Suchen Kontrast Hilfe
LiegTeilG § 31., BGBl. Nr. 3/1930, gültig ab 07.04.1930

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 31.

Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAG-11489