§ 1. I. Teilung von Grundstücken.
§ 2.
(1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.
(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAG-11489