchen, ob erklärte Verluste bzw Werbungskostenüberschüsse durch entsprechende Korrekturen zu vermindern oder zu beseitigen sind (Rauscher/Grübler2, Rz 108, Fuchs/Renner in Doralt, EStG22 § 2 (LVO) Rz 330).
a. Ein Fahrtenbuch hat der Beschwerdeführer nicht geführt, die Fahrtkosten wurden aufgrund von Kalendereintragungen in Nachhinein berechnet (siehe Vorhaltsbeantwortung vom , Niederschrift über die Durchführung eines Erörterungstermines vom und Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).
Zu Recht weist das Finanzamt darauf hin, dass Aufzeichnungen in mehreren Kalendern ohne detaillierter Beschreibung des Reiseweges, Erfassung der zurückgelegten Kilometer und eines Gesamtkilometerstandes des benutzten Fahrzeuges den Kriterien eines Fahrtenbuches nicht entsprechen. Auch die später erstellten Tabellen der Fahrtkosten, die von der steuerlichen Vertretung für die Jahre 2013 bis 2015 vorgelegt wurden, genügen den Anforderungen nicht.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().
Da die vorgelegte Aufstellung der Fahrten nicht den Kriterien eines Fahrtenbuches entspricht, besteht eine Berechtigung der Schätzung der Fahrtkosten.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Tippgeber und als Wertpapiervermittler Fahrten unternommen hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat er mehr oder weniger regelmäßig an den monatlichen Produktschulungen teilgenommen und ist durchschnittlich zweimal pro Woche nach Linz gefahren.
Aus den von Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen scheinen derartige regelmäßige Fahrten nach Linz erst ab September 2013 auf, also lediglich an 17 Wochen im Jahr 2013. Zudem hat er im Jahr 2013 demnach nur zweimal an den Produktschulungen teilgenommen. In das erste Halbjahr fallen weiters zwei Wertpapiervermittlerkurse (in Sierning und in Stockerau) sowie die Befähigungsprüfung zum Wertpapiervermittler im Juni in Graz. Dass er in diesem Zusammenhang Fahrten unternommen hat, ist durch die Zahlung von Nächtigungen, Kurskosten und Prüfungsgebühren sowie durch die Erlangung der entsprechenden Gewerbeberechtigung dokumentiert.
Im Jahr 2014 verzeichnete der Beschwerdeführer selbst neun Fahrten und im Jahr 2015 noch vier Fahrten zu den Produktschulungen im Hotel ***4*** sowie im September 2014 eine Fahrt nach ***10*** und im März 2015 eine weitere Fahrt nach Bad St. Leonhard; die beiden letzteren sind durch eine Nächtigungsrechnung belegt.
Die Produktschulungen fanden in ca. 100 km Entfernung von seinem Wohnort statt und die Wegstrecke nach Linz beträgt 30 km.
Somit ergeben sich für das Jahr 2013 Fahrtkosten iHv € 1.610,00, für das Jahr 2014 iHv € 3.500,00 und für 2015 iHv € 3.150,00.
An Taggeldern werden für die anzuerkennenden Nächtigungen jeweils zwei Tagessätze geschätzt und betragen somit für 2013 € 105,60 und für 2014 und 2015 jeweils € 52,80.
Für 2016 sind dem Beschwerdeführer keine Reisekosten mehr entstanden.
b. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nächtigungskosten im Hotel ***4*** in ***5*** und im ***6*** in ***7*** konnte der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbringen, dass er diesen Aufwand selbst getragen hat. Alle im Rechenwerk des Beschwerdeführers befindlichen Rechnungen lauten auf die ***2*** und wurden bar bezahlt.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters seien die Seminare im Hotel ***4*** durch einen Geschäftspartner der Führungsebene der ***2*** organisiert und, bevor das Hotel gebucht worden sei, von den Geschäftspartnern deren Beiträge eingehoben worden. Anschließend sei mit diesen Geldern die Veranstaltung bezahlt worden und jeder Geschäftspartner habe auch eine Rechnung erhalten. Dies hätten weitere für die ***2*** tätig gewesene Geschäftspartner bestätigt.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es im Geschäftsverkehr unüblich ist, Barzahlungen zu leisten, ohne eine Zahlungsbestätigung zu erhalten. Insbesondere wenn der Beschwerdeführer - wie in den Ausführungen behauptet - die Zahlungen im Vorhinein leisten hätte müssen, ist es für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft, dass er keine entsprechenden Quittungen bekommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Wiederaufnahme der Verfahren
1. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen. Gemeint sind damit Tatsachen und Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im "abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorkommen ().
Als Tatsachen sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden Umstände anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB ). Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. z.B. ; ). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde (der abgabenfestsetzenden Stelle) geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren (vgl. wiederum ; und ). Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der belangten Behörde, im Zweifelsfall Feststellungen zum Wissenstand der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der wiederaufzunehmenden Bescheide zu treffen ().
2. Einleitend ist anzumerken, dass die Wiederaufnahmegründe nach einhelliger Ansicht im verfahrensrechtlichen Schrifttum und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung anzuführen sind.
Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich nach der Judikatur des VwGH (zB ; ; ; , 0188) die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittel auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen.
Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist auch in der Beschwerdevorentscheidung oder dem Erkenntnis über die Beschwerde nicht "nachholbar" (vgl ; ; Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 303 Anm 4; ; ; ).
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind ().
3. Was "Sache" des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmegrund (vgl. ; ; sowie neuerlich , mwN). Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltselemente, welche die Abgabenbehörde als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter der Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. ; ). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. ; , mwN).
4. Die Abgabenbehörde hat in der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide jeweils auf die jeweils beiliegenden Einkommensteuerbescheide und in diesen wiederum auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2015 verwiesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein solcher Verweis bzw. eine (geschlossene) Verweiskette grundsätzlich zulässig ist (; ). Allerdings muss dabei aus dem verwiesenen Schriftstück schlüssig und nachvollziehbar hervorgehen, auf welche Wiederaufnahmegründe sich die Abgabenbehörde stützt (vgl. mit Verweis auf ; ).
Entscheidend ist daher im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme, ob und gegebenenfalls welche für die Abgabenbehörde neu hervorgekommenen Umstände seitens der Behörde dargetan wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind (). Bedeutsam ist dabei, ob die Abgabenbehörde der Wiederaufnahme auch klar erkennbar einen bestimmten Tatsachenkomplex zu Grunde gelegt hat.
Im Rahmen des von der Abgabenbehörde festgelegten Tatsachenkomplexes ist es Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme zu prüfen, ob das Verfahren aus den von der Abgabenbehörde gebrauchten Gründen tatsächlich wiederaufgenommen werden durfte. Dafür sind gegebenenfalls auch ergänzende Ermittlungen anzustellen und nähere Feststellungen zu treffen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich von der Behörde herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 10; mwN), wenn die Bescheidbegründung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, welcher "Tatsachenkomplex" für den Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wird (siehe nochmals und ).
5. § 303 Abs. 1 lit. b BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen, als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind. Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden - das ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat - dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar, vorausgesetzt, dass sie für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen ist und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (; ).
6. Auch im Zusammenhang mit Liebhaberei ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren Kenntnis allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei den neu hervorgekommenen Tatsachen handelt es sich um solche Umstände, die bei der Liebhabereibeurteilung zu berücksichtigen sind und nicht aus Beilagen zu den Jahreserklärungen oder aus anderen der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits vorgelegten Unterlagen hervorgehen.
Bei Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO) muss das Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme jene neu hervorgekommenen Umstände in der Wirtschaftsführung des Abgabepflichtigen aufzeigen, die erkennen lassen, dass dieser die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht nicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und auch keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum angestrebt hat. Dabei führen insbesondere solche Umstände zur Wiederaufnahme des Verfahrens, die erkennen lassen, dass beispielsweise der Abgabepflichtige kein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen gezeigt hat.
Die Bekanntgabe von Verlusten in der Einkommensteuererklärung bzw der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen, weil die im Rahmen der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung der LVO (§ 2 Abs. 1) sich nicht auf das Feststellen des Vorliegens von Verlusten beschränkt, sondern eine umfassendere Prüfung der Betätigung voraussetzt (vgl ), welche lediglich aufgrund von aus Abgabenerklärungen bekannten Zahlen (welche zum Teil ihrerseits wiederum bloß Summen diverser Posten darstellen) in aller Regel nicht möglich ist (vgl ).
7. Fest steht, dass sich das Finanzamt in den Wiederaufnahmebescheiden 2013 und 2014 auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützt hat, da anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben "die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen" sind.
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2015, auf die letztlich - und zulässigerweise - in einer geschlossenen Verweiskette verwiesen wurde, führt das Finanzamt aus: Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 bis 2016 nebenberuflich als Privatgeschäftsvermittler für die Vertriebsorganisation ***2*** tätig gewesen und habe ausschließlich Verluste (in der dort angeführten Höhe) erzielt. Er habe keinen Gebietsschutz genossen und der Vertrieb sei nach einem "Schneeballsystem" aufgebaut gewesen. Im Jahr 2016 habe er die Tätigkeit beendet. Zudem führte das Finanzamt seine Gewerbeberechtigung zum Wertpapiervermittler (vom bis ) sowie Punkt IV der Geschäftsvereinbarung an.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass in der Begründung mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (Tätigkeit für die Vertriebsorganisation ***2***, Privatgeschäftsvermittler, kein Gebietsschutz, Schneeballsystem, ausschließliches Erzielen von Verlusten) angesprochen werden, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen können. Als Beweismittel werden die Geschäftspartnervereinbarung in der Begründung angeführt, welche dem Finanzamt ohne Zweifel erst im Dezember 2017 vorgelegt wurde, und der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom .
8. Der Rechtsprechung des VwGH (vom , Ra 2018/15/0097) ist zu entnehmen, dass eine Liebhabereinbeurteilung eine umfassende Prüfung der Betätigung voraussetzt und sich diese nicht auf das Vorliegen von Verlusten beschränkt. Die rechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist jedoch weder eine Tatsache noch ein Beweismittel iSd § 303 BAO und stellt daher keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Vielmehr handelt es sich hiebei um die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes und nicht um Fakten, die eine geänderte Sachverhaltsannahme rechtfertigen ().
Darauf, dass das Finanzamt die Tätigkeit somit als Liebhaberei beurteilt und einen Anlaufzeitraum nicht gewährt hat, kann es die Wiederaufnahme daher nicht mit Erfolg stützen.
Zu prüfen ist daher, ob das Finanzamt eine Wiederaufnahme aus einem anderen der im Bescheid genannten Gründe verfügen durfte, ob es sich bei diesen also um Umstände in der Wirtschaftsführung des Beschwerdeführers handelt, die erkennen lassen, dass er die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht nicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und auch keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum angestrebt hat.
9. Die wiederaufzunehmenden Bescheide wurden erklärungsgemäß veranlagt. Sie datieren vom Juni 2015. Aus den Erklärungen war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 Verluste erzielte. Neben den in diesen Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 enthaltenen Informationen verfügte das Finanzamt über die Gewerberegisterauskunft vom , aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 das Gewerbe des Wertpapiervermittlers angemeldet hatte, und über die Angaben aus dem Fragebogen vom , dem die nebenberufliche Tätigkeit als Wertpapiervermittler ab Oktober 2014 sowie die voraussichtlichen Umsätze und Gewinne der ersten beiden Jahre zu entnehmen waren. Lediglich diese Umstände waren dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt. All diese Informationen waren aber nicht geeignet, das Finanzamt in die Lage zu versetzen, schon im wiederaufzunehmenden Verfahren das Vorliegen einer Einkunftsquelle rechtlich zu beurteilen.
Allerdings kann die Wiederaufnahme im vorliegenden Fall nicht erfolgreich auf den Umstand des ausschließlichen Erzielens von Verlusten gestützt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 im Jahr 2015 waren dem Finanzamt die Verluste aus den Jahren 2013 und 2014 bekannt. Nicht bekannt waren jedoch die weiteren Verluste des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 und 2016 aus seiner Tätigkeit als Wertpapiervermittler. Die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 wurden am erlassen. Zu diesem Zeitpunkt (Mitten im Jahr 2015) stand aber noch nicht fest, ob in den Jahren 2015 und 2016 aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers Gewinne oder Verluste resultieren würden. Diese Umstände haben noch nicht existiert (sogenannte "nova producta") und sind keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 BAO. Wenn sich das Finanzamt in den Wiederaufnahmebescheiden auf das Vorliegen von Verlusten stützt, so sind diese nicht als Wiederaufnahmegründe geeignet, weil sie dem Finanzamt entweder schon (aus den Erklärungen 2013 und 2014) bekannt oder noch nicht existent waren.
Auch die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 nebenberuflich als Wertpapiervermittler tätig war, war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 bekannt. Zum einen hat der Beschwerdeführer bereits in dem im Oktober 2014 eingereichten Fragebogen darauf hingewiesen. Zum anderen geht aus den an das Finanzamt im Oktober 2013 und Jänner 2014 übermittelten Lohnzetteln für das Jahr 2013 eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer bis als Arbeiter vollbeschäftigt war. Der Lohnzettel für den Zeitraum ab 24. Februar bis , aus dem wiederum die Vollbeschäftigung des Beschwerdeführers als Arbeiter ersichtlich war, wurde im Februar 2015 an das Finanzamt übermittelt. Somit kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt hat, bzw. jener der zeitlichen Beschränkung der Vermittlertätigkeit aufgrund einer vollzeitigen nichtselbständigen Erwerbstätigkeit (siehe Stellungnahme des Finanzamtes vom ) mangels Neuhervorkommens keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.
In seiner Stellungnahme vom gibt das Finanzamt an, (auch) der fehlende Einfluss des Beschwerdeführers auf die Preisgestaltung und die Abhängigkeit der Provisionshöhe von der Anzahl der errechneten "Einheiten" seien für das Finanzamt neue Tatsachen bzw. Umstände gewesen. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen übersieht das Finanzamt aber, dass keiner dieser Umstände bzw. Tatsachen in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 Erwähnung findet. Würde das Bundesfinanzgericht diese Umstände heranziehen, würde es einen Austausch der Wiederaufnahmegründe vornehmen. Da das Finanzamt diese Umstände nicht als Wiederaufnahmegründe angeführt hat, kann somit eine Prüfung der Eignung als Wiederaufnahmegründe durch das Bundesfinanzgericht unterbleiben.
Die als Wiederaufnahmegrund angeführten Umstände, dass der Beschwerdeführer Privatgeschäftsvermittler gewesen wäre, hinsichtlich seiner Tätigkeit keinem Gebietsschutz unterlegen sei, das Vertriebssystem auf einem Schneeballsystem beruhe und er seine Tätigkeit 2016 beendet habe, hat das Finanzamt der - nach Erlassung der wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 vorgelegten - Geschäftspartnervereinbarung und der - nach Erlassung der wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 getätigten - Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria entnommen.
Beim Beweismittel Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria handelt es sich nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neues Beweismittel. Die Abfrage erfolgte durch das Finanzamt nach Erlassung der Einkommensteuererstbescheide 2013 und 2014, nämlich am . Auch die dieser Abfrage zu entnehmenden Tatsachen des Beginnes und des Endes der Gewerbeberechtigung stellen keine Wiederaufnahmegründe dar, da der Beginn bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Abfrage des Gewerberegisters vom Oktober 2014 bekannt und das Ende nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung gelegen und somit noch nicht existent war.
Streit besteht zwischen den Parteien, ob es sich beim von der ***2*** verwendeten Vertriebssystem um ein Schneeballsystem handelt. Der VwGH nimmt in seinen Erkenntnissen zu den A-Vertretern dann ein Schneeballsystem an, wenn sich über dem jeweiligen Vertreter mehrere "Sponsoren" befinden, die an seinem Umsatz beteiligt sind, und unter ihm jene Vertreter, die von ihm selbst geworben wurden und an deren Umsatz er beteiligt ist (vgl. ; ; ). Insofern entspricht diese Beschreibung jener Struktur, nach der die ***2*** und die ***3*** ihre Provisionen mit den Geschäftspartnern abrechnen, mag man sie nun als Schneeballsystem oder als Strukturvertrieb bezeichnen. Unabhängig davon, ob das Vergütungssystem der ***2*** im streitgegenständlichen Fall ein Schneeballsystem oder ein (legaler) Strukturvertrieb (auch Multi Level Marketing) ist, handelt es sich bei beiden Arten um eine bestimmte Form eines Vertriebssystems.
Laut VwGH (vgl. bspw. ) kommt es bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Betätigung Liebhaberei ist oder nicht, nicht auf die Bezeichnung oder die Art des Vertriebssystems an, denn auch ein im Schneeballsystem organisierter Vertrieb kann eine Einkunftsquelle darstellen. Zu den A-Vertretern hat er ausgesprochen, dass deren Tätigkeit sehr wohl objektiv ertragbringend sein und die Beurteilung der Betätigung einzelner A-Vertreter nicht unbesehen auf andere übertragen werden kann. In mehreren Fällen zu A-Vertretern hat der VwGH ausgesprochen, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht oder als Liebhaberei betrieben wird (; ; ; ; ).
Wesentlich für die hier zu prüfende Frage ist, dass das Finanzamt das Vorliegen eines Schneeballsystems als Wiederaufnahmegrund genannt hat. Zudem hat es auf Pkt IV. der Geschäftspartnervereinbarung hingewiesen. Es hat somit jenes System angeführt, nach dem die ***2*** den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich gestaltet hat. Die Art des Vertriebes ist in deren Geschäftspartnervereinbarung, welche vom 15. September und datiert, in Pkt. IV. beschrieben. Unstrittig ist diese Vereinbarung dem Finanzamt erstmals am vorgelegt worden. Somit ist aber das Beweismittel "Geschäftspartnervereinbarung" und die daraus resultierende Tatsache der Art des Vertriebes neu hervorgekommen und daher als Wiederaufnahmegrund geeignet. Fest steht, dass die genaue Ausgestaltung des Vertriebssystems dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt war. Hinsichtlich der Auswirkungen der Vertriebsart auf die Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers siehe 3.1.2. Liebhabereiprüfung.
Ebenfalls neu hervorgekommen ist die Tatsache des Gebietsschutzes. Dieser ist in der genannten Geschäftspartnervereinbarung (Pkt. III. 1.) festgehalten und hatte das Finanzamt davon im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide 2013 und 2014 keine Kenntnis.
Zudem kannte das Finanzamt zu jenem Zeitpunkt auch den (einzigen) Vertriebspartner des Beschwerdeführers für dessen Wertpapiervermittlungstätigkeit nicht. Im Fragebogen bezeichnete sich der Beschwerdeführer als "Wertpapiervermittler", weitere Angaben machte er nicht. Auch aus der Angabe der Branche in den Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 war der Vertriebspartner nicht erkennbar. Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom wird dieser erstmals vom steuerlichen Vertreter erwähnt. Dieser Umstand stellt eine (weitere) Tatsache dar, von der das Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide 2013 und 2014 keine Kenntnis hatte.
Daraus folgt, dass das Finanzamt jedenfalls aufgrund der neuen Tatsachen hinsichtlich der Art des Vertriebes, des fehlenden Gebietsschutzes, die beide der Geschäftsvereinbarung mit der ***2*** zu entnehmen waren, und der Bekanntgabe des einzigen Vertriebspartners das Einkommensteuerverfahren 2014 wiederaufnehmen durfte.
Hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 2013 kann das Finanzamt die Wiederaufnahme nicht mit Erfolg auf die Geschäftsvereinbarung aus dem Jahr 2014 stützen. Dies hat auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom eingeräumt. Der steuerliche Vertreter hat jedoch in der Vorhaltsbeantwortung vom bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 für die ***2*** tätig war, was sich unzweifelhaft nunmehr auch aus dem im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Tippgebervertrag ergibt. Aus seiner Tätigkeit für die ***2*** ergibt sich wiederum (auch für das Jahr 2013) deren Art des Vertriebssystems und der fehlende Gebietsschutz.
Der angeführte Wiederaufnahmegrund wird damit aber durch das Bundesfinanzgericht nicht ausgewechselt, sondern wird mit diesen Ausführungen lediglich klargestellt, dass dem Finanzamt in den wiederaufzunehmenden Verfahren nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer lediglich für die ***2*** tätig war, dass er in eine bestimmte Art von Strukturvertrieb eingegliedert war und dass er keinen Gebietsschutz genossen hat.
Somit hat aber das Finanzamt mit ausreichender Deutlichkeit jene Umstände im Tatsachenkomplex angeführt, den es den Wiederaufnahmen der Einkommensteuer 2013 und 2014 auch klar erkennbar zu Grunde gelegt hat.
Der Vertriebspartner und die genauere Ausgestaltung der Tätigkeit als Tippgeber bzw. Wertpapiervermittler sind unzweifelhaft Tatsachen, die bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gestaltet wird, zu berücksichtigen sind und berechtigt deren Anführung in der Begründung insbesondere in Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu einer Wiederaufnahme der Verfahren.
Dem Finanzamt war daher im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt nicht so vollständig bekannt, dass sie schon in diesem Verfahren zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Und die als Wiederaufnahmsgründe genannten Umstände führen im Spruch anders lautende Bescheide herbei.
10. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dem Finanzamt seien die vollständigen und detaillierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2013 und 2014, welche im Zuge der elektronischen Einreichung der Steuererklärungen postalisch an die Behörde übermittelt worden seien, vorgelegen, so übersieht er dabei, dass die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 am ergangen sind, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sind jedoch erst am beim Finanzamt eingelangt, somit eindeutig nach dem Ergehen der Bescheide. Im Übrigen zeigt das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, eine genaue Beschäftigung mit dem Sachverhalt wäre jederzeit auch im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle möglich gewesen, eine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme nicht auf, da auch ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt (zB ). Ein solches behördliches Verschulden wäre lediglich unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (zB ).
Entgegen der Beschwerdevorbringen, es lägen keine Wiederaufnahmegründe vor, hat das Finanzamt in den Wiederaufnahmebescheiden (durch Verweis auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2015) sehr wohl Gründe angeführt, die eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013 und 2014 rechtfertigen.
11. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht im Ermessen der Behörde, wobei grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen ist (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 31). Gründe, die gegen eine Wiederaufnahme sprechen würden, liegen nicht vor. Insbesondere sind die steuerlichen Auswirkungen insgesamt nicht geringfügig, wobei die Auswirkungen in allen wiederaufgenommenen Verfahren nach der höchstgerichtlichen Judikatur zusammenzurechnen sind (). Die Abgabenbehörde trifft auch kein Verschulden daran, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen nicht bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide berücksichtigt wurden oder dass sie sich mit dem Sachverhalt nicht schon im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle genauer beschäftigt hat, wie der steuerliche Vertreter in der Beschwerde moniert.
Für die Wiederaufnahme genügt bereits ein einziger Wiederaufnahmegrund und mit den nachfolgenden neuen Sachentscheidungen dürfen Änderungen gegenüber den Erstbescheiden nicht nur hinsichtlich der von den Wiederaufnahmegründen berührten Bescheidelemente vorgenommen werden (; ). Ein allenfalls vorliegendes grobes Missverhältnis zwischen den Wiederaufnahmegründen und den gesamten Wirkungen der Wiederaufnahme wäre allerdings im Zuge der Ermessensübung zu berücksichtigen. Auch ein solches Missverhältnis ist jedoch für das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da es sich bei den als (taugliche) Wiederaufnahmegründe angeführten Umständen um solche handelt, die bei der Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle bzw. Liebhaberei zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hat nach Wiederaufnahme der Verfahren lediglich hinsichtlich der Betätigung als Wertpapiervermittler bzw. Tippgeber Änderungen vorgenommen und die geltend gemachten Verluste nicht anerkannt.
3.1.2. Liebhabereiprüfung
1. § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) in der hier anzuwendenden Fassung stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht anhand der in § 2 Abs. 1 bspw aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden (). Auf Wunschvorstellungen des Steuerpflichtigen kommt es dabei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann (). Zu prüfen ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1 beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg (). Besteht objektiv betrachtet keine Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen, reicht der behauptete (subjektive) Wille, Überschüsse zu erzielen, für das Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle nicht aus ().
Das Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens (Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten (Gesamtüberschuss) führen. Besteht neben einer Verlusttätigkeit keine weitere Einkunftsquelle, mit der die Verluste abgedeckt und die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen bestritten werden können, wird eher von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sein als bei Vorhandensein einer weiteren Einkunftsquelle (). Verluste stellen bei einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO) nicht das Hauptkriterium für das Vorliegen von Liebhaberei dar. Fallen bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen ().
Ob eine konkrete Betätigung objektiv geeignet ist, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Gleiches gilt für die Frage, ob der Steuerpflichtige einen Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuss) überhaupt erzielen will ().
Wird eine objektiv ertragsfähige Betätigung aufgenommen und stellt sich sodann die Gewinnsituation aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, wird Liebhaberei dann nicht anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert ().
Ist eine Betätigung aufgrund besonderer Umstände von vornherein erkennbar aussichtslos und ist daher damit zu rechnen, dass sie vor Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird, liegt insgesamt Liebhaberei vor. Ein Anlaufzeitraum ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 LVO).
Vor einer Liebhabereibeurteilung ist jedoch zu untersuchen, ob erklärte Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse durch entsprechende Korrekturen zu vermindern oder zu beseitigen sind (Rauscher/Grübler2, Rz 108; Jakom/Laudacher, EStG13, § 2 Rz 227); maßgebend ist der nach steuerlichen Vorschriften - einschließlich aller Sondervorschriften für die Einkunftsermittlung - richtig ermittelte Verlust (Fuchs/Renner in Doralt, EStG22 § 2 (LVO) Rz 330).
2. Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
a. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
b. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
c. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
d. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
e. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
f. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
a. Bei Beurteilung des Ausmaßes der Verluste (§ 2 Abs. 1 Z 1 LVO) ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Verluste in Bezug auf die konkrete Betätigung als gravierende Verluste einzustufen sind. Dabei ist das Verhältnis der jährlichen Verluste zu den jährlichen Umsätzen beachtlich. Für die Annahme von Liebhaberei spricht zB, wenn die Verluste den Umsatz erreichen oder übersteigen. Die Entwicklung der Verluste ist dahin gehend zu beobachten, ob die Verluste betraglich ansteigen oder absinken. Dabei ist auch die Umsatzentwicklung im Auge zu behalten. Sinkende Umsätze können unter bestimmten Bedingungen gegen eine Einkunftsquelle sprechen ().
b. Hinsichtlich des Verhältnisses der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen (§ 2 Abs. 1 Z 2 LVO) ist zu untersuchen, ob Gewinne (Überschüsse), die nach oder während der Verlustphasen anfallen, in Relation zur Höhe der Verluste von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist dies der Fall, so spricht dies - auch bei Auftreten gravierender Verluste - gegen Liebhaberei (; ; ).
c. Bei Beurteilung der Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (§ 2 Abs. 1 Z 3 LVO) ist zu prüfen, aus welchem Grund gegenüber vergleichbaren Betätigungen, die Gewinne (Überschüsse) abwerfen, Verluste entstehen.
Sind die Ursachen hingegen in einer schlechten Organisation der Betätigung (etwa kein Marketing, keine Werbung, etc.) zu suchen, spricht dies in Zusammenhang mit anderen Umständen (siehe insbesondere Pkt. 2.d. und e.) gegen die Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht. Interne Ursachen sind vom Steuerpflichtigen beeinflussbar und können somit ohne wirkungsvolle Gegensteuerung zur Annahme von Liebhaberei führen.
Die Nebenberuflichkeit der Betätigung verbunden mit Zeitknappheit und längerfristig ausbleibenden Aufträgen kann für Liebhaberei sprechen (vgl. ).
d. Unter marktgerechtem Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und bzw. oder die Preisgestaltung (§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5 LVO) ist ein solches zu verstehen, das den Marktverhältnissen unter Einschluss allfälliger marktregulierender Faktoren entspricht (vgl. ; ). Es muss beobachtet werden, ob und wie der Steuerpflichtige auf die Aufnahme seiner Produkte bzw. Leistungen durch den Markt reagiert. Stellt er sich auf den Markt in der Weise ein, dass er seine Produkte bzw. Leistungen den Marktbedürfnissen anpasst (marktgerechtes Verhalten hinsichtlich des Leistungsangebotes), ist dies ein Indiz gegen Liebhaberei.
Gehen die Produkte bzw. Leistungen erkennbar "am Markt vorbei" und reagiert der Steuerpflichtige darauf nicht (zB durch Produktionsumstellung oder Produktionseinstellung), spricht dies in Zusammenhang mit anderen Umständen für Liebhaberei. Ist eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht bzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll, liegt in der rechtzeitigen Aufgabe der Betätigung ein marktgerechtes Verhalten.
e. Die Art und das Ausmaß der strukturverbessernden Maßnahme (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO) hat besondere Bedeutung (; ). Unter diese Bemühungen fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (bspw. ; ; ), wobei deren Durchführung in gewissem Ausmaß auch Aufwendungen mit sich bringen kann (). Eine Maßnahme ist nur dann eine strukturverbessernde Maßnahme, wenn der sich Betätigende (betriebs-)wirtschaftlich sinnvoll auf Verluste verursachende Ereignisse, seien es gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten, reagiert. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, die zur Verbesserung der Ertragslage führen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung geeignet sind. Liegt ein derartiges Bemühen vor, spricht dies gegen Liebhaberei (). Dabei ist die Art der Bemühungen des Betriebsinhabers zu erforschen.
Die beim Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 6 LVO angesprochenen Bemühungen sind ein besonders gewichtiger Hinweis auf die Absicht des Steuerpflichtigen auf Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses (vgl. ; ; ; ).
Entscheidend ist, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Steuerpflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist (). Nicht entscheidend ist, dass die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern (vgl. ; ; ). Es kommt auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im § 1 Abs 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg an (, 0073). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden.
3. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (; ). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ().
4. Fest steht, dass (ex ante) nicht von einer zeitlich befristeten Betätigung des Beschwerdeführers als Wertpapiervermittler auszugehen war.
Das Finanzamt und der Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine solche gemäß § 1 Abs. 1 LVO handelt, sodass die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zunächst zu vermuten ist.
Unzweifelhaft hatte der Beschwerdeführer den Wunsch, Gewinne zu erzielen, weil er sich ein zweites Standbein schaffen wollte. Dies genügt jedoch nicht, um auf die Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers zu schließen. Diese ist ein innerer Vorgang, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt.
Ob eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, bei der Verluste anfallen, durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, ist insbesondere anhand der in § 2 Abs. 1 LVO aufgezählten Umstände zu beurteilen ().
a. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Entwicklung der Verluste ist anzuführen, dass alleine die Reise- und Fahrtkosten die Erlöse wesentlich übersteigen. Die vom Beschwerdeführer erklärten Reise- und Fahrtkosten (KZ 9160) waren im Verhältnis zu den Erlösen (KZ 9040) im Jahr 2013 beinahe doppelt so hoch (184 %), 2014 mehr als zweieinhalb Mal so hoch (261 %) und 2015 fast vier mal so hoch (399 %). Das Verhältnis der korrigierten Reisekosten (Summe der Fahrtkosten, Nächtigungen und Taggeld) zu den Erlösen betrug 2013 knapp 1:1,6, 2014 1:2 und 2015 mehr als 1:3.
Zudem haben sich insgesamt die Aufwendungen im Verhältnis zu den Einnahmen verschlechtert (mehr als verdoppelt (225 %) im Jahr 2013, zweieinhalb Mal so hoch im Jahr 2014, beinahe sechs (571%) Mal so hoch im Jahr 2015 und mehr als verzehnfacht (1.120 %) im Jahr 2016). Gleiches gilt für die Verluste im Verhältnis zu den Erlösen (125 % im Jahr 2013, 166 % im Jahr 2014, 493 % im Jahr 2015 und 1.021 % im Jahr 2016). Auch sie weisen eine steigende Tendenz auf.
Weiters sind die Verluste in den Jahren 2014 und 2015 angestiegen, so hat sich der Verlust im Jahr 2014 beinahe verdoppelt (196 %) und im Jahr 2015 im Verhältnis zu 2013 mehr als verdreifacht (340 %). Lediglich im Jahr 2016, in dem der Beschwerdeführer unterjährig seine Tätigkeit aufgegeben hat, wurde ein geringerer Verlust als im Jahr 2013 erwirtschaftet (27 %).
All dies sind Indizien für die Liebhaberei der Tätigkeit.
b. Zum Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen ist festzuhalten, dass in den Jahren 2013 bis 2016 keine Gewinne erzielt wurden.
Zwar sind die Erlöse von 2013 auf 2014 etwa um die Hälfe gestiegen, jedoch haben sie sich von 2014 auf 2015 wieder fast halbiert und sind unter den Erlösen von 2013 gelegen; 2016 haben sie dann unter € 50,00 betragen.
Auch diese Umstände sprechen für Liebhaberei.
c. Zu den Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wurde, ist auszuführen, dass als eine Verlustursache die nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit zu sehen ist. Der Beschwerdeführer hat beim Erörterungstermin angegeben, dass es aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer schwierig gewesen sei, mehr Zeit in seine nebenberufliche Tätigkeit zu investieren, und er für (weitere) Werbung zum Lukrieren weiterer Kunden keine Zeit gehabt habe. Somit war ein erhöhter zeitlicher Einsatz nicht zu erwarten, auch wenn er im Laufe seiner Tätigkeit - nach eigenen Angaben - geplant gehabt habe, hauptberuflich Wertpapiere zu vermitteln. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Nebenberuflichkeit das maßgebliche Kriterium. Aufgrund der geringen Erlöse des Beschwerdeführers war ohne weitere Maßnahmen keine Verbesserung seiner Ertragslage und somit auch keine "Besserung" hinsichtlich des erforderlichen Zeiteinsatzes zu erwarten. Dieses Kriterium spricht somit gegen das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Es kommt eben auf die Gestaltung der Tätigkeit an, also in welcher Art und Weise und Intensität sich der Beschwerdeführer ihr widmet. Die Intensität des Einsatzes wird naturgemäß nach den Mühen eines "normalen" Arbeitstages im Hauptberuf eine andere sein als jene bei einer hauptberuflichen Tätigkeit. Wie der Beschwerdeführer selbst sagt, hängt der Erfolg bei der Vermittlung von Finanzprodukten vielfach vom persönlichen Einsatz des Einzelnen ab, ob eine Person Verkaufstalent hat bzw. entwickelt und die richtigen (finanzkräftigen) Personen kennt bzw. anspricht.
Als weitere Ursache für die Verluste gibt der steuerliche Vertreter an, dem Beschwerdeführer habe das Verkaufstalent gefehlt (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Für diesen Umstand spricht auch, dass alle vom Beschwerdeführer gewonnenen Kunden im Familien- und Bekanntenkreis verortet waren, und er zwar viele Beratungstermine mit potentiellen Kunden hatte, diese jedoch ins Leere gingen.
d. Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich des Leistungsangebots und der Preisgestaltung keinen Spielraum, er konnte nur das Leistungsangebot der ***2*** und der ***3*** "vermitteln". Da er im Falle eines Geschäftsabschlusses eine der Höhe nach fix geregelte Provision bekam, hatte er selbst keine Möglichkeit an seiner Einnahmenstruktur etwas zu verändern. Auch konnte er aufgrund der vertraglichen Bindung an seine beiden Vertriebspartner auch nicht auf einen sich verändernden Leistungsbedarf reagieren.
Die genannten Umstände sind ein Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei.
e. Der Beschwerdeführer durfte keine Produkte vermitteln, die nicht von der ***2*** oder der ***3*** angeboten wurden, da er an deren Leistungsangebot gebunden war.
Als strukturverbessernde Maßnahme sieht der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dessen Prüfung zum Wertpapiervermittler an. Der Beschwerdeführer hat (letztlich) Mitte 2014 die Befähigung zum Wertpapiervermittler erlangt und ab Oktober 2014 das Gewerbe des Wertpapiervermittlers angemeldet. Dadurch erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit bei entsprechendem Erreichen der notwendigen Einheiten über die Karrierestufe 2 hinaus entlohnt zu werden. Dies ist dem Beschwerdeführer auch dahingehend gelungen, dass er ab Oktober 2014 nach der Karrierestufe 3 Provisionen erhalten hat. Er hat somit eine Maßnahme gesetzt, die zur Verbesserung der Ertragslage geführt hat. Zu untersuchen ist hierbei, ob diese Maßnahme zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung geeignet ist. Liegt ein derartiges Bemühen vor, spricht dies gegen Liebhaberei (). Nach Ansicht des Gerichtes war die Prüfung zum Wertpapiervermittler für sich alleine aber nicht geeignet, die bisherige (schlechte) Organisation seiner Betätigung zu bereinigen, da der Beschwerdeführer lediglich durch Mundpropaganda Kunden warb und diese Vorgehensweise während der gesamten Zeit seiner Betätigung nicht veränderte. Bereits vor seiner Wertpapiervermittlerprüfung und der Anmeldung des Gewerbes konnte der Beschwerdeführer lediglich fünf Personen zu einem Kauf von Produkten der ***2*** und der ***3*** bewegen, allesamt kamen aus seinem Familien- und Bekanntenkreis. Aufgrund der geringen Anzahl seiner Kunden bzw. Geschäftspartner war auch bei einer (deutlich) höheren Provision pro Einheit in der Karrierestufe 3 unter Beibehaltung seiner (An-)Werbemethode nicht zu erwarten, dass die Erlöse aus seiner Tätigkeit derartig ansteigen würden, dass diese seine Aufwendungen übersteigen. Zudem ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er nach mehreren Jahren als Tippgeber in seiner Familie, bei seinen Freunden und Bekannten bereits jene als Kunden gewonnen hatte, die bereit waren in die von ihm vermittelten Produkte zu investieren. Somit war in seinem bestehenden Umfeld eine gewisse "Sättigung" eingetreten, sowohl hinsichtlich möglicher neuer Kunden als auch hinsichtlich der Bereitschaft bestehender Kunden neue Produkte zu erwerben. Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit somit auch nach seiner Wertpapiervermittlerprüfung in gleicher Weise fortsetzte wie davor, war diese Maßnahme nicht geeignet, die Betätigung gewinnbringend zu gestalten.
Als weitere strukturverbessernde Maßnahmen sieht die steuerliche Vertretung die regelmäßigen Produkt- und Verkaufsschulungen an. Nach den Angaben des Beschwerdeführers und des steuerlichen Vertreters, der selbst auch an einer dieser Veranstaltungen teilgenommen hatte, waren die Teilnehmer dieser Veranstaltungen sowohl bestehende Kunden und Geschäftspartner der ***2*** bzw. ***3*** als auch potentielle Neukunden. Diese Schulungen waren eine Mischung aus Produktpräsentation, Seminar und Kundenanwerbung. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig an diesen Schulungen teilgenommen, allerdings waren diese verpflichtend zu absolvieren. Somit musste er seine Tätigkeit aber ohnehin nach den von ihm eingegangenen vertraglichen Vorgaben durchführen und kann aufgrund dieser Verpflichtung darin keine strukturverbessernde Maßnahme erblickt werden.
f. Bei Betrachtung der gesamten vorliegenden Ergebnisse der Kriterienprüfung sprechen sämtliche überprüften Kriterien für das Vorliegen von Liebhaberei, sodass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist.
Dies gilt jedenfalls für die Verluste der Jahre 2015 und 2016, da diese außerhalb des Anlaufzeitraumes liegen. Der Beschwerdeführer erzielte unstrittig bereits 2012 erste Einnahmen als Finanzdienstleister, weshalb der Anlaufzeitraum die Jahre 2012 bis 2014 umfasste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Finanzamt im Jahr 2012 keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Tippgeber erklärt hat.
Die Verluste aus den Jahren 2015 und 2016 sind daher jedenfalls bereits aus diesem Grund nicht anzuerkennen.
5. Würde man den Argumenten des steuerlichen Vertreters hinsichtlich strukturverbessernder Maßnahmen und dem Beginn des Anlaufzeitraumes erst im Jahr 2013 folgen, so ist festzuhalten, dass spätestens nach dem Jahr 2015 die einzig wirtschaftlich sinnvolle Reaktion gewesen wäre, an dieser aussichtslosen Betätigung nicht weiter festzuhalten und die Betätigung einzustellen, und zwar auf Grund der bis zum Jahr 2015 gewonnenen Erfahrungen. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 konnte die Inkaufnahme weiterer Verluste angesichts der vorliegenden Verhältnisse nicht mehr als wirtschaftliches Verhalten angesehen werden, da seit Beginn der Tätigkeit keine Gewinne erzielt wurden und auch die - nach seiner Ansicht gegebenen - strukturverbessernden Maßnahmen keine ausreichende Verbesserung der Ertragslage bewirkte. Damit lag aber offenkundig eine Situation vor, die im Sinne der Judikatur (vgl. ; ) die Einstellung der Tätigkeit nahelegte, ansonsten deren Qualifikation als Liebhaberei jedenfalls für die Folgejahre nicht zu vermeiden gewesen wäre.
6. Zur Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen war, dass die Betätigung vom Beschwerdeführer vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden wird, was die Nichtgewährung von Anlaufverlusten zur Folge hat, ist zu sagen:
Die Einstellung der Tätigkeit im Jahr 2016 erfolgte nach Angaben des Beschwerdeführers letztlich aufgrund der sich Ende 2015 bzw. 2016 abzeichnenden Sammelklagen gegen die ***2*** sowie deren selbständige Geschäftspartner.
Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer von vorneherein seine Tätigkeit nicht auf eine bestimmte Zeit befristet. Dies geht aus Pkt IX. 5.) der Geschäftsvereinbarung mit der ***2*** hervor, wonach die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war. Es liegt somit keine zeitlich begrenzte Betätigung vor.
Die überaus hohen Verluste, die der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner Tätigkeit erzielte, lassen zum einen den Schluss zu, dass er die Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses beenden würde, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Reisekosten alleine die Provisionseinnahmen bei weitem überstiegen. Bereits im Jahr 2013 waren die Reisekosten mehr als ein einhalb Mal so hoch wie die Provisionen, im Jahr 2015 waren sie dreimal so hoch. Die in allen Jahren vorliegenden hohen Ausgaben des Beschwerdeführers sprechen gegen eine Gewinnerwartung des Beschwerdeführers. Dazu kommen noch die Kosten der Bürobeteiligung; in Zusammenschau mit den Reisekosten deuten sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Gewinn erwarten konnte.
Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 die Prüfung zum Wertpapiervermittler abgelegt hat. Dies war sowohl mit finanziellem als auch mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden. Die Tätigkeit als Wertpapiervermittler kann nicht als eine solche betrachtet werden, die besonderen privaten Neigungen entspricht. Eine Tätigkeit als Wertpapiervermittler pflegt nach der Lebenserfahrung grundsätzlich schon durch die Absicht veranlasst zu sein, einen Gesamtgewinn zu erzielen, weil die Vermittlung von Wertpapieren im Allgemeinen nicht typischerweise auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung zu beruhen pflegt.
Wesentlich ist auch, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestand, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von untergeordneten Geschäftspartnern zu beeinflussen.
Hinzukommt, dass die Reisekosten des Beschwerdeführers auch nach seiner Prüfung zum Wertpapiervermittler seine Einnahmen weiterhin deutlich überstiegen und sich das Verhältnis dieser Kosten zu den Provisionen weiter verschlechtert hat.
Zudem verfügte der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche über keinen Gebietsschutz. Auch dies stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein Indiz dafür dar, dass angesichts möglicher Mitbewerber im Bereich der vom Beschwerdeführer betriebenen Tätigkeit wohl damit zu rechnen war, dass diese Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet werden würde und die objektive Fähigkeit, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, nicht gegeben war, zumal es dem Beschwerdeführer an Verkaufstalent gemangelt hat. Auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in seiner Eingabe vom hinsichtlich einer möglichen Ausgestaltung eines Gebietsschutzes bei ca. 3.000 Vertriebspartnern in Österreich ist mangels Vorliegens eines solchen nicht weiter einzugehen. Weiters hatte er auch keine Kundenbindung, somit konnten auch andere Geschäftspartner von ihm angeworbene Kunden zum Kauf neuer Produkte bewegen, etwa bei den monatlich stattfindenden Kundentreffen.
Von Bedeutung für die Verluste war auch, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Wertpapiervermittler nebenberuflich ausgeübt hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er zwar geplant, diese dann hauptberuflich auszuüben, wenn sie derart gewinnbringend gewesen wäre, dass er seine Lebenshaltungskosten davon bestreiten hätte können; aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit war es ihm aber nicht möglich, seine Tätigkeit als Wertpapiervermittler zu intensivieren, was wiederum zu keiner Erhöhung seiner Einnahmen geführt hat.
Zudem war die Höhe seiner Einnahmen zum Teil davon abhängig, ob die ihm strukturell untergeordneten Geschäftspartner wiederum viele Geschäftspartner werben konnten, die ihrerseits wiederum viele Geschäftspartner werben sollten usw., solange diese nicht dieselbe oder eine höhere Karrierestufe im Provisions- und Vertriebsmodel der ***2*** erreichten. Diese Ermöglichung einer "Überholung" durch den untergeordneten Geschäftspartner im Vertriebssystem der ***2*** potenzierte jedoch die Ertragsmöglichkeiten der jeweiligen Vermittler zum positiven als auch zum negativen; der jeweilige Geschäftspartner war angehalten, mindestens so viele Einheiten zu vermitteln, dass er zumindest auf der gleichen Karrierestufe wie sein untergeordneter Geschäftspartner war, da die Leitungsvergütung ansonsten auf Dauer verloren ging und auch die Provisionshöhe pro Einheit davon abhing. Von einem erfolgreichen untergeordneten Geschäftspartner profitierte der Geschäftspartner somit nur dann, wenn ihn dieser nicht überholte, weil ihm nur dann die Einheiten des untergeordneten Geschäftspartners zugutekamen. Das Erreichen der Karrierestufe 5 und höher war zudem mit weiteren Hürden verbunden (siehe Pkt. VI.7.b. der Geschäftspartnervereinbarung).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist weiters nicht von der Hand zu weisen, dass das Vertriebssystem der ***2*** auch ein gewisses "Glücksmoment" dahingehend beinhaltet, auf welcher Ebene jemand als Geschäftspartner in das System einsteigen kann. Naturgemäß profitieren Geschäftspartner an der Spitze einer pyramidal angeordneten Vertriebsstruktur schon deshalb in einem höheren Ausmaß, da unter ihnen mehr untergeordnete Geschäftspartner möglich sind. Immerhin gab es in Österreich nach den Angaben des steuerlichen Vertreters mehr als 3.000 Geschäftspartner in dem Vertriebssystem der ***2***.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Beschwerdeführers war in dem hier vorliegenden Fall somit dennoch objektiv systembedingt damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird und allfällige Gewinne Zufallsgewinne gewesen wären; insbesondere dann, wenn, wie im hier vorliegenden Fall, neben einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Freizeit im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis ausschließlich über Mundpropaganda Werbungen getätigt wurden und darüber hinausgehende Aktivitäten weitgehend unterblieben sind.
7. Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom , das Finanzamt habe den unpassenden Vergleich mit Privatgeschäftsvermittlern angestellt, ist auszuführen, dass dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter den Begriff des Privatgeschäftsvermittlers fällt. So hat der VwGH auch bei Privatgeschäftsvermittlern, deren Vertrieb zudem in einem Schneeballsystem erfolgte, mehrmals ausgesprochen, dass auch diese eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben können (vgl. nochmals ; ; ). Weiters hat der VwGH etwa bei einem protokollierten Einzelunternehmer (hinsichtlich der Vermittlung und Besorgung von Waren aller Art), bei dem die Handelswaren nur einen Bruchteil der KFZ-Kosten ausmachten (), die Beurteilung dieser Tätigkeit als Liebhaberei bestätigt.
8. Zu den Einwendungen des steuerlichen Vertreters in seiner Eingabe vom , die Anwendung der Liebhabereiverordnung werde erst durch das Auftreten von Verlusten ausgelöst, weshalb das Jahr 2012 für die Beurteilung der Anlaufverluste keine Bedeutung habe, ist auszuführen, dass dem steuerlichen Vertreter dahingehend zuzustimmen ist, dass die LVO nur bei Verlusten anzuwenden ist. Allerdings ist die LVO auch in Gewinn(Überschuss)jahren anzuwenden, wenn die Beurteilung nach dem Gesamtbild der Betätigung Liebhaberei ergibt. Insofern ist die Betätigung des Beschwerdeführers als Ganzes zu betrachten, nicht einzelne (Verlust)Jahre. Hinsichtlich des Anlaufzeitraumes hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2005/15/0151, für den Beginn des Fristenlaufes die erstmalige Einnahmenerzielung für maßgeblich erachtet: "Der dreijährige Anlaufzeitraum läuft grundsätzlich ab dem Beginn der Betätigung, sohin ab dem erstmaligen Erzielen von Einnahmen. Fallen bereits vor dem Erzielen von Einnahmen Aufwendungen (Ausgaben) an, beträgt der Anlaufzeitraum bis zu fünf Jahre (Doralt/Renner, EStG22, § 2 (LVO) Tz 435f)." Ergibt die Beurteilung nach dem Gesamtbild der Betätigung Liebhaberei, ist die LVO auch in Gewinn(Überschuss)jahren anzuwenden. Unzweifelhaft erzielte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Tippgeber, auch wenn er diese gegenüber dem Finanzamt nicht erklärte. Somit sind aber im vorliegenden Fall die Jahre 2012 bis 2014 als Anlaufzeitraum anzusehen und hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit eindeutig im Jahr 2012 begonnen.
9. Die Bedenken des steuerlichen Vertreters gegen die Rechtsstaatlichkeit, weil die in der 1. Instanz zuständige Sachbearbeiterin ein Rechtsmittel gegen eine von ihr getroffene Entscheidung bearbeite und erneut entscheiden dürfe, teilt das Bundesfinanzgericht nicht. Es ist zwar richtig, dass die Sachbearbeiterin sowohl das Ermittlungsverfahren vor Erlassung der Erstbescheide bzw. der Wiederaufnahmebescheide geführt als auch die Beschwerdevorentscheidungen erlassen hat, dies führt jedoch nicht zu rechtwidrigen Bescheiden. Genauere Angaben zu diesen Bedenken machte der steuerliche Vertreter im Übrigen nicht.
10. Da den Begehren in der Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der Verluste nicht entsprochen wurde, sind in weiterer Folge die Eventualbegehren hinsichtlich der Kosten betreffend Umschulung und Steuerberatung zu prüfen.
3.1.3. Umschulungskosten 2013 und 2014
1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Der Inhalt des Werbungskostenbegriffs deckt sich weitgehend mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegriffs. Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Dem Beschwerdeführer entstanden in den Jahren 2013 und 2014 Aufwendungen zur Ausbildung zum Wertpapiervermittler. Er hat im Sommer 2014 die Prüfung zum staatlich geprüften Wertpapiervermittler abgelegt.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die Aufwendungen eines LKW-Fahrers zur Ausbildung zum Wertpapiervermittler abzugsfähige Umschulungskosten sind und damit Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 vorliegen.
2. Unbestritten ist, dass die Kosten zur Ausbildung zum Wertpapiervermittler im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer mangels Artverwandtschaft weder abzugsfähige Aus- noch Fortbildungskosten darstellen.
Eine Abzugsfähigkeit kann nach den oben zitierten Gesetzesstellen nur dann vorliegen, wenn die Umschulungsmaßnahmen einerseits derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit abzielen.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Der Steuerpflichtige muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf auszuüben (). Die erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen ().
Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen (; ).
3. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2014 die Prüfung zum Wertpapiervermittler abgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat er nunmehr auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die damit zusammenhängenden Kosten nicht ausschließlich auf die Vermittlung von Wertpapieren der ***2*** bzw. der ***3*** ausgelegt waren, wie das Finanzamt ursprünglich angenommen hatte. Das Finanzamt hat nunmehr keine Bedenken, diese Aufwendungen als Umschulungskosten anzuerkennen.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2007 idF BGBl I Nr 135/2013 (nunmehr § 1 Z 45 WAG 2018) sind Wertpapiervermittler natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 136b GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen. Sie brauchen keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind.
Durch die Prüfung zum Wertpapiervermittler ist der Beschwerdeführer berechtigt, für Wertpapierfirmen oder -dienstleistungsunternehmen Produkte zu vermitteln. Er ist somit nicht auf eine einzige Firma beschränkt. Dies räumt nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen nunmehr auch das Finanzamt ein.
Aus der Perspektive des jeweiligen Streitjahres 2013 bzw. 2014 beabsichtigte der Beschwerdeführer, die Tätigkeit als Wertpapiervermittler zunächst neben- und- bei entsprechendem Erfolg - später hauptberuflich auszuüben. Zu jener Zeit war er bereits als Tippgeber tätig. Zudem hatte er ab Oktober 2014 die Gewerbeberechtigung als Wertpapiervermittler inne und aus dieser Tätigkeit auch tatsächlich Einnahmen erzielt. Davor war der Beschwerdeführer auch arbeitslos. Die Tätigkeit als Wertpapiervermittler kann außerdem nicht als eine solche betrachtet werden, die besonderen privaten Neigungen entspricht. Der Beschwerdeführer hat somit unzweifelhaft versucht, in seinem angestrebten Beruf Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen ist.
Dass er letztlich keinen weiteren Versuch unternommen hat, in der Finanzdienstleistungsbranche als Wertpapiervermittler Fuß zu fassen, ist nach seinem Scheitern durchaus nachvollziehbar. Da die Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aus der Perspektive des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist, schadet ein in späteren Jahren gefasster Entschluss von weiteren Bemühungen um Einnahmen aus dieser Tätigkeit abzusehen der Beurteilung als Umschulungskosten in den Streitjahren nicht. So hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit einer mit der konkreten Absicht auf künftige Einnahmenerzielung betriebenen Umschulungsmaßnahme nicht davon abhängt, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch grundsätzlich keine Ausbildung eine Garantie, nach ihrem Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können (bspw ).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Ablegung der Prüfung zum Wertpapiervermittler iHv € 1.595,52 für 2013 und iHv € 539,16 für 2014 sind daher als Umschulungskosten anzuerkennen.
3.1.3. Steuerberatungskosten 2015
Sind einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einer Betätigung, die Liebhaberei darstellt, Steuerberatungskosten erwachsen, so sind diese Sonderausgaben (Fuchs/Renner in Doralt, EStG22 § 2 (LVO) Rz 323/1).
Dem Beschwerdeführer sind im Jahr 2015 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wertpapiervermittler € 1.170,00 an Steuerberatungskosten angefallen und sind diese daher als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101813.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAG-20033