LiegTeilG § 7., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930
II. Abschreibung.
§ 7.
(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.
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KAAAG-11489