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LiegTeilG § 35., BGBl. Nr. 3/1930, gültig von 07.04.1930 bis 31.12.2008

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 35.

(1) Gebührenfrei sind:

1. Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

2. die Beurkundungen gemäß §§ 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

3. Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

(2) Dagegen unterliegen die im § 8 vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im § 11 vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.

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KAAAG-11489