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LiegTeilG § 7 (Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930), dRGBl. I S 216/1944, gültig ab 01.10.1944

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 7 (Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)

Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil dieses Gebietes nicht gelten, sind die in diesem Teil geltenden entsprechenden Vorschriften anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489