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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2025, RV/3100472/2024

Berufstraining iSd § 11 Abs. 2 lit. a Tiroler Teilhabegesetz Berufsausbildung iSd FLAG?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden, wenn diese auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung gegeben ist. Wesentlich ist, dass bereits während der Vorbereitungszeit zu einer Berufsausbildung eine tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Hannes Lederer, Meinhardstraße 5a, 6020 Innsbruck, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab April 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am brachte die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde ein Formular Beih100 ein und gab (lediglich) ihre Bankverbindung bekannt. Unterfertigt war dieser Antrag von der Mutter der Beschwerdeführerin und ihr selbst.

2. Am gab der Erwachsenenvertreter seine Bestellung zum Erwachsenenvertreter bekannt und legte den entsprechenden Beschluss des BG Innsbruck vom bei.

Am langte bei der Abgabenbehörde ein vom Erwachsenenvertreter unterfertigtes Formular Beih100 ein, in dem er (lediglich) eine neue Bankverbindung bekannt gab.

Mit Formular Beih3 vom beantragte der Erwachsenenvertreter die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung führte er an: "Intelligenzminderung /F70 nach ICD-10), massive Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit, siehe Auszug Gutachten MMag. ***1***, ***2*** BG Innsbruck". Er beantragte den Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, denn die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.

Auf Nachfrage des Finanzamtes gab der Erwachsenenvertreter bekannt, er beantrage sowohl den Grundbetrag als auch den Erhöhungsbetrag ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, jedenfalls ab April 2023.

3. Nach einer Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt am den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab April 2023 ab. Begründend führte es aus, einem volljährigen Kind stehe die Familienbeihilfe während einer Berufsaus- bzw. -fortbildung zu. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Sie habe Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie voraussichtlich dauernd erwerbunfähig sei und diese Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sei. Auch dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice sei ein Grad der Behinderung i.H.v. 70% festgestellt worden. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in Berufsausbildung befinde und auch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe, sei der Antrag abzuweisen.

Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab April 2023 abgewiesen, da der Beschwerdeführerin die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe und daher auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden könne. Laut der Bescheinigung des Sozialministeriumservices sei ein Grad der Behinderung i.H.v. 70% ab Juli 2016 festgestellt worden, es sei aber nicht vollkommen auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin durch optimale Betreuung und Nachreifung in einigen Jahren fähig sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weshalb keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin auch nicht in Berufsausbildung.

4. In der Beschwerde vom bringt der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beruhe auf einer Mutmaßung nach Eintritt optimaler Bedingungen, wenn es feststelle, dass nicht vollkommen auszuschließen wäre, dass die Beschwerdeführerin durch optimale Betreuung und Nachreifung in einigen Jahren fähig sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unzweifelhaft stehe fest, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es sei auch davon auszugehen, dass eine dauerhafte Unfähigkeit vorliege. Insofern erweise sich das Gutachten als unzureichend. Die Beschwerdeführerin sei Halbweise, ihre Mutter könne keinen Unterhalt leisten. Sie nehme an einem Berufstraining (Aufbauprogramm/Jobtraining) im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes teil und wohne seit Mai 2023 in einer Wohngemeinschaft, wo sie mobile Assistenz durch die Lebenshilfe erhalte. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer Berufsvorbereitung und somit in einer Ausbildung; diese Berufsvorbereitung im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetztes sei als Äquivalent zur Berufsausbildung bzw. zum Schulbesuch zu werten. Der Grad der Behinderung betrage 70%, weshalb sie als erheblich behindert einzustufen sei. Erheblich behinderte volljährige Kinder hätten zudem Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin führe auch einen eigenständigen Haushalt und trage selbst zu ihrem Unterhalt bei, weshalb ihr auch aus diesem Grund die Familienbeihilfe (Eigenanspruch) zustehe.

5. Nach einer erneuten Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe ab April 2023 ab. Nach Nennung der relevanten Normen führte das Finanzamt aus, die Beschwerdeführerin nehme an einem Berufstraining im ***3*** teil. Dabei handle es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern lediglich um eine Berufsvorbereitung. Das neue Sachverständigengutachten bescheinige abermals keine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar sei Unterstützung im Kompetenzaufbau einer selbständigen Lebensführung, beim Ausbau von sozialen Netzwerken und bei der emotionalen Entwicklung erforderlich, ob diese Maßnahmen zu einem Erfolg bezüglich Selbständigkeit und der Fähigkeit zur Verschaffung des Unterhalts führten, solle nach einem Zeitraum von z.B. 3 Jahren überprüft werden. Das Gutachten erachtete das Finanzamt als schlüssig.

6. Mit Schreiben vom beantragte der Erwachsenenvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend brachte er vor, das Gutachten der Sachverständigen entspreche nicht den Vorgaben, die der Verwaltungsgerichtshof an diese stelle. Diese enthielten nur Mutmaßungen und Annahmen für die Zukunft, ohne diese schlüssig, überprüfbar und nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Argumente für die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Einschätzungen seien seitens des Finanzamtes nicht ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin könne zudem aufgrund ihres Geistes- und Gesundheitszustandes keine Berufsausbildung im klassischen Sinn absolvieren, sondern in dafür vorgesehenen Betreuungseinrichtungen eine Berufsvorbereitung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2003 geboren und hat das 18. Lebensjahr im Mai 2021 und das 21. Lebensjahr im Mai 2024 vollendet.

Im Streitzeitraum hat ihre Mutter der Beschwerdeführerin keinen Unterhalt geleistet (siehe Angaben des Erwachsenenvertreters vom ).

Sie leidet an kognitiver Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen - Intelligenzminderung mit andauernder erschwerter Anpassung an die Anforderungen des täglichen Lebens sowie wesentliche Defizite in den neuropsychologischen Fertigkeiten; der Grad der Behinderung beträgt seit Juli 2016 70 v.H. und die Beschwerdeführerin ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen (siehe Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom und Beweiswürdigung).

2. Ab Februar 2023 nahm sie im ***3*** ***4*** am Berufstraining im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes teil. Die Projektteilnahme wurde durch das Stadtmagistrat Innsbruck mit Bescheid genehmigt. Sie erhielt ein monatliches Schulgeld von € 141,00 (siehe Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom und Bestätigung des ***4***/***3*** vom ). Im Berufstraining wurde die Beschwerdeführerin nicht für einen bestimmten Beruf ausgebildet.

3. Seit ist die Beschwerdeführerin bei der ***5*** gGmbH beschäftigt; sie arbeitet 5 Tage pro Woche je 4 Stunden (siehe undatierter Dienstvertrag).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung bzw. hinsichtlich der Frage, ob ein Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., § 8, Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Die Gutachterin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gibt in ihren Gutachten vom und vom an, die Beschwerdeführerin sei voraussichtlich nicht außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und begründet dies damit, dass nicht auszuschließen sei, dass sie nach einer optimalen Betreuung und einer Nachreifung in einigen Jahren fähig sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Diese Begründung bekämpft der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin zunächst als nicht nachvollziehbar. Mit Eingabe vom gibt er nunmehr an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Berufsvorbereitung und Ausbildung durch das ***3*** der Jugend und der Betreuung durch die Lebenshilfe im Rahmen der mobilen Begleitung seit eine Anstellung gefunden hat; die Maßnahmen der Berufsvorbereitung hätten zu einem Erfolg hinsichtlich der Selbständigkeit und der Fähigkeit zur Verschaffung des Unterhaltes geführt und beantrage er die Zuerkennung der Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag bis zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses.

Da die Beschwerdeführerin seit September 2024 einer Beschäftigung nachgeht und sie somit in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind die Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, schlüssig.

2. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist ().

Gemäß § 11 Abs. 2 lit a Tiroler Teilhabegesetz sollen Menschen mit Behinderungen durch die Berufsvorbereitung durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 11 Tiroler Teilhabegesetz zielt diese Leistung (neben anderen des Tiroler Teilhabegesetzes) primär "auf Erreichung bzw. Erhaltung einer Beschäftigung am offenen Arbeitsmarkt ab. Durch dieses nunmehr breite Angebot haben Menschen mit Behinderungen eine größere Wahlmöglichkeit eine ihren individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und Bedürfnissen entsprechende Leistung zu wählen".

3. In der Zeit von Februar 2023 bis September 2024 hat die Beschwerdeführerin am Berufstraining iSd § 11 Abs. 2 lit a Tiroler Teilhabegesetz im ***3*** ***4*** teilgenommen und folgende wöchentlich wechselnde Module absolviert (siehe Zertifikat Job Training vom ):


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Praxismodul Küche und Service, Housekeeping
30 h/Woche
Schulungsmodul Biobauernhof
30 h/Woche
Schulungsmodul EDV und Web 2.0
5 h/Woche
Schulungsmodul Gesundheit und Sexualität
4 h/Woche
Schulungsmodul Lebenspraxis I+II
4 h/Woche
Schulungsmodul Ich-Kompetenzen
4 h/Woche
Schulungsmodul Teilhabe und Selbstbestimmung
4 h/Woche
Schulungsmodul Schulische Bildung I+II+III
4 h/Woche
Schulungsmodul Berufsorientierung
5 h/Woche
Arbeitserprobung:
2024: CUBIC Future Lab
5 Tage
2024: SLW (Wohnen)
2 Wochen
2024: SLW (Tagesstruktur)
2 Wochen
2024: Kinderfreunde Tirol
2 Tage

Die Trainingszeiten waren montags von 9:30 bis 16:30 Uhr, dienstags, mittwochs und donnerstags von 8:45 bis 16:30 Uhr und freitags von 08:45 bis 13:30 Uhr; die Trainingswochenzeit betrug 30 Wochenstunden (siehe undatiertes Schreiben des Leiters ***4***).

Das ***3*** ist ein soziales Dienstleistungsunternehmen für junge Menschen in Tirol.

Als Bildungsinstitution stellt das ***3*** Entwicklungsräume zur Verfügung und bildet junge Menschen auf Augenhöhe aus. Das Leistungsangebot umfasst verschiedenste Schulungen und Begleitungen rund um das Thema Arbeit und Beruf. Die Kernkompetenz des ***3*** liegt im individualisierten und praxisorientierten Job Training für Menschen mit Förderbedarf mit dem Ziel der beruflichen Integration (siehe https://www.tirol.gv.at/landtag/landesvolksanwaeltin/wer-hilft-wie/soziale-einrichtungen/***3***-***4***/; abgefragt am ).

4. Die Beschwerdeführerin gibt in der Vorhaltsbeantwortung vom an, sie sei während ihrer Zeit am ***4*** in drei Bereichen eingesetzt worden. Es seien dies Küche, Housekeeping und Landwirtschaft gewesen. Sie habe wöchentlich abwechselnd in allen drei Bereichen gearbeitet und die anfallenden Tätigkeiten erledigt. In der Küche habe der Aufgabenbereich im Vorbereiten der Vormittags- und Nachmittagsjause, dem Mittagessen und der anfallenden Nebentätigkeiten wie Putzen, Reinigung, Hygiene bestanden. Das Housekeeping habe die tägliche Reinigung von Zimmern, Gemeinschaftsräumen und Sanitärbereichen, die Landwirtschaft den Umgang mit Tieren und die Versorgung derselben sowie anfallende leichte Arbeiten auf dem Feld und im Wald umfasst. Einmal pro Woche sei sie im Lesen/Schreiben, in Berufsvorbereitung und diversen anderen Modulen (Teilhabe, Sexualität, Mobbing, Computer) unterrichtet worden.

Der Erwachsenenvertreter hat der Vorhaltsbeantwortung eine Stellungnahme des Leiters des ***3*** ***4*** beigelegt. In dieser gibt der Leiter an, die Berufsvorbereitung im ***3*** sei im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetztes geregelt und werde die Projektteilnahme von der Tiroler Landesregierung bescheidmäßig genehmigt. Neben Angaben zu den wöchentlichen Trainingszeiten führt er aus, die Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Menschen mit Lernschwierigkeiten seien keine losen Beschäftigungsangebote. Sie seien strukturierte, pädagogisch begleitete Prozesse, die die Teilnehmenden auf die Anforderungen des Berufslebens vorbereiteten und sie schrittweise an eine Berufstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt, in einer Teilqualifizierung, einer verlängerten Lehre oder einer geschützten Beschäftigung heranführten. Neben fachpraktischen Grundfertigkeiten (z.B. handwerkliche Techniken, Umgang mit Werkzeugen/Materialien, EDV-Grundlagen) würden auch überfachliche Kompetenzen wie Arbeitsroutinen, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit im Arbeitskontext oder Problemlösefähigkeiten vermittelt. Diese Kompetenzen würden am Standort ***4*** in den Praxismodulen Biobauernhof und Tourismus sowie in den Schulungsmodulen Berufsorientierung, EDV, Ich-Kompetenzen, Gesundheit usw. trainiert und geschult. Beim Training on the Job lernten die Teilnehmenden schrittweise zudem die Anforderungen in der Arbeitswelt in Betrieben durch Betriebsbesichtigungen und Arbeitserprobungen kennen.

Fragen der zuständigen Richterin, etwa ob Prüfungen vorgesehen waren und ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls dazu auch angetreten sei, oder insbesondere ob das Training bereits auf einen oder mehrere Berufe vorbereitet hätte, wurden weder durch die Beschwerdeführerin, deren Erwachsenenvertreter noch durch den Leiter des ***4*** beantwortet. Auch wurde kein Trainingsplan vorgelegt oder Angaben dazu gemacht, nach welchen Vorgaben dieser erstellt worden sei.

5. Zwar kann daraus, dass die Frage hinsichtlich einer Vorbereitung auf einen konkreten Beruf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass tatsächlich keine derartige Vorbereitung erfolgt sei, insgesamt ergibt sich aber aus diesen Angaben, dass die Berufsvorbereitung im ***4*** der Vermittlung von Basisbildungskenntnissen und solchen einer selbständigen Lebensführung für Menschen mit Behinderungen zum Inhalt hat. Zudem werden die Teilnehmenden bei der Wahl einer künftigen Berufsausbildung und bei der Suche nach einer Lehr- und Arbeitsstelle unterstützt. Gegen das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 spricht auch, dass die Teilnehmenden Schulungsmodule wie Berufsorientierung sowie unterschiedliche Betriebsbesichtigungen und Arbeitserprobungen absolvieren; diese Module deuten darauf hin, dass die Teilnehmenden (noch) nicht auf einen konkreten Beruf vorbereitet oder in einem solchen ausgebildet werden, da sie noch auf der Suche nach einem ihren Talenten und Fertigkeiten entsprechenden (Lehr)Beruf sind. Die Beschwerdeführerin hat selbst bei der Begutachtung am , also während ihres Job Trainings am ***4***, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angegeben, dass man ihr im ***4*** überlegen helfe, was sie nach der Berufsvorbereitung machen könnte, sie habe noch keine Vorstellung.

Der Leiter des Standortes ***4*** führt aus, die Berufsvorbereitung nach dem Tiroler Teilhabegesetz sei für junge Menschen mit erheblichen Lernschwierigkeiten oft der notwendige und einzig gangbare Weg um überhaupt eine Perspektive auf berufliche Teilhabe zu entwickeln. Auch mit diesen Ausführungen konnte kein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der in der Vorbereitungszeit absolvierten Schulungsmaßnahmen aufgezeigt werden.

An der Beurteilung, dass keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegt, ändert auch der Umstand nichts, dass die hier streitgegenständliche Berufsvorbereitung in strukturierten, pädagogisch begleiteten Prozessen organisiert ist. Wesentlich für eine einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom , Ra 2024/16/0008), dass ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der in der Vorbereitungszeit absolvierten Schulungsmaßnahmen gegeben ist.

3. Rechtliche Beurteilung

a. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.

Ein Eigenanspruch besteht für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).

2. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 haben diese Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b und h FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b und h FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ; ; ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (). Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ).

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. ). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt allerdings den Antritt zu und das Ablegen von Prüfungen nur dort, wo solche in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Sieht eine Ausbildung keine Ablegung einer förmlichen Prüfung vor, schließt das für sich allein nicht das Vorliegen einer Berufsausbildung aus, wenn die Eignung als Berufsausbildung auf andere Weise sichergestellt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zudem davon aus, dass auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden kann. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium ; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst , jeweils mwN). Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter dieser Voraussetzung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit gegeben ist (zu einem Programm "On the Job" als Berufsqualifizierung und Berufsintegration auf einen konkreten Lehrberuf ; zu einer Schulung "Job.move - Skill Base" als Vermittlung von allgemeinen Basisbildungskenntnissen und Unterstützung bei der Arbeits- und Lehrstellensuche ). Wesentlich ist, dass die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt (vgl. nochmals ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass die Qualifikation als Berufsausbildung nicht von der weiteren Berufslaufbahn abhängt (vgl. zur Einstufung der Tätigkeit von Rechtspraktikanten als Berufsausbildung ; vgl. auch zur ex-ante Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe , mwN; ).

4. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 5). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (vgl. ). Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. ; weiters Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 5 und 19 ff).

Ausschlaggebend hierfür ist somit ausschließlich, ob die in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monate. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

6. Der Nachweis betreffend das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl zB ). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes derselben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zB ; ). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Sozialministeriumservice auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl etwa , unter Hinweis auf ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. , ; ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. ; ; ; ; , 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

7. Die Beschwerdeführerin trägt ihren Unterhalt überwiegend selbst und hat somit - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - selbst Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe (Eigenanspruch).

Sie ist im Streitzeitraum volljährig; der Grad ihrer Behinderung beträgt 70 v.H. und sie ist voraussichtlich nicht dauern außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Beschwerdeführerin hat daher nur dann Anspruch auf der Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe, wenn sie im Streitzeitraum für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach den im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erfüllt die Berufsvorbereitung am ***4*** zwar das quantitative Kriterium einer Berufsausbildung, hinsichtlich des qualitativen Kriteriums ist dies jedoch zu verneinen. Die Berufsvorbereitung im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes ist daher nicht "als Ausbildung und Äquivalent zu Berufsausbildung und/oder Schulbesuch zu werten", wie der Erwachsenenvertreter in der Beschwerde vorbringt.

Die Beschwerdeführerin hat daher ab April 2023 weder Anspruch auf den Grundbetrag noch auf den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe.

b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAG-18029