IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
§ 39.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem ausgestellt worden ist.
(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Nach dem sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 18, § 20 Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 treten mit in Kraft. § 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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