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LiegTeilG § 35., BGBl. I Nr. 30/2012, gültig von 01.01.2009 bis 20.04.2012

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 35.

Gebührenfrei sind:

1. Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

2. die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

3. Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489