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LiegTeilG § 26., BGBl. Nr. 3/1930, gültig von 07.04.1930 bis 03.07.2008

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 26.

IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe

mit dem Grundkataster.

§ 26. Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489