Suchen Kontrast Hilfe
LiegTeilG § 6., BGBl. Nr. 3/1930, gültig von 07.04.1930 bis 31.12.2004

II. Abschreibung.

§ 6.

(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAG-11489