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LiegTeilG § 7., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930

II. Abschreibung.

§ 7.

(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.

(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489