LiegTeilG § 37., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
§ 37.
Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAG-11489