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LiegTeilG § 33., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 33.

Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489