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LiegTeilG § 20., BGBl. Nr. 3/1930, gültig von 07.04.1930 bis 31.12.2001

II. Abschreibung.

§ 20.

§ 20. Allfällige Ersatzanspüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des § 18 erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489